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Justus Kehrl
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Bei Kauf einer Photovoltaikanlage beträgt die Verjährungsfrist für Mängelgewährleistungsansprüche zwei Jahre

Kaufrechtliche Gewährleistungsansprüche aus der Lieferung mangelhafter Teile einer Photovoltaikanlage verjähren nicht in fünf (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 b BGB), sondern in zwei Jahren (§ 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB).
BGH, Urt. v. 09.10.2013 – VIII ZR 318/12


Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass kaufrechtliche Gewährleistungsansprüche aus der Lieferung mangelhafter Teile einer Photovoltaikanlage nicht in fünf Jahren (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 b BGB), sondern in zwei Jahren (§ 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB) verjähren. Die gelieferten Einzelteile der Photovoltaikanlage wurden nach Auffassung des Gerichts nicht entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet. Die auf dem Dach einer Scheune errichtete Photovoltaikanlage sei selbst kein Bauwerk im Sinne des Gesetzes. Bauwerk sei allein die Scheune, auf deren Dach die Anlage montiert wurde. Für die Scheune seien die Solarmodule jedoch nicht verwendet worden. Sie seien weder Gegenstand von Erneuerungs- oder Umbauarbeiten an der Scheune, noch seien sie für deren Konstruktion, Bestand, Erhaltung oder Benutzbarkeit von Bedeutung. Vielmehr diene die Anlage eigenen Zwecken; denn sie solle Strom erzeugen und dem Käufer dadurch eine zusätzliche Einnahmequelle (Einspeisevergütung) verschaffen.
 
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