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Martin Haas
MJH Rechtsanwälte
Werner-Haas-Str. 8
86153 Augsburg


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Bank muss Bearbeitungsentgelt für Abschluss des Darlehens zurückzahlen

In seiner sehr umfangreichen Begründung hat der BGH die seitens der Bank verwandte Klausel- nach dem Horizont eines juristisch nicht vorgebildeten Laien ausgelegt und festgestellt, dass nach dem Gesetz überprüfbare Preisnebenabrede unwirksam ist.

Jetzt ist es amtlich: Der Bundesgerichtshof hat am 13.05.2014 geurteilt, dass eine Rechtsgrundlage in den allgemeinen Geschäftsbestimmungen einer Privatbank, die einmaliges Bearbeitungsentgelt im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss dient für rechtswidrig erachtet, da hierdurch der Verbraucher unangemessen benachteiligt wird.

Dieses Urteil besitzt voraussichtlich für Signalwirkung für viele Rechtstreitigkeiten zwischen Darlehensnehmern und Banken insgesamt. Allerdings geltend diese Rechtsgrundsätze für Verbraucher. Verbraucherdarlehen sind solche mit welchen privat Wohnungseigentum, ein Pkw oder andere Gebrauchsgüter, oder auch der Konsum (Konsumentenkredit) finanziert wird.

In seiner sehr umfangreichen Begründung hat der BGH die seitens der Bank verwandte Klausel- nach dem Horizont eines juristisch nicht vorgebildeten Laien ausgelegt und festgestellt, dass nach dem Gesetz überprüfbare Preisnebenabrede unwirksam ist. Damit kann unseres Erachtens von diesem Urteil ausgehend folgende Rückschlüsse treffen:

Eine Bank kann ein Bearbeitungsentgelt in der feststellbaren Art und Weise nicht als Gegenleistung für folgende Leistungen des Kreditinstitutes auf den Darlehensnehmer abwälzen.

Regelungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken mit welchem aufgrund von sogenannten von den Banken Kosten als

Gegenleistung für -Tätigkeitsaufwand aus Anlass des Abschlusses des

Darlehensvertrages , insbesondere:

- Ausfertigung und Prüfung des Vertrages,

-Tätigkeitsaufwand für die Bonitätsprüfung des Kunden

- die Beschaffung und Ausreichung der Darlehensvaluta,

sowie für die - möglicherweise nach Vertragsabschluss erforderliche

weitergehende Abwicklungs- Prüfungs- und Überwachungstätigkeit

vorsehen sind aufgrund dieser Rechtsprechung rechtswidrig. Die Banken haben, das hierfür vom Darlehensnehmer verlangte Entgelt zurück zu zahlen. Dies, auch soweit sie für diese Tätigkeiten in Ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen Preisnebenabreden enthalten hatten.

Da laufzeitunabhängige Kosten in dieser Art und Weise nicht berechnet werden dürfen.

Das Gesetz sieht, so der Bundesgerichtshof keine Rechtsgrundlage für die Bank vor, für diese Tätigkeiten, gegenüber dem Verbraucher abzurechnen. Dies, weil die Bank mit diesen Tätigkeiten letztendlich im eigenen Interesse er tätig wird. Diese Kosten können nicht rechtswirksam auf den Darlehensnehmer abgewälzt werden. Laufzeitungabhängig können dem Darlehensnehmer nach dieser Rechtsprechung (mit Ausnahme eines Agios, welches aber dann als solche auszuweisen ist) keine laufzeitunabhängigen Kosten in Rechnung gestellt werden, die aufgrund solcher Preisnebenabreden vom Darlehensnehmer getragen werden sollen. Das Entgelt für das Darlehen, dass der Darlehensnehmer zu bezahlen hat ist die (laufzeitabhängige) Zinszahlung. Damit liegt auch nach der Rechtsprechung des BGH kein kontrollfreies Teilentgelt für die Darlehensgewährung vor.

MJH Rechtsanwälte, Martin J. Haas meint: Sprechen Sie mit Ihrer Bank. Zeigt diese kein Entgegenkommen sprechen Sie gerne mit uns! Übersenden Sie uns Ihre Unterlagen (Darlehensvertrag) kostenfrei an die info@kanzlei-haas.de oder per Fax an die 08232-8092525. Bevor Kosten anfallen erteilen wir Ihnen vorab via Mail ein Angebot. Sollten eine Rechtsverfolgung nicht ermöglicht sein, teilen wir auch dies umgehend mit.
 
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