Nach der Scheidung – Betreuungs-/Wechselmodelle für den Aufenthalt der Kinder nicht zulässig
(Nürnberg) Minderjährige Kinder sind häufig die Leidtragenden einer zerbrochenen Ehe. Können sich die Eltern nach der Scheidung nicht über den Aufenthaltsort der Kinder einigen, müssen letztlich die Gerichte eine Entscheidung hierüber treffen.
Seit der grundlegenden Reform des Kindschaftsrechts zum 01.07.1998, erläutert der Nürnberger Fachanwalt für Familienrecht Martin Weispfenning, Geschäftsführer der Deutschen Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung für Erb- und Familienrecht e. V. (DANSEF) in Nürnberg, sieht das Gesetz vor, dass die Eltern, auch wenn sie getrennt leben oder geschieden sind, die gemeinsame elterliche Sorge für ihre minderjährigen Kinder beibehalten und auch weiterhin gemeinsam die Verantwortung für diese tragen.
Kommt eine Einigung über den Kindesaufenthalt nicht zustande, so Weispfenning, kommen die Elternteile bisweilen auf die Idee, das Kind oder die Kinder zeitweise mal bei einem Elternteil und sodann bei dem anderen Elternteil aufwachsen zu lassen, getreu dem Motto: „Geteiltes Leid ist halbes Leid“.
Solchen Bestrebungen, so betont Weispfenning nochmals ausdrücklich, habe jedoch bereits das Oberlandesgericht Stuttgart einen Riegel vorgeschoben. In der entsprechenden Entscheidung (Aktenzeichen: 16 UF 13/07) habe das Gericht eindeutig festgestellt, dass ein sogenanntes „Betreuungs-/Wechselmodell“ familiengerichtlich nicht angeordnet werden könne, auch wenn dies ein Elternteil beantrage, da es hier an der notwendigen „Kontinuität“ bei der Kindererziehung mangele und die Kinder ständig aus ihrer gewohnten Umgebung herausgerissen werden. Falls sich die Eltern über den Kindesaufenthalt streiten, sei grundsätzlich einem Elternteil allein das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu erteilen.
Als „Kompromisslösung“, so habe das Gericht ausdrücklich betont, sei eine wechselseitige Betreuung nicht zu verstehen und auch nicht geeignet. Im Hinblick auf die großen psychischen Belastungen, die derartige Streitigkeiten um den Aufenthalt oder auch nur das Umgangsrecht mit den Kindern für diese mit sich bringen, rät Weispfenning denn auch, sich hinsichtlich der aus der Ehe hervorgegangen Kinder gütlich zu einigen und keinen Rechtsstreit zu ihren Lasten auszutragen.
Nähere Auskünfte erteilen u. a. auch die auf Familienrecht spezialisierten Anwältinnen und Anwälte in der DANSEF Deutsche Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung für Erb- und Familienrecht e. V - www.dansef.de –, in der bundesweit mehr als 700 auf Erbrecht, Erbschaftsteuerrecht und Scheidungsrecht spezialisierte Rechtsanwälte und Steuerberater organisiert sind.
Für Rückfragen steht Ihnen zur Verfügung:
Martin Weispfenning
Rechtsanwalt/Fachanwalt für Familienrecht
DANSEF – Geschäftsführer
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