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Martin Weispfenning
Weisgerber Weispfenning Roth Ehbauer Rechtsanwälte Partnerschaft
Campestr. 10
90419 Nürnberg


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Berufsausbildung muss zielstrebig betrieben werden, sonst entfällt der Kindergeldanspruch

(Nürnberg) Wird die Berufsausbildung von einem Kind über dem 21. Lebensjahr nicht ernsthaft genug betrieben, verlieren die Eltern den Anspruch auf Zahlung von Kindergeld.

Dies, so der Nürnberger Fachanwalt für Familienrecht Martin Weispfenning, Geschäftsführer der Deutschen Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung für Erb- und Familienrecht e. V. (DANSEF) in Nürnberg, sei die Konsequenz eines am 18.03.2009 veröffentlichten Urteils des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 25.02.2009, AZ.: 4 K 126/08).

In dem Fall war streitig, ob dem Kläger für die Monate Juli und August 2007 Kindergeld für seinen Sohn zusteht. Dieser hatte, nachdem er die Zulassungsprüfung zur Ausübung einer Tätigkeit als Heilpraktiker zum zweiten Mal nicht bestanden hatte, die Anmeldefrist zur Teilnahme am unmittelbar darauf folgenden Prüfungsdurchgang verstreichen lassen.

Die Familienkasse lehnte daher die Festsetzung von Kindergeld ab Juli 2007 ab, weil sie der Ansicht war, der Sohn habe sich ab Juli 2007 nicht mehr in Ausbildung befunden, nachdem er nicht die Wiederholung der Prüfung zum nächstmöglichen Zeitpunkt beantragt habe. Daher habe für den Sohn kein Kindergeldanspruch mehr bestanden. Seinen Einspruch dagegen begründete der Kläger damit, dass seiner Ansicht nach die Zeit der Vorbereitung auf eine Wiederholungsprüfung zur Berufsausbildung gehöre, wenn sich das Kind ernstlich auf die Wiederholungsprüfung vorbereite. Diesen Einspruch wies die Familienkasse als unbegründet zurück, wogegen sich die Klage beim Finanzgericht richtete.

Aber auch hier, so betont Weispfenning, fand der Kläger mit seinem Vorbringen kein Gehör.
Gemäß § 32 Abs. 4 Nr. 2 a EStG (in der im Streitjahr geltenden Fassung) werden Kinder, die das 21. Lebensjahr vollendet haben, bei der Kindergeldfestsetzung berücksichtigt, wenn sie für einen Beruf ausgebildet werden. Unter dem Begriff Berufsausbildung verstehe man jede ernstlich betriebene Vorbereitung auf einen künftigen Beruf; hiervon erfasst seien alle Maßnahmen zum Erwerb von Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen, die als Grundlage für die Ausbildung des angestrebten Berufs geeignet sind. Die Berufsausbildung beginne mit der tatsächlichen Aufnahme und ende, wenn das Kind sein Berufsziel erreicht hat oder die Ausbildung nicht mehr ernsthaft betreibt. Berufsausbildung befinde sich daher auch, wer sein Berufsziel noch nicht erreicht habe, sich aber ernstlich darauf vorbereite (BFH-Urteil vom 14. Dezember 2004, VIII R 44/04, BFH/NV 2005, 1039).

Unter Heranziehung der vorstehenden Grundsätze habe sich der Sohn des Klägers nach der erfolglosen Teilnahme an der Prüfung im Juni 2007 nicht mehr in Berufsausbildung befunden. Der Tatsache, dass der Sohn zu dieser Zeit sein Berufsziel noch nicht erreicht hatte, weil ihm die staatliche Erlaubnis zur Ausübung der Tätigkeit als Heilpraktiker gefehlt habe, komme keine entscheidungserhebliche Bedeutung zu, weil das Gericht nicht feststellen konnte, dass er sich nach dem Nichtbestehen der Prüfung in den Monaten Juli und August ernsthaft (genug) auf die Erreichung seines Berufsziels vorbereitet, d.h. seine Berufsausbildung ernsthaft betrieben habe.

Der Kläger habe nicht nachweisen können, dass sich sein Sohn, nachdem er die Überprüfung zum zweiten Mal nicht bestanden hatte, in den Monaten Juli und August 2007 weiter ernsthaft auf die Erreichung seines Zieles, als Heilpraktiker tätig zu sein, vorbereitet und damit seine Ausbildung ernsthaft betrieben habe. Insbesondere habe er nicht nachgewiesen, dass er weiteren Unterricht zur Vervollständigung seiner Kenntnisse genommen habe, um so die Chancen für einen erfolgreichen Abschluss der Prüfung im nächsten Durchgang zu erhöhen. Daher konnte die Klage keinen Erfolg haben.

Weispfenning empfahl, dieses Urteil unbedingt zu beachten. Nähere Auskünfte erteilen u. a. auch die auf Familienrecht spezialisierten Anwältinnen und Anwälte in der DANSEF Deutsche Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung für Erb- und Familienrecht e. V - www.dansef.de –, in der bundesweit mehr als 700 auf Erbrecht, Erbschaftsteuerrecht und Scheidungsrecht spezialisierte Rechtsanwälte und Steuerberater organisiert sind.

Für Rückfragen steht Ihnen zur Verfügung:

Martin Weispfenning
Rechtsanwalt/Fachanwalt für Familienrecht
DANSEF – Geschäftsführer
c/o Dr. Scholz & Weispfenning
Königstorgraben 3
90402 Nürnberg
Tel.: 0911 – 244 370
Fax: 0911 – 244 3799
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