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zusammengestellt von Rechtsanwalt/Fachanwalt für Arbeitsrecht u. Fachanwalt für Erbrecht
Michael Henn, Stuttgart
I.
Bereicherungsanspruch bei enttäuschter Erwartung auf Eigentumserwerb
BGH; Urteil vom 19.07.2013, Az. V ZR 93/12
a) Dem berechtigten Besitzer, der in der begründeten Erwartung künftigen Eigentumserwerbs auf einem Grundstück Bauarbeiten vornimmt oder vornehmen lässt, kann nach § 812 Abs. 1 Satz 2 BGB ein Bereicherungsanspruch zustehen, wenn diese Erwartung später enttäuscht wird; begründet ist eine solche Erwartung bereits dann, wenn die Bebauung und der spätere Eigentumserwerb auf einer tatsächlichen Willensübereinstimmung zwischen dem Bauenden und dem Grundstückseigentümer beruhen.
b) Da der Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 2 BGB wegen der begründeten, später aber enttäuschten Erwartung eines späteren Eigentumserwerbs auf die Abschöpfung des Wertzuwachses gerichtet ist, den das Grundstück infolge von Baumaßnahmen erfahren hat, ist eine Klage unschlüssig, wenn der Kläger nur zum Wert der in das Grundstück eingebrachten Sachen vorträgt.
II.
Klausel über Gebrauchtwagengarantie bei Nutzung einer Vertragswerkstatt
BGH, Urteil 25.09.2013, VIII ZR 206/12
a)In einer formularmäßigen Vereinbarung über eine Gebrauchtwagengarantie, die der Fahrzeugkäufer/Garantienehmer gegen Entgelt erwirbt, ist eine Klausel, nach der Garantieansprüche davon abhängen, dass der Garantienehmer die nach den Herstellerangaben vorgeschriebenen oder empfohlenen Wartungs-, Inspektionsund Pflegearbeiten beim Verkäufer/Garantiegeber oder in einer vom Hersteller anerkannten Vertragswerkstatt durchführen lässt, wegen unangemessener Benachteiligung des Garantienehmers unwirksam, wenn sie Garantieansprüche unabhängig davon ausschließt, ob eine Verletzung der Wartungsobliegenheit für den eingetretenen Schaden ursächlich geworden ist (Fortführung der Senatsurteile vom 17. Oktober 2007 - VIII ZR 251/06, WM 2008, 263; vom 12. Dezember 2007 - VIII ZR 187/06, WM 2008, 559; vom 6. Juli 2011 - VIII ZR 293/10, NJW 2011, 3510).
b)Für die Frage der Entgeltlichkeit der Garantie macht es keinen Unterschied, ob für die Garantie ein gesondertes Entgelt ausgewiesen wird oder ob der Käufer/Garantienehmer für das Fahrzeug und die Garantie einen Gesamtkaufpreis zu zahlen hat (Fortführung des Senatsurteils vom 6. Juli 2011 - VIII ZR 293/10, NJW 2011, 3510
III.
Klausel zum Erlöschen von Arbeitsunfähigkeitsleistungen
BGH; Urteil 11.09.2013, IV ZR 303/12
Eine Klausel in den Allgemeinen Bedingungen einer Ratenschutz-Arbeitsunfähigkeitsversicherung, die bestimmt, dass der Anspruch auf Arbeitsunfähigkeitsleistung erlischt, wenn die versicherte Person unbefristet berufs- oder erwerbsunfähig wird, verstößt weder gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB noch stellt sie eine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB dar.
IV.
Zahlung der Bauabzugssteuer durch den Besteller
BGH, Urteil 26.09.2013, VII ZR 2/13
a) Zahlt der Besteller nach versehentlich vollständiger Zahlung des Werklohns an den Unternehmer die Bauabzugsteuer an das Finanzamt, trifft den Unternehmer eine aus dem Vertragsverhältnis resultierende Nebenpflicht, diesen Betrag an den Besteller zu erstatten.
b) Der Unternehmer kann wegen seines nach § 48a Abs. 2 EStG gegebenen, fälligen Anspruchs auf ordnungsgemäße Abrechnung und damit auf Vorlage der unterschriebenen dritten Ausfertigung über den Steuerabzug bei Bauleistungen gegen einen solchen Erstattungsanspruch ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 273 Abs. 1 BGB geltend machen.
V.
Klausel für Bearbeitungsentgelt bei Darlehensverträgen unwirksam
LG Stuttgart, Urteil vom 23.10.2013, Az. 13 S 65/13
1.Vereinbart ein Kreditinstitut mit seinen Kunden (Verbrauchern) standardmäßig im Darlehensvertrag ein Bearbeitungsentgelt, ist diese Klausel nach § 307 BGB auch dann unwirksam, wenn das Entgelt als ausgerechneter Betrag ausgewiesen ist.
2.Der auf Rückzahlung des Bearbeitungsentgelts gerichtete Bereicherungsanspruch ist nicht vor Veröffentlichung der geänderten obergerichtlichen Rechtsprechung 2011 verjährt.
VI.
