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Falsche Angaben über den Unfallort können zur Leistungsfreiheit des Versicherers führen!

Falschangaben des Versicherungsnehmers über den Unfallort können aufgrund Verletzung der Aufklärungsobliegenheit zur Leistungsfreiheit der Kfz-Kaskoversicherung führen – auch wenn im Nachhinein eine Richtigstellung durch den Versicherten erfolgt.

Vorliegend hatte der Versicherungsnehmer gegenüber seiner Kfz-Kaskoversicherung einen Unfallschaden an seinem Pkw gemeldet, welcher durch das Steifen eines Pfeilers auf seinem Tiefgaragenstellplatz entstanden sein sollte. Ein Mitarbeiter der Versicherung überprüfte daraufhin vor Ort die Angaben des Versicherungsnehmers. Nachdem dieser keine Unfallspuren an dem Pfeiler feststellen konnte, verweigerte die Versicherung eine Zahlung des Schadens. Deswegen klagte der Versicherungsnehmer gegen seine Kfz-Kaskoversicherung.

Das Landgericht Potsdam wies die Klage ab. Auch die Berufung vor dem OLG Brandenburg wurde zurückgewiesen. Falschangaben bei der Schadensanzeige gegenüber dem Versicherungsunternehmen sind nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung versicherungsvertraglich relevant, wenn sie generell geeignet sind, die berechtigten Interessen des Versicherers in ernster Weise zu gefährden.
Dies ist bei Falschangaben über den Unfallort gegeben, da mit derartigen Angaben der Versicherungsnehmer dem Versicherer die Möglichkeit einer Spurensicherung verstellt. Demnach ist der Versicherer wegen Verletzung der Aufklärungsobliegenheit des Versicherungsnehmers leistungsfrei. Daran konnte hier auch der Umstand nichts ändern, dass der Versicherungsnehmer in Rechtsprozess den (angeblich) richtigen Unfallort benannte.

OLG Brandenburg, 3 U 98/08

Hinweis:
Bitte beachten Sie, dass das oben geschilderte Urteil nicht verallgemeinerungsfähig ist. Vielmehr bedarf es einer genauen Prüfung des Einzelfalls, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.

Der Autor Sven Skana ist Fachanwalt für Verkehrsrecht, Spezialist für Verkehrs-Unfallrecht sowie Spezialist für Führerscheinangelegenheiten im Betäubungsmittelrecht. Er ist Partner in der Kanzlei Roscher, Johlige & Partner in Berlin-Charlottenburg, Kurfürstendamm 28, 10 719 Berlin, Tel: 030/886 81 505
 
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