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Susanne Böhme
Rochlitz-Kretschmer-Vogel Rechtsanwälte - Fachanwälte Partnerschaftsgesellschaft
Straße des Friedens 23
99094 Erfurt


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Zur Verteilung von Unterkunftskosten beim Zusammenleben Mehrerer in Wohngemeinschaften

Leben mehrere Personen gemeinsam in einer Wohnung, sind die Unterkunftskosten regelmäßig nach dem Kopfteilprinzip zu verteilen, jedenfalls dann, wenn eine Bedarfsgemeinschaft vorliegt. Das Bundessozialgericht hatte sich in einem Urteil vom 22.08.2013, welches kürzlich veröffentlicht wurde, mit der Frage zu beschäftigen, wie die Aufteilung von Wohnkosten vorzunehmen ist, wenn innerhalb einer Wohngemeinschaft spezielle Abreden über die Verteilung der Wohnkosten getroffen sind.

Leben mehrere Personen gemeinsam in einer Wohnung, sind die Unterkunftskosten regelmäßig nach dem Kopfteilprinzip zu verteilen, jedenfalls dann, wenn eine Bedarfsgemeinschaft vorliegt. Das Bundessozialgericht hatte sich in einem Urteil vom 22.08.2013, welches kürzlich veröffentlicht wurde, mit der Frage zu beschäftigen, wie die Aufteilung von Wohnkosten vorzunehmen ist, wenn innerhalb einer Wohngemeinschaft spezielle Abreden über die Verteilung der Wohnkosten getroffen sind.

Im Urteil vom 22.08.2013 (Az.: B 14 AS 85/12 R) erklärte das Bundessozialgericht, dass bei der Aufteilung der Unterkunftskosten zwischen Fällen zu unterscheiden ist, in denen eine Bedarfsgemeinschaft und solchen in denen eine sonstige Wohngemeinschaft bestehe.

Im Falle einer Bedarfsgemeinschaft erklärte das Bundessozialgericht die Verteilung nach dem Kopfteilprinzip für angemessen. Im Falle des Vorliegens einer reinen Wohngemeinschaft jedoch sei der Anteil an den Unterkunftskosten entscheidend, der nach der internen Vereinbarung der Mitbewohner untereinander auf den Leistungsbezieher entfällt. Einzige Voraussetzung hierfür sei, dass die interne Voraussetzung der Mitbewohner untereinander wirksam sei, insbesondere dass es sich nicht lediglich um ein Scheingeschäft zu Lasten des Jobcenters handele.

Das Bundessozialgericht verwies den Rechtsstreit an die Vorinstanz zurück, insbesondere, da zur Beurteilung, ob die Vereinbarung zwischen dem Kläger und seine früheren Lebensgefährtin wirksam sei, eine Gesamtwürdigung der Einzelfallumstände erforderlich sei. Hierbei sei insbesondere die tatsächliche Übung der Mitbewohner untereinander zu prüfen. Zudem seinen, dies führt das Bundessozialgericht zwar nicht ausdrücklich aus, doch ist dies dem Kontext der Entscheidung zu entnehmen, Feststellungen dahingehend zu treffen, ob die Bedarfsgemeinschaft zwischen dem Kläger und seiner damaligen Lebensgefährtin tatsächlich durch Trennung aufgelöst worden sei, oder ob diese noch weiterhin bestehe. Diese Frage sei als Teil der Prüfung der Hilfebedürftigkeit des Klägers wesentlicher Streitgegenstand.

Im Ergebnis bedeutet diese Entscheidung des Bundessozialgerichtes, dass im Falle des Vorliegens von reinen Wohngemeinschaften jeder Bescheid dahingehend zu prüfen sein dürfte, ob die Verteilung der Unterkunftskosten durch das entsprechende Jobcenter nach den tatsächlichen internen Abreden der Mitbewohner oder aber nach dem Kopfteilprinzip vorgenommen wurde. Gerade in den Fällen, in denen bei Verteilung nach dem Kopfteilprinzip ein geringerer Anspruch auf Unterkunftskosten errechnet wurde, als dies nach der internen Abrede tatsächlich der Fall ist, kann sich die Prüfung und Vornahme eines Widerspruches oder Überprüfungsantrages durchaus als lohnend erweisen.
 
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