DRK Blutspendedienst West unterliegt vor dem Landesarbeitsgericht Hamm – Außerordentliche Kündigung des Gesamtbetriebsratsvorsitzenden nicht möglich
(Stuttgart) Nach einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 20.03.2009 kommt die außerordentliche Kündigung des Gesamtbetriebsratsvorsitzenden nur bei groben Beleidigungen oder Diffamierungen in Betracht.
Darauf verweist der Stuttgarter Fachanwalt für Arbeitsrecht Michael Henn, Präsident des VdAA - Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Stuttgart unter Hinweis auf ein Urteil des LAG Hamm vom 20.03.2009 – AZ.: 10 TaBV 149/08 -.
In dem Verfahren begehrte die antragstellende Arbeitgeberin die Ersetzung der vom Betriebsrat verweigerten Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung des stellvertretenden Betriebsratsvorsitzenden des Betriebsrates in Münster und gleichzeitigen Gesamtbetriebsratsvorsitzenden. Die Arbeitgeberin war der Ansicht, der stellvertretende Betriebsratsvorsitzende habe persönlich diffamierende Angriffe auf Geschäftsführer geäußert. Er setze die Interessenvertretung für den Betriebsrat mit Tätigkeiten für die Gewerkschaft ver.di gleich. Auf einer Betriebsversammlung in Münster habe er das Podium zur Werbung für ver.di genutzt und polemisierende Äußerungen über die Christliche Gewerkschaft DHV gemacht. Dies stelle eine strafbare Handlung in der Form einer Beleidigung und Verleumdung dar, die geeignet sei, die Geschäftsführer der Arbeitgeberin in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen. Falls die Zustimmung nicht erteilt werde, sei der stellvertretende Betriebsratsvorsitzende jedenfalls aus dem Betriebsrat auszuschließen.
Dieser Auffassung war die 2. Kammer des Arbeitsgerichts Münster nicht gefolgt. Sie hatte in dem Verhalten des stellvertretenden Betriebsratsvorsitzenden keine Gründe für eine fristlose Kündigung sehen können. Seit Jahren schwele bei der Arbeitgeberin ein heftiger, mittlerweile äußert eskalierter Streit um die Anwendung verschiedener Tarifverträge. Durch die zahlreichen Gerichtsverfahren sei eine aufgeheizte und scheinbar nicht mehr von den Beteiligten zu kontrollierende Stimmung entstanden, die Ursache für die Verhaltensweise des stellvertretenden Betriebsratsvorsitzenden sei. Weiter hat das Arbeitsgericht keine große Pflichtverletzung gesehen, die einen Ausschluss aus dem Betriebsrat rechtfertigen könnte.
Gegen den Beschluss des Arbeitsgerichtes richtet sich die von der Arbeitgeberin eingelegte Beschwerde vor dem Landesarbeitsgericht Hamm.
Ebenso wie das Arbeitsgericht hat nun auch das Landesarbeitsgericht Hamm keine Gründe für eine außerordentliche Kündigung des Betriebsratsvorsitzenden und für seinen Ausschluss aus dem Betriebsrat gesehen, so Henn.
Nach Auffassung der Beschwerdekammer kommen diese Maßnahmen nur bei groben Beleidigungen oder Diffamierungen in Betracht. Diese seien aber in dem beanstandeten Schreiben des Betriebsratsvorsitzenden nicht zu sehen. Die Arbeitgeberin und deren Geschäftsführer müssten auch Kritik durch die betrieblichen Interessenvertretungen aushalten, solange diese – wie hier - nicht in ehrverletzender Form geäußert werde. Darüber hinaus habe die Arbeitgeberin nicht hinreichend berücksichtigt, dass der Betriebsratsvorsitzende sich bereits vor Einleitung des Verfahrens beim Geschäftsführer entschuldigt habe.
Die Beschwerdekammer hat die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht nicht zugelassen.
Henn empfahl, das Urteil zu beachten und in Zweifelsfällen rechtlichen Rat einzuholen, wobei er u. a. dazu auch auf den VdAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. – www.vdaa.de – verwies.
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Michael Henn
Rechtsanwalt
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VdAA – Präsident
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