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Michael Henn
Dr. Gaupp & Coll. Rechtsanwälte
Gerokstrasse 8
70188 Stuttgart


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Urteile, die Ihre Leser interessieren könnten

zusammengestellt von Rechtsanwalt/Fachanwalt für Arbeitsrecht u. Fachanwalt für Erbrecht
Michael Henn, Stuttgart



I.
Übergang eines Arbeitsverhältnisses auf eine sogenannte Optionskommune –
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 26.09.2013, Az. 8AZT 775/12

Der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts hält § 6c Abs. 1 Satz 1 SGB II wegen eines unzulässigen Eingriffs in die durch Art. 12 Abs. 1 GG garantierte Berufsfreiheit des Arbeitnehmers für verfassungswidrig. Nach dieser Vorschrift geht das Arbeitsverhältnis eines bei der Agentur für Arbeit beschäftigten Arbeitnehmers, der seit mindestens zwei Jahren Tätigkeiten nach dem SGB II ("Hartz IV") wahrgenommen hat, auf einen kommunalen Träger über, wenn diese Aufgaben auf Antrag des kommunalen Trägers durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales auf diesen übertragen werden.

Die Klägerin war seit 1. November 2008 als Teamleiterin im Bereich SGB II in der Agentur für Arbeit in S. tätig. Ihr oblag die Leitung des sogenannten gemeinsamen Arbeitgeberserviceteams, welches bei der Agentur für Arbeit gemeldete Arbeitslose sowohl aus dem Bereich SGB II (Hartz IV) als auch aus dem Bereich SGB III (Bezieher von Arbeitslosengeld) an interessierte Arbeitgeber vermittelte. Nachdem der Landkreis S. ab 1. Januar 2011 als weiterer kommunaler Träger nach dem SGB II durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zugelassen worden war, wurde der Klägerin sowohl durch die Agentur für Arbeit als auch durch den Landkreis S. mitgeteilt, dass ihr Arbeitsverhältnis nach § 6c Abs. 1 Satz 1 SGB II ab diesem Zeitpunkt auf den Landkreis übergehen werde. Diesen Übergang hält die Klägerin für unwirksam. Sie macht geltend, ihr Arbeitsverhältnis bestehe mit der Agentur für Arbeit fort.

Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht haben der entsprechenden Klage stattgegeben. Der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts hält die gesetzliche Regelung wegen Verstoßes gegen Art. 12 Abs. 1 GG für unwirksam. So werde dem Arbeitnehmer insbesondere kein Recht zum Widerspruch gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisses eingeräumt. Der Senat hat nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG den Rechtsstreit daher ausgesetzt, um eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen, ob § 6c Abs. 1 Satz 1 SGB II wegen Verstoßes gegen Art. 12 Abs. 1 GG verfassungswidrig ist.

II.
Kein Rechtsanspruch auf Abschluss eines (bestimmten) Tarifvertrags
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25.09.2013, Az. 4 AZR 173/12

Eine gerichtliche Verurteilung einer Tarifvertragspartei zum Abschluss eines bestimmten, vom klagenden Tarifpartner vorgelegten Entwurf eines Tarifvertrags kann nur erfolgen, wenn eine rechtlich verbindliche Verpflichtung hierzu besteht. Diese muss sich ebenso zweifelsfrei wie der Inhalt der eingeklagten Erklärung aus der Verpflichtungsgrundlage (bspw. einem Vorvertrag oder einer tariflichen Regelung) ergeben. Ansonsten besteht allenfalls ein Verhandlungsanspruch der Tarifparteien gegeneinander.

Die klagende Gewerkschaft (Deutsche Orchestervereinigung) hatte mit dem beklagten Arbeitgeberverband (Deutscher Bühnenverein) seit Jahren Tarifverträge für die Arbeitsverhältnisse der Mitglieder von Kulturorchestern geschlossen. Für die Vergütung sehen die tariflichen Regelungen in § 19 Tarifvertrag für Kulturorchester (TVK) eine Anpassungsverpflichtung vor, nach der bei einer allgemeinen Veränderung im Bereich der Kommunen und der Länder die Gehälter der tarifunterworfenen Musiker „durch Tarifvertrag sinngemäß anzupassen“ sind. Hieraus hat die klagende Gewerkschaft einen Anspruch gegen den beklagten Verband abgeleitet, einem von ihr formulierten Tarifvertragsentwurf zuzustimmen. Nach ihrer Auffassung sind die letzten Entgelterhöhungen im TVöD/VKA bzw. TV-L „eins zu eins“ umzusetzen. Der Deutsche Bühnenverein hat dagegen die Auffassung vertreten, die Anpassungsklausel im Manteltarifvertrag enthalte lediglich eine Verhandlungspflicht.

