Kein Anspruch auf Ersatzleistungen, wenn der Arbeitsvertrag nicht vorsieht, dass ein Arbeitnehmer umfassend wie ein Gewerkschaftsmitglied zu behandeln ist
(Stuttgart). Durch die Verweisung auf die einschlägigen Tarifverträge in einem Arbeitsvertrag wird nur sichergestellt, dass deren Regelungen für das Arbeitsverhältnis Anwendung finden. Sieht die arbeitsvertragliche Verweisung aber nicht vor, dass der Arbeitnehmer umfassend wie ein Gewerkschaftsmitglied zu behandeln ist, hat dieser als Nichtmitglied der Gewerkschaft keinen Anspruch auf etwaige an sich mögliche „Ersatzleistungen“ .
Darauf verweist der Stuttgarter Fachanwalt für Arbeitsrecht Michael Henn, Präsident des VdAA - Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Stuttgart unter Hinweis auf ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 18.03.2009 – AZ.: 4 AZR 64/08 –.
Der Rechtsstreit betraf eine Mitarbeiterin eines Trägers der freien Wohlfahrtspflege, die nicht Mitglied einer Gewerkschaft war, in deren Arbeitsvertrag aber auf die einschlägigen Tarifverträge in ihrer jeweiligen Fassung Bezug genommen worden war. In einem auf drei Jahre maximal fünf Jahre unter Ausschluss der Nachwirkung befristeten „Tarifvertrag zum Ausgleich des strukturellen Defizits der Unternehmensgruppe …“, der die Beklagte angehört, wurde eine Bestimmung des Haustarifvertrages über eine Jahressonderzahlung „außer Kraft gesetzt“ und u.a. weiter bestimmt:
• „Als Ersatzleistung wegen des Verzichts auf die Sonderzahlung …
erhalten die ver.di Mitglieder in jedem Geschäftsjahr …
eine Ausgleichszahlung in Höhe von 535,00 € brutto … .“.
Die Klägerin, die diese Leistung nicht erhielt, verlangte diese nun mit ihrer Klage.
Ebenso wie die Vorinstanz wies der Vierte Senat des BAG ihre Klage ab, betont Henn.
Einen nach dem Tarifvertrag an sich möglichen vertraglichen Anspruch auf die „Ersatzleistung“ habe die Klägerin nicht. Durch die Verweisung auf die einschlägigen Tarifverträge werde nur sichergestellt, dass deren Regelungen in ihrem Arbeitsverhältnis Anwendung finden. Die arbeitsvertragliche Verweisung sah aber nicht vor, dass sie umfassend wie ein Gewerkschaftsmitglied zu behandeln sei; die tariflichen Regelungen wirken nur zu Gunsten der Klägerin, wenn diese deren Voraussetzungen erfülle. Das war im Falle des Anspruchs auf die sog. Ersatzleistung wegen der fehlenden Gewerkschaftsmitgliedschaft nicht der Fall.
Die einschlägige Bestimmung war auch hinsichtlich dieser Anspruchsvoraussetzung wirksam. In der Bestimmung, die strukturell nicht weiter ging als die tarifvertragliche Wirkung, die das Gesetz in § 4 TVG festlegt, liege jedenfalls im vorliegenden Fall kein unzulässiger Druck auf Nichtorganisierte, auf ihr Recht zu verzichten, einer Koalition fernzubleiben. Sie überschreite auch nicht die Regelungskompetenz der Tarifvertragsparteien. Die fragliche Leistung liege nicht im Kernbereich des arbeitsvertraglichen Austauschverhältnisses. Sie überschreite auch der Höhe nach nicht die Grenze, von der an von einem nicht mehr hinnehmbaren Druck auszugehen sei, zumal auf Seiten der am Tarifschluss Beteiligten - Gewerkschaft wie Arbeitgeber - erhebliche, für die Erhaltung der Effektivität des Tarifvertragssystems streitende, Interessen festzustellen seien.
Henn empfahl, das Urteil zu beachten und die weitere Entwicklung in diesem Rechtsstreit zu beachten und empfahl, in Zweifelsfällen rechtlichen Rat einzuholen, wobei er u. a. dazu auch auf den VdAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. – www.vdaa.de – verwies.
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Michael Henn
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Erbrecht
Fachanwalt für Arbeitsrecht
VdAA – Präsident
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