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Torsten Vogel
Rochlitz-Kretschmer-Vogel Rechtsanwälte - Fachanwälte Partnerschaftsgesellschaft
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99094 Erfurt


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Folgen einer „Ohne-Rechnung-Abrede“ für Gewährleistung und Zahlungsanspruch

Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Frage der Ansprüche bei „Ohne-Rechnung-Abrede“ wurde sowohl der Zahlungsanspruch des Auftragnehmers als auch der Gewährleistungsanspruch des Auftraggebers bejaht, Urteil vom 31.05.1990, Az.: VII ZR 33/89.

Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Frage der Ansprüche bei „Ohne-Rechnung-Abrede“ wurde sowohl der Zahlungsanspruch des Auftragnehmers als auch der Gewährleistungsanspruch des Auftraggebers bejaht, Urteil vom 31.05.1990, Az.: VII ZR 33/89.
Zwischenzeitlich trat jedoch zum 01.08.2004 das Schwarzarbeitsgesetz in Kraft. Daher war der BGH nunmehr erneut zur Entscheidung aufgerufen.
Er entschied mit Urteil vom 01.08.2013 zum Az.: VII ZR 6/13 zur jetzigen Rechtslage, dass der Vertrag im Falle einer „Ohne-Rechnung-Abrede“ gegen ein gesetzliches Verbot verstößt und damit gem. § 134 BGB nichtig ist.
Der Auftraggeber hat daher keine Gewährleistungsansprüche.
Nach dem Urteil des OLG Schleswig vom 16.08.2013 Az.: 1 U 24/13 besitzt der Auftragnehmer wegen des Verstoßes gegen § 134 BGB auch keinen Werklohnanspruch.
Von derartigen Abreden kann daher nur dringend abgeraten werden.
 
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