F.I.P MaxiFondsAG & Co. 1te Beteiligungs AG
Der Bundesgerichtshof hat in seiner ständigen Rechtsprechung geurteilt, dass der Anleger im Fall einer Fehlberatung so zu stellen ist, wie er stünde wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre (vgl. bereits BGH WM 1993, 1238). Wäre eine vollständige und richtige Beratung erfolgt, hätte der Kläger die Anlage nicht gezeichnet. Der Differenzschaden liegt im Verlust des zum Kauf aufgewandten Kapitals im Verhältnis zur Beteiligung, die keine Chancen sondern ausschließlich ein Verlustrisiko besaß. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes hat der Gläubiger eines Schadensersatzanspruchs Anspruch auf Befreiung von dem abgeschlossenen Vertrag resultierenden Verbindlichkeiten und auf Ersatz seiner nutzlos erbrachten Aufwendungen (vgl. bereits BGH WM 1979, 141).
03.04.2014 Klageverfahren gegen Masterplan GmbH LG Augsburg 084 O 873/13
und F.I.P MaxiFondsAG & Co. 1te Beteiligungs AG
Das LG Augsburg erteilte über den im Termin zur mündlichen Verhandlung am 03.04.2014 folgende Hinweise:
-Ein wirtschaftlicher Schaden sei aufgrund der Beteiligung des Klägers an der MaxiFondsAG & Co. 1te Beteiligungs AG nicht hinreichend dargetan, da u.a. die Gesellschaft ja noch existiere.
-Ein außerordentliches Kündigungsrecht stünde dem Kläger nicht zu. Der pauschale Verweis des Klägers, dass ein Strafverfahren wegen Untreue gegen die Fondsverantwortlichen durchgeführt wird reicht nicht.
Beide Hinweise waren u.E. rechtlich nicht haltbar. Dies, weil der Bundesgerichtshof andere Grundsatzurteile zu diesen Themen erlassen hatte und das Gericht seine hiervon abweichende Meinung nicht erklärte. Aus anwaltlicher Vorsicht haben keinen Antrag gestellt und Versäumnisurteil ergehen lassen, um unsere Klage erneut zu prüfen und das Verfahren von vorne beginnen zu lassen. Das Ergebnis steht heute bereits fest:
Wir werden gegen das Versäumnisurteil Einspruch einlegen, da die geäußerten Rechtsansichten des Landgerichts u.E. nicht haltbar sind und ausreichende Gewinnaussichten für das Einspruchsverfahren bestehen, das Klageverfahren zu gewinnen. Dies ist der im Wesentlichen zu beurteilende Sachvortrag:
Der Abschluss der Beteiligung war im Fall unseres Mandanten damit beworben worden, dass eine Rendite von bis zu 12 % oder sogar mehr bei überdurchschnittlicher Entwicklung, bei durchschnittlicher Entwicklung von jedenfalls i. H. v. 7 % bei durchschnittlicher Entwicklung zu erwarten sei.
Dies halten wir aufgrund der Niedrigzinsphase an den Kapitalmärkten im Kalenderjahr 2007 für ausgeschlossen. Aus dem Handelsblatt war über die Niedrigzinsphase fortlaufend und schon im Kalenderjahr schon im Kalenderjahr 2004 veröffentlicht, dass es selbst professionellen Finanz-dienstleister die Milliardenbeträgen verwalten die Ansicht vertraten, dass es nicht gerade leicht sei 4% bis 5 % Zinsen zu erwirtschaften. Wir zweifeln daher an der Plausibilität der Kapitalanlage und gehen davon aus, dass eine Falschberatung stattfand. Hierzu beantragten wir u.a. die Einholung eines Sachverständigengutachtens.
Außerdem hatten wir beantragt den Fonds selbst zu verurteilen eine Abschichtungsbilanz zu erstellen.
Der Mandant hatte das Beteiligungsverhältnis außerordentlich gekündigt. Einerseits aufgrund der Fehlberatung andererseits weil zwischenzeitlich ein Ermittlungsverfahren gegen die Firmenverantwortlichen, Herrn Bartholomäus Schwaighofer, Sigmund Okon wegen des Tatsverdachts der Untreue von der Staatsanwaltschaft München I (A.z.: 311 JS 153047/111) in die Wege geleitet wurde. So sollen die Angeschuldigten zwischen März und Oktober 2010 zum Nachteil des Publikumsfonds Gelder auf die Altina Global Network SCE in den Kalenderjahren 2010/2011 übertragen zu haben.