Verletzung des Wettbewerbsverbots
BGH, Urteil vom 26.09.2013, Su- Az. VII ZR 227/12
1.Hat der Handelsvertreter ein während der Laufzeit des Handelsvertretervertrags bestehendes Wettbewerbsverbot verletzt, kann dem Unternehmer zur Vorbereitung des Anspruchs auf Ersatz des entgangenen Gewinns ein Anspruch nach § 242 BGB gegen den Handelsvertreter auf Auskunft über die verbotswidrig für Konkurrenzunternehmen vermittelten Geschäfte zustehen, da der verbotswidrig für Konkurrenzunternehmen vermittelte Umsatz als Grundlage einer Schadensschätzung nach § 287 ZPO dienen kann (Anschluss an BGH, Urteil vom 3. April 1996, VIII ZR 3/95, NJW 1996, 2097, 2098).
2.Der Unternehmer hat in diesem Fall keinen Anspruch auf Nennung von Namen und Anschriften von Versicherungsnehmern, auch nicht mit der Einschränkung eines Wirtschaftsprüfervorbehalts, denen verbotswidrig Versicherungsverträge mit dem Konkurrenzunternehmen vermittelt worden sind.
3.Auskunft kann über solche Versicherungsverträge zu erteilen sein, die von Außendienstmitarbeitern vermittelt wurden, die der Handelsvertreter bei dem Konkurrenzunternehmen nicht angeworben, aber betreut hat.
VII.
Anforderungen an die Beratungspflichten einer Bank bei einer "Tauschempfehlung" für offene Immobilienfonds: Umfang der Aufklärungspflicht über das Aussetzungsrisiko nach §§ 37, 81 InvG im Mai 2008
Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 19.09.2013, Az. 5 U 34/13
1.Der Rat einer Bank zur Umschichtung von Wertpapieren innerhalb eines Depots stellt im Rechtssinne keine "Tauschempfehlung" dar. Es handelt sich vielmehr zum einen um eine Verkaufsempfehlung und zum anderen um eine zeitgleich abgegebene Kaufempfehlung.
2.Die von der Bank empfohlene zeitgleiche Umschichtung von verschiedenen Anlagen innerhalb eines Depots begründet keine generell gesteigerten Beratungspflichten. Es bleibt vielmehr auch insoweit bei dem Grundsatz, dass sowohl die Verkaufs- als auch die Kaufempfehlung in Bezug auf das Anlageobjekt (anlagegerechte Beratung) unter Berücksichtigung der objektiven Gegebenheiten ex ante betrachtet lediglich "vertretbar" sein muss. Das Risiko, dass sich eine Anlageentscheidung im Nachhinein als falsch erweist, trägt der Anleger. Die Bank muss nicht beweisen, dass es sich bei der "Tauschempfehlung" objektiv um eine bessere, das heißt sicherere und/oder renditeträchtigere Anlage gehandelt hat.
3.Im Mai 2008 war von einer Bank weder eine Aufklärung über das spezielle Risiko der Aussetzung der Kapitalanteilsrücknahme bei Dachfonds nach § 37 InvG noch bei offenen Immobilienfonds nach § 81 InvG geschuldet.
4.Die Verjährung nach § 37 WpHG a.F. regelt auch aus Gründen der Rechtssicherheit den kenntnisunabhängigen Verjährungsbeginn. Der Zweck dieser Vorschrift darf nicht dadurch unterlaufen werden, dass mittels Anwendung des § 242 BGB letztlich systemwidrig doch wieder die Kenntnis des Schuldners oder subjektive Elemente bei der Verjährungsfrage eine Rolle spielen.
VIII.
Ressortmäßige Aufteilung der Befugnisse zweier gesamtvertretungsberechtigter Geschäftsführer mit jeweiliger Einzelvertretungsbefugnis
OLG München, Urteil vom 19.09.2013, Az. 23 U 1003/13,
Sind zwei Geschäftsführer gesamtvertretungsberechtigt, ist eine ressortmäßige Aufteilung der Zuständigkeiten durch die Geschäftsführer mit Einzelvertretungsbefugnis für die im jeweiligen Ressort anfallenden Geschäfte dann zulässig, wenn die Geschäftsführer zugleich die einzigen Gesellschafter der GmbH sind.
IX.
Entgeltabrede bei Interneteintrag unwirksam
LG Saarbrücken, Urteil vom 06.09.2013, Az. 10 S 185/12
Eine Entgeltabrede für die Eintragung in ein Branchenverzeichnis im Internet, mit welcher der Empfänger eines Formularschreibens aufgrund des äußeren Erscheinungsbildes nicht rechnen musste, kann auch dann als überraschende Klausel im Sinne des § 305c Abs. 1 BGB unwirksam sein, wenn in dem in kleinerer Schrift gehaltenen Fließtext des Formulars mehrfach sprachlich eindeutig darauf hingewiesen wird, dass mit der Unterschriftsleistung ein kostenpflichtiger "Premiumeintrag" verbunden ist.
X.
Bank muss Kunden über anfallende Provision in Kenntnis setzen
BGH, Urteil vom 24.09.2013, Az. XI ZR 204/12
Eine beratende Bank, die als Kaufkommissionärin dem Kunden für die Beschaffung eines empfohlenen Wertpapiers eine Provision in Rechnung stellt, hat den Kunden über eine Vertriebsvergütung von Seiten der Emittentin des Wertpapiers aufzuklären.
Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Michael Henn
Rechtsanwalt
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Schriftleiter mittelstandsdepesche
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