Nach einem Verkehrsunfall - Ist es sinnvoll, den von der eigenen Rechtsschutzversicherung empfohlenen Anwalt zu beauftragen?
(Kiel) Nach einem Verkehrsunfall stehen die Beteiligten oft vor der Frage, ob es sinnvoll ist, den von der eigenen Rechtsschutzversicherung empfohlenen Anwalt für die Unfallabwicklung zu beauftragen.
Der Berliner Fachanwalt für Verkehrsrecht S. Patrick Rümmler, Landesregionalleiter „Berlin“ des VDVKA - Verband deutscher VerkehrsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Kiel, gibt dazu Hinweise und Empfehlungen.
Versicherungen, so Rümmler, sind wirtschaftlