Eheschutz
Anordnung der Gütertrennung im Eheschutzverfahren
Ist die Aufhebung des gemeinsamen ehelichen Haushaltes begründet, so muss das angerufene Eheschutzgericht auf Begehren eines Ehegatten die Gütertrennung anordnen, wenn es die Umstände rechtfertigen (Art. 176 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB). Nach der neueren kantonalen Rechtsprechung ist die Gütertrennung anzuordnen, wenn nach Würdigung der gesamten Umstände feststeht, dass von einer dauerhaften und endgültigen Trennung auszugehen ist und der gesuchstellende Ehegatte nach Ablauf der zweijährigen Trennungsfrist die Scheidung nach Art. 114 ZGB anstrebt.
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