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Versicherung trägt Beweislast für Angaben im Antragsformular!

Objektiv unrichtige und unvollständige Angaben in einem Versicherungsformular führen nicht zwangsweise zur Beendigung des Versicherungsvertrages, denn der Versicherer trägt die Beweislast für das Vorliegen einer arglistigen Täuschung bzw. eines Rücktrittsrechts!

Vorliegend verklagte die Versicherungsnehmerin ihren Versicherer wegen Ansprüchen aus einer abgeschlossenen Berufunfähigkeitszusatzversicherung. Der Antragsvordruck wurde von einem Generalagenten der beklagten Versicherung handschriftlich ausgefüllt. Der Versicherer trägt vor, dass wegen der im Versicherungsformular objektiv unrichtigen und unvollständigen Angaben auf die gestellten Fragen, dieser ein Anfechtungsgrund des Versicherungsvertrages wegen arglistiger Täuschung nach § 123 Abs. 1 BGB und ein Rücktrittsrecht nach § 16 VVG vom Versicherungsvertrag zustehe.

Dieser Auffassung folgte in der ersten Instanz das LG Saarbrücken nicht. Auch die anschließende Berufung der beklagten Versicherung vor dem OLG Saarbrücken hatte keinen Erfolg.
Der Versicherungsvertrag wurde weder durch Anfechtung noch durch Rücktritt seitens der Beklagten beendet. Eine arglistige Täuschung lag nicht vor, da der Versicherer nicht den Beweis führen konnte, dass die Versicherungsnehmerin dem Agenten des Versicherers gegenüber arglistig falsche Angaben gemacht hat und billigend in Kauf nahm, der Versicherer werde sich unzutreffende Vorstellungen über das Risiko bilden und dadurch die Entscheidung über den Abschluss des Versicherungsvertrages beeinflussen. Der Agent konnte sich an die genauen Umstände der Vertragsannahme nicht mehr erinnern. Es konnte auch nicht widerlegt werden, dass die Versicherungsnehmerin das Durchgehen ihrer Krankenakten angeboten hatte. Auch ein wirksamer Rücktritt war nicht gegeben. Der Versicherer konnte nicht beweisen, dass Behandlungen verschwiegen wurden, welche Einfluss auf den Entschluss der Versicherers, den Vertrag überhaupt oder zu dem vereinbarten Inhalt abzuschließen gehabt hätten.
Der Klägerin stehen daher die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche zu, da sie bedingungsgemäß berufsunfähig ist.

OLG Saarbrücken, 5 U 27/07

Hinweis:
Bitte beachten Sie, dass das oben geschilderte Urteil nicht verallgemeinerungsfähig ist. Vielmehr bedarf es einer genauen Prüfung des Einzelfalls, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.

Der Autor Sven Skana ist Fachanwalt für Verkehrsrecht, Spezialist für Verkehrs-Unfallrecht sowie Spezialist für Führerscheinangelegenheiten im Betäubungsmittelrecht. Er ist Partner in der Kanzlei Roscher, Johlige & Partner in Berlin-Charlottenburg, Kurfürstendamm 28, 10 719 Berlin, Tel: 030/886 81 505.
 
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