Der Hinweis des LG Augsburg hinsichtlich des wirtschaftlichen Schadens hat uns verblüfft.
Der Bundesgerichtshof hat in seiner ständigen Rechtsprechung geurteilt, dass der Anleger im Fall einer Fehlberatung so zu stellen ist, wie er stünde wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre (vgl. bereits BGH WM 1993, 1238). Wäre eine vollständige und richtige Beratung erfolgt, hätte der Kläger die Anlage nicht gezeichnet. Der Differenzschaden liegt im Verlust des zum Kauf aufgewandten Kapitals im Verhältnis zur Beteiligung, die keine Chancen sondern ausschließlich ein Verlustrisiko besaß. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes hat der Gläubiger eines Schadensersatzanspruchs Anspruch auf Befreiung von dem abgeschlossenen Vertrag resultierenden Verbindlichkeiten und auf Ersatz seiner nutzlos erbrachten Aufwendungen (vgl. bereits BGH WM 1979, 141).
Da man dem Kläger Sicherheit der Anlage vorgegaukelt hatte, war bereits der Abschluss der Beteiligung in Form des Kaufes eines Kommanditanteils ein Schaden, da dies zu der Verbindlichkeit der Kaufpreiszahlung die ebenso in der ständigen Rechtsprechung ein zu ersetzender Schaden ist (vgl. bereits BGH NJW 1976,1402).
Die Rechtsansicht, dass unserem Mandant kein Anspruch auf außerordentliche Kündigung der Beteiligung zusteht verblüfft uns ebenso. Nach
§ 314 BGB kann ein Dauerschuldverhältnis jederzeit aus wichtigem Grund gekündigt werden. Ein solcher liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung nicht zugemutet werden kann. Erfolgte eine fehlerhafte Aufklärung kann dies nach der Rechtsprechung ein ausreichender Grund sein, außer es fand z.B. eine ordnungsgemäße Aufklärung durch Prospekt statt (so z.B. das OLG München in einer Entscheidung vom 11.06.2012 – A.-z.: 21 U 4562/11). Da der Prospekt aber schon hinsichtlich der avisierten 7 % Rendite falsch ist und diese Zinsprognose für bei durchschnittlicher Entwicklung u.E. aus den dargelegten Gründen völlig irreal ist, liegt eben schon insoweit ein Kündigungsgrund vor. Erst Recht liegt ein weiterer Kündigungsgrund vor, soweit ein Ermittlungsverfahren wegen Untreue in die Wege geleitet wird. Der Bundesgerichtshof führte u. a. zuletzt in seinen Entscheidungen vom 19.11.2013 für stille Gesellschafter (A.z.: II ZR 320/12 und II ZR 383/132) wie folgt aus: Der Gesellschafter ist allerdings - auch unabhängig von einer (fehlerhaft) vereinbarten Befristung - berechtigt, das stille Gesellschaftsverhältnis unter Berufung auf den (behaupteten) Vertragsmangel durch sofort wirksame Kündigung nach § 234 Abs. 1 HGB, § 723 BGB mit der Folge zu beenden, dass ihm gegebenenfalls ein nach den gesellschaftsvertraglichen Regeln zu berechnender Abfindungsanspruch zusteht (vgl. BGH, Urteil vom 3. Juli 2013 - II ZR 143/12, ZIP 2013, 1761 Rn. 23 mwN) Nichts anderes gilt unseres Erachtens für die Treuhandkommanditisten der
F.I.P MaxiFondsAG & Co. 1te Beteiligungs AG. Ausschließlich für den Fall, dass das Gericht Gründe anführt, warum eine Interessenabwägung zu Gunsten der Gesellschaft gegeben wäre einzelne Gesellschafter an der KG festzuhalten wäre eine Kündigung nicht ermöglicht. Da aber nach wie vor im Fall eines nichtabgeschlossenen Ermittlungsverfahrens wegen des Tatverdachts der Untreue u.E. nicht vorstellbar ist, welche Gründe bestehen ein ggf. noch vorhandenes Restkapital auf dem Kapitalkonto des Klägers weiterhin der Gefahr auszusetzen ggf. vollständig veruntreut zu werden.
Wir haben aus den genannten Gründen empfohlen weiter zu machen den Sachvortrag der Klage zu vertiefen und eine etwaig klageabweisende Entscheidung im Berufungsrechtszug überprüfen zu lassen.
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