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Umsatzsteuer: Kein ermäßigter Steuersatz für Frühstücksleistungen an Hotelgäste

(Kiel) Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass bei Übernachtungen in einem Hotel nur die unmittelbar der Beherbergung dienenden Leistungen des Hoteliers dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 % unterliegen. Frühstücksleistungen an Hotelgäste gehören nicht dazu; sie sind mit dem Regelsteuersatz von 19 % zu versteuern, auch wenn der Hotelier die "Übernachtung mit Frühstück" zu einem Pauschalpreis anbietet.

Nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) ermäßigt sich die Umsatzsteuer von 19 % der Bemessungsgrundlage (sog. Regelsteuersatz) auf 7 % für "die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält, sowie die kurzfristige Vermietung von Campingflächen. Satz 1 gilt nicht für Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen, auch wenn diese Leistungen mit dem Entgelt für die Vermietung abgegolten sind". Die Vorschrift ist mit Wirkung vom 1. Januar 2010 in das UStG eingefügt worden (sog. Hotelsteuer)

Darauf verweist der Kieler Steuerberater Jörg Passau, Vizepräsident und geschäftsführendes Vorstandsmitglied des DUV Deutscher Unternehmenssteuer Verband e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hinweis auf die Mitteilung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 4.12.2013 zu seinem Urteil vom 24. April 2013 (XI R 3/11).
Die Klägerin betrieb ein Hotel, in dem sie ausschließlich "Übernachtungen mit Frühstück" anbot. Im Zimmerpreis war das Frühstück mit einem bestimmten Anteil kalkulatorisch enthalten. Für den auf das Frühstück entfallenden Teil des Gesamtpreises forderte das Finanzamt den Regelsteuersatz.

Zu Recht, wie der BFH nun befand, weil die Frühstücksleistungen nicht unmittelbar der Vermietung dienen. Dass die Steuerbegünstigung für Übernachtungen nach dem Willen des Gesetzgebers nicht auch das Frühstück umfassen sollte, war zudem im Gesetzgebungsverfahren ausdrücklich erörtert und beschlossen worden.

Passau empfahl, dies zu beachten und ggfs. steuerlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auf den DUV Deutschen Unternehmenssteuer Verband – www.duv-verband.de – verwies.

Für Rückfragen steht Ihnen zur Verfügung:

Jörg Passau
Steuerberater
DUV Vizepräsident und geschäftsführendes Vorstandsmitglied
Passau, Niemeyer & Collegen
Walkerdamm 1
24103 Kiel
Tel: 0431 – 974 3010
Fax: 0431 – 974 3055
Email: info@duv-verband.de
www.duv-verband.de

 
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