Mindestgröße für Pilotinnen und Piloten - Mittelbare Diskriminierung durch einen Tarifvertrag
(Stuttgart) Das Arbeitsgericht Köln hat soeben entschieden, dass die tarifliche Regelung einer notwendigen Körpergröße von 165 cm bis 198 cm für Pilotinnen und Piloten weibliche Bewerber mittelbar diskriminiert, da diese Regelung deutlich mehr Frauen als Männer von der Pilotenausbildung ausschließe.
Eine sachliche Rechtfertigung der Mindestgröße habe das beklagte Luftfahrtunternehmen nicht darlegen können, zumal bei einem Schwesterunternehmen eine Mindestgröße von nur 160 cm ausreiche.
Darauf verweist der Kölner Fachanwalt für Arbeitsrecht Frhr. Fenimore von Bredow, Vizepräsident des VDAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Stuttgart, unter Hinweis auf die Mitteilung des Arbeitsgerichts (ArbG) Köln vom 29.11.2013 zu seinem Urteil vom 28.11.2013, Az. 15 Ca 3879/13.
Geklagt hatte eine junge Frau, die sich vergeblich zur Ausbildung als Pilotin beworben hatte. Die Beklagte hatte den Abschluss eines Ausbildungsvertrages abgelehnt, weil die 161,5 cm große Klägerin die tariflich vorgesehene Mindestgröße um 3,5 cm unterschritt. Mit ihrer Klage wollte die Bewerberin erreichen, dass das Luftfahrtunternehmen zur Zahlung von Schadensersatz und zur Zahlung einer Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) verurteilt wird. Trotz der vom Gericht bejahten mittelbaren Diskriminierung hat die Bewerberin ihre Klage vor dem Arbeitsgericht Köln im Ergebnis verloren.
Die Schadensersatzklage hat das Gericht abgewiesen, weil ein in Geld messbarer Schaden nicht feststellbar war. Die Klägerin wäre bei diskriminierungsfreier Aufnahme in das Ausbildungsverhältnis vielmehr verpflichtet gewesen, selbst einen Beitrag zu den Schulungskosten zu leisten.
Der Entschädigungsanspruch scheiterte daran, dass das beklagte Luftverkehrsunternehmen nach Auffassung des Gerichts nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat. Ein solcher gesteigerter Verschuldensmaßstab ist jedoch nach § 15 Abs. 3 AGG erforderlich, wenn sich die Diskriminierung – wie vorliegend – aus der Anwendung eines Verbandstarifvertrags ergibt. Von einer Europarechtswidrigkeit der Vorschrift des § 15 Abs. 3 AGG ist das Gericht nicht ausgegangen.
Von Bredow empfahl, dies zu beachten und bei Fragen zum Arbeitsrecht Rechtsrat in Anspruch zu nehmen, wobei er u. a. auch auf den VDAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. – www.vdaa.de – verwies.
Für Rückfragen steht Ihnen zur Verfügung:
Frhr. Fenimore von Bredow
Rechtsanwalt/Fachanwalt für Arbeitsrecht
VDAA-Vizepräsident
Domernicht v. Bredow Wölke
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