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat die Revision der Gewerkschaft zurückgewiesen und eine Rechtspflicht des Arbeitgeberverbandes zum Abschluss eines bestimmten Tarifvertrages verneint. Zwar kann sich ein solcher Anspruch grundsätzlich aus einem verbindlichen Vorvertrag oder aus einer eigenen vorher vereinbarten tariflichen Regelung ergeben. Eine entsprechende Verpflichtung kann aber nur dann anerkannt werden, wenn sich sowohl der darauf gerichtete Bindungswille als auch der hinreichend konkretisierte Inhalt der angestrebten Tarifeinigung aus der verpflichtenden Regelung selbst ergibt. Für den Inhalt des Tarifvertrages bedeutet dies regelmäßig, dass es nur eine einzige, der Vorgabe entsprechende Regelungsmöglichkeit geben darf. Sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, besteht - wie hier - lediglich eine - qualifizierte - Verhandlungspflicht der Tarifpartner.

III.
Verpflichtung zur Nutzung einer elektronischen Signaturkarte
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25.09.2013, Az. 10 AZR 270/12

Ein Arbeitgeber kann von seinem Arbeitnehmer die Beantragung einer qualifizierten elektronischen Signatur und die Nutzung einer elektronischen Signaturkarte verlangen, wenn dies für die Erbringung der Arbeitsleistung erforderlich und dem Arbeitnehmer zumutbar ist.

Die Klägerin ist als Verwaltungsangestellte im Wasser- und Schifffahrtsamt Cuxhaven beschäftigt. Zu ihren Aufgaben gehört die Veröffentlichung von Ausschreibungen bei Vergabeverfahren. Seit dem 1. Januar 2010 erfolgen diese Veröffentlichungen nur noch in elektronischer Form auf der Vergabeplattform des Bundes. Zur Nutzung wird eine qualifizierte elektronische Signatur benötigt, die nach den Bestimmungen des Signaturgesetzes (SigG) nur natürlichen Personen erteilt wird. Die Beklagte wies daraufhin die Klägerin an, eine solche qualifizierte Signatur bei einer vom SigG vorgesehenen Zertifizierungsstelle, einem Tochterunternehmen der Deutschen Telekom AG, zu beantragen. Dazu müssen die im Personalausweis enthaltenen Daten zur Identitätsfeststellung an die Zertifizierungsstelle übermittelt werden. Die Kosten für die Beantragung trägt die Arbeitgeberin.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, der Arbeitgeber könne sie nicht verpflichten, ihre persönlichen Daten an Dritte zu übermitteln; dies verstoße gegen ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Auch sei nicht sichergestellt, dass mit ihren Daten kein Missbrauch getrieben werde.

Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben die Klage abgewiesen. Die Revision der Klägerin blieb vor dem Zehnten Senat erfolglos.

Die Beklagte hat von ihrem arbeitsvertraglichen Weisungsrecht (§ 106 GewO) angemessen Gebrauch gemacht. Der mit der Verpflichtung zur Nutzung einer elektronischen Signaturkarte verbundene Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist der Klägerin zumutbar. Die Übermittlung der Personalausweisdaten betrifft nur den äußeren Bereich der Privatsphäre; besonders sensible Daten sind nicht betroffen. Der Schutz dieser Daten wird durch die Vorschriften des SigG sichergestellt; sie werden nur durch die Zertifizierungsstelle genutzt. Auch durch den Einsatz der Signaturkarte entstehen für die Klägerin keine besonderen Risiken. So enthält die mit dem Personalrat abgeschlossene Dienstvereinbarung ausdrücklich eine Haftungsfreistellung; die gewonnenen Daten dürfen nicht zur Leistungs- und Verhaltenskontrolle durch den Arbeitgeber verwendet werden.

IV.
Befristeter Arbeitsvertrag mit „Optionskommune“
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 11.09.2013, Az. 7 AZR 107/12 -

Die Kommunen können die Befristung von Arbeitsverträgen mit ihren Arbeitnehmern nicht allein mit der „Experimentierklausel“ des § 6a SGB II rechtfertigen.

§ 6a SGB II eröffnete bundesweit höchstens 69 kommunalen Trägern - den sog. Optionskommunen - die Möglichkeit, auf Antrag anstelle der Bundesagentur für Arbeit als Träger der Leistungen im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende zugelassen zu werden. Das Optionsmodell war zunächst auf die Zeit vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2010 begrenzt. Im August 2010 wurden die Zulassungen unter bestimmten Voraussetzungen über den 31. Dezember 2010 hinaus unbefristet verlängert.

Nach dem TzBfG bedarf die Befristung eines Arbeitsvertrages grundsätzlich zu ihrer Wirksamkeit eines sachlichen Grundes. Ein solcher ist nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG gegeben, wenn der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht. Hierzu muss im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit hinreichender Sicherheit zu erwarten sein, dass nach dem vorgesehenen Vertragsende für die Beschäftigung des befristet eingestellten Arbeitnehmers kein dauerhafter betrieblicher Bedarf mehr besteht. Hierüber hat der Arbeitgeber bei Abschluss des Arbeitsvertrages eine entsprechende Prognose zu erstellen. Diese ist nicht bereits dann begründet, wenn dem Arbeitgeber dauerhaft anfallende sozialstaatliche Aufgaben nur zeitweise übertragen sind. Es reicht nicht aus, dass eine Aufgabe beim Arbeitgeber möglicherweise entfällt. Die zunächst bestehende Ungewissheit über die Fortführung des Optionsmodells rechtfertigt daher keine Befristung eines Arbeitsvertrages.

Anders als beim Landesarbeitsgericht hatte die Befristungskontrollklage einer Arbeitnehmerin vor dem Siebten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg. Die Klägerin war bei dem beklagten Landkreis, einer der Optionskommunen, aufgrund eines befristeten Arbeitsvertrags vom 21. Oktober 2005 in der Zeit vom 1. Januar 2006 bis 31. Dezember 2010 zuletzt als Sachbearbeiterin in der Arbeitsvermittlung beschäftigt. Der Landkreis berief sich gegenüber der Klägerin - anders als bei zahlreichen Arbeitnehmern, die er nach dem 31. Dezember 2010 unbefristet übernahm - auf die Befristung. Er begründete dies damit, dass das - von ihm fortgeführte - Optionsmodell zur Zeit des Vertragsschlusses befristet gewesen sei. Das allein rechtfertigte die Befristung des Arbeitsvertrages der Klägerin jedoch nicht.

V.
Neu eingestellte Entscheidungen des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein

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Datum
Aktenzeichen
Gericht
Schlagworte
Datei
29.08.2013
5 TaBV 6/13
LAG Schleswig-Holstein
Einigungsstelle; Einigungsstellenspruch; Wirksamkeit; Anfechtung; Betriebsvereinbarung; Kameraeinsatz; Betriebsabläufe (Steuerung); Persönlichkeitsrecht; Verletzung der Persönlichkeit; Verhältnismäßigkeit;
B_5TaBV6-13_29-08-2013.pdf 
(160,5 KB)
12.09.2013
6 Ta 157/13
LAG Schleswig-Holstein
Prozesskostenhilfe; Beiordnung eines Rechtsanwalts; Versagung; Gewerkschaftsmitglied; Rechtsschutz, gewerkschaftlicher; Vermögen (einzusetzendes); Rechtsvertretung; Inanspruchnahme; Unzumutbarkeit;
N_6Ta157-13_12-09-2013.pdf 
(113,9 KB)

VI.
Abfindung
LAG München, Urteil vom 09.08.2013, Az. 8 Sa 239/13

Regelungen in einem Tarifsozialplan, die Arbeitnehmern in einem gewissen Umfang verbesserte Leistungen (Berechnung des BeE-Monatsentgelts auf Basis von 80% - statt 70% - des Bruttomonatsgehalts, weitere Abfindung von € 10.000,--, Höchstbetrag der Abfindung von € 120.000,-- statt € 110.000,--) gewähren, die an einem Stichtag vor Bekanntgabe des Verhandlungsergebnisses Mitglieder der tarifschließenden Gewerkschaft waren, verstoßen als sog. einfache Differenzierungsklauseln nicht gegen Art. 9 Abs. 3 GG und auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.

http://www.arbg.bayern.de/imperia/md/content/stmas/lag/muenchen/8sa239_13.pdf

VII.
Verweisungsbeschluss
Landesarbeitsgericht, Beschluss vom 08.08.2013, Az. 1SHa 10/13

1.Ein Verweisungsbeschluss verstößt gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör und ist nicht bindend, wenn das verweisende Gericht in seiner Entscheidung mit keinem Wort auf den bei ihm bestehenden Erfüllungsort eingeht.

2.Eine Bestimmung des zuständigen Gerichts nach einem nicht bindenden Verweisungsbeschluss ist abzulehnen, wenn bisher nicht geklärt ist, ob bei mehreren Beklagten ein einheitlicher Gerichtsstand und wenn ja welcher in Betracht kommt und zumindest hinsichtlich einer Partei auch noch die Frage des Rechtswegs zu prüfen ist.

http://www.arbg.bayern.de/imperia/md/content/stmas/lag/muenchen/1sha10_13.pdf

VIII.
Kündigungsschutzklage
Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 07.08.2013, 11 Sa 56/13, 11 Sa 60/13

Erfolglose Kündigungsschutzklage; Beginn der Betriebsänderung durch Auftragsübertragung durch Konzernunternehmen

http://www.arbg.bayern.de/imperia/md/content/stmas/lag/muenchen/11sa56_13.pdf

IX.
Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit - Entgeltfortzahlung bei Feiertagen - Mindestlohn
ArbG Cottbus, Urteil vom 06.06.2013,Az. 3 Ca 171/13

1.Die Höhe der Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit und bei Feiertagen folgt auch bei Festsetzung eines Mindestlohnes durch Rechtsverordnung gemäß § 7 AEntG aus den §§ 2 - 4 EntgeltfortzahlungsG.

2.Die für einen Generalunternehmer gemäß § 14 AEntG geltenden Beschränkungen der Bürgenhaftung sind auf das Verhältnis Arbeitgeber - Arbeitnehmer nicht übertragbar.

http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal/t/1gl3/bs/10/page/sammlung.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=2&numberofresults=248&fromdoctodoc=yes&doc.id=JURE130013401&doc.part=L&doc.price=0.0&doc.hl=1#focuspoint

X.
Herausgabeanspruch des Krematoriumsbetreibers betreffend das Zahngold gegenüber seinen Beschäftigten
Landesarbeitsgericht Hamburg, Urteil vom 26.06.2013, Az.5 Sa 110/12

Das Zahngold in der Asche Verstorbener ist herrenlos. Einer Aneignung des Betreibers des Krematoriums stehen Rechte Dritter entgegen, § 958 Abs. 2 BGB. Nehmen Arbeitnehmer das Zahngold an sich, kann der Krematoriumsbetreiber als Geschäftsherr Herausgabe nach den Auftragsregeln verlangen. Bei verschuldeter Unmöglichkeit der Herausgabe haftet der Beauftragte - der Arbeitnehmer - auf Schadensersatz.

http://www.rechtsprechung-hamburg.de/jportal/portal/page/bshaprod.psml;jsessionid=8821FB63C13E6B95860D58EB2BE29713.jpe4?doc.id=JURE130011744&st=ent&showdoccase=1¶mfromHL=true#focuspoint

XI.
Altersdiskriminierung
VG Frankfurt, Urteil vom 25.07.2013, Az. 9 K 4957/12

Die Differenzierung des Auslandszuschlags nach § 55 BBesG a. F. allein im Hinblick auf das Lebensalter stellt eine unzulässige Diskriminierung wegen des Alters dar.

http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/jportal/portal/t/1jxq/page/bslaredaprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=2&numberofresults=4310&fromdoctodoc=yes&doc.id=MWRE130002572&doc.part=L&doc.price=0.0&doc.hl=1#focuspoint

XII.
Ausschlussfrist für Urlaubsabgeltung
Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 13.08.2013, Az. 9 Sa 138/13

Ein Arbeitnehmer macht mit der Erhebung einer Bestandsschutzklage beim Arbeitsgericht die von dem Bestand des Arbeitsverhältnisses abhängenden Ansprüche (hier: Urlaubsabgeltung) geltend und wahrt damit eine arbeitsvertragliche Ausschlussfrist sowohl für die erste Stufe (schirftliche Geltendmachung) als auch für die zweite Stufe (gerichtliche Geltendmachung).

http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml?doc.id=JURE130015747&st=null&showdoccase=1¶mfromHL=true#focuspoint

XIII.
Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 16.07.2013, Az. 11 Sa 142/13
Pädagogische Mitarbeiterin an einer Grundschule - stundenweise Abrechnung

1. Es besteht kein allg. Rechtssatz, wonach die Zuweisung von Arbeitseinsätzen von weniger als einer Stunde unzulässig ist.

2. Ist eine pädagogische Mitarbeiterin für den "stundenweisen Einsatz" eingestellt, ist jeder einzelne Arbeitseinsatz in vollen Stunden abzurechnen.

3. Zur Berechnung von sog. Brückentagen und Sonderurlaub im Zusammenhang mit den Sonderregelungen für die unterrichtsfreie Zeit/Schulferien.

§ 139 BGB, § 157 BGB, § 4 EntgFG, § 106 GewO, § 256 ZPO

http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml?doc.id=JURE130015349&st=null&showdoccase=1¶mfromHL=true#focuspoint

XIV.
Arbeitskampf, Drittbetroffenheit, Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb
Normen:
ArbG Wesel, Urteil vom 23.08.2013, Az. 6 Ga 22/13

Ein Unterlassungsanspruch eines Unternehmens gegen Arbeitskampfmaßnahmen besteht nur, wenn es sich um einen unmittelbaren Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb handelt oder die hinreichende Gefahr eines solchen besteht. Die Streikmaßnahme muss nach ihrer "objektiven Stoßrichtung" gegen den betrieblichen Organismus oder die unternehmerische Entscheidungsfreiheit gerichtet sein.

http://www.justiz.nrw.de/nrwe/arbgs/duesseldorf/arbg_wesel/j2013/NRWE_ArbG_Wesel_6_Ga_22_13_Urteil_20130910.html

XV.
Berufsausbildung – Verletzung der Ausbildungspflicht - Schadensersatz
ArbG Hamm, Urteil vom 18.07.2013, Az. 4 Ca 2365/12

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 15.407,56 € brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.10.2012 zu zahlen.
Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin 647,00 € brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.11.2012 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin alle künftigen Schäden wegen der vorzeitigen Auflösung des am 30.08.2012 vereinbarten Berufsausbildungsverhältnisses zu ersetzen.

http://www.justiz.nrw.de/nrwe/arbgs/hamm/arbg_hamm/j2013/4_Ca_2365_12_Urteil_20130718.html

XVI.

ArbG Köln, Urteil vom 30.08.2013, Az. 19 Ca 9512/12

Die Klägerin hat gemäß § TZBFG § 9 TzBfG einen Anspruch auf Aufstockung ihres Arbeitsvertrages auf eine Vollzeitbeschäftigung im Umfang von (mindestens) 160 Stunden monatlich nach Maßgabe von § 2 Ziff. 1 des MTV NRW vom 08.12.2005.
30.08.2013

http://www.justiz.nrw.de/nrwe/arbgs/koeln/arbg_koeln/j2013/19_Ca_9512_12_Urteil_20130830.html

XVII.
Widerruf einer Versorgungszusage – Schadensersatz aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung
ArbG Mainz, Urteil vom 18.07.2013, Az. 10 Sa 44/13

http://www3.mjv.rlp.de/rechtspr/DisplayUrteil_neu.asp?rowguid={802B1D4E-6A0A-42B9-B41D-9A62768943F0}

XVIII.
Kündbarkeit der Vereinbarung über die Ableistung des Bundesfreiwilligendienstes

Sächsisches LAG Urteil vom 19.06.2013, Az. 2 Sa 171/12

http://www.justiz.sachsen.de/lag/download/2Sa171-12.pdf

Mit freundlichen Grüßen
Ihr

Michael Henn
Rechtsanwalt/
Fachanwalt für Arbeitsrecht/
Fachanwalt für Erbrecht
VDAA - Präsident

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