Ungewünschte Nebenwirkung: Rauchen gefährdet den Arbeitsplatz
(Stuttgart) Auch ein nur einmaliger Verstoß gegen ein Rauchverbot kann an sich einen wichtigen Grund zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses darstellen.
Darauf verweist der Bremer Fachanwalt für Arbeitsrecht Klaus-Dieter Franzen, Landesregionalleiter „Bremen“ des VDAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V., unter Bezug auf ein soeben veröffentlichtes Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Schleswig-Holstein vom 27. August 2013 (Az. 3 Sa 30/12).
Der Kläger war als Spritzlackierer bei der Beklagten beschäftigt. Die Beklagte befasst sich mit Lackierarbeiten und beschäftigte regelmäßig weniger als 10 Arbeitnehmer. In dem Arbeitsvertrag wurde geregelt, dass das Rauchen in den Betriebsräumen nicht gestattet ist. Zusätzlich sind in verschiedenen Betriebsräumen Rauchverbotsschilder angebracht. Das Rauchen ist im Pausenraum erlaubt; außerdem können die Mitarbeiter Raucherpausen einlegen, die mit 10 Minuten/Pause von der Arbeitszeit abgezogen werden. Der Kläger hat unstreitig einmal gegen das Rauchverbot verstoßen. Die Beklagte kündigte daraufhin das Arbeitsverhältnis außerordentlich, hilfsweise ordentlich.
Das Arbeitsgericht sah die ordentliche Kündigung als wirksam und die außerordentliche als unwirksam an. Die Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg, so Franzen.
Grundsätzlich könne nach Ansicht des 3. Senates des LAG Schleswig-Holstein bereits ein einmaliger Verstoß gegen ein Rauchverbot geeignet sein, einen wichtigen Grund für den Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung zu bilden. Auch die Vereinbarung eines Rauchverbots im Arbeitsvertrag ist zulässig. Allerdings sei hier die fristlose Kündigung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls im vorliegenden Fall nicht gerechtfertigt gewesen. Das Gericht maß dabei dem Umstand wesentliches Gewicht bei, das die ordentliche Kündigungsfrist nur 12 Werktage betrug. Der Beklagten sei es zumutbar, das Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf dieser Frist fortzuführen.
Praxishinweis:
Bei dieser Entscheidung ist zu beachten, dass der Betrieb der Beklagten als Kleinbetrieb nicht dem Kündigungsschutzgesetz unterlag. Aus diesem Grunde konnte die ordentliche Kündigung nicht beanstandet werden.
In Betrieben, in denen das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet, wird es regelmäßig erforderlich sein, vor dem Ausspruch einer Kündigung den Verstoß gegen das Rauchverbot zunächst abzumahnen (BAG vom 27. September 2012, Az.: 2 AZR 955/11; LAG Köln vom 13. April 2011, Az.: 9 Sa 1320/10; LAG Schleswig-Holstein vom 19. Mai 2010, Az.: 3 Sa 30/10), wobei z.T. sogar eine zweimalige Abmahnung als erforderlich angesehen wird (LAG Köln vom 20. Januar 2011, Az.: 7 Sa 848/10).
Wiederholt der Arbeitnehmer trotz mehrerer Abmahnungen sein Fehlverhalten mehrmals, kann dann auch der Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung gerechtfertigt sein (BAG vom 27. September 2012, Az.: 2 AZR 955/11).
In jedem Fall bestätigen die Kieler Richter mit ihrer Entscheidung die bisherige Rechtsprechung, dass der Arbeitgeber berechtigt ist, das Rauchen am Arbeitsplatz zu untersagen. Ein Anspruch des Arbeitnehmers auf bezahlte Raucherpausen besteht nicht (LAG Mainz vom 21. Januar 2010, Az.: 10 Sa 562/09).
Franzen empfahl, dies zu beachten und bei Fragen zum Arbeitsrecht Rechtsrat in Anspruch zu nehmen, wobei er u. a. auch auf den VDAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. – www.vdaa.de – verwies.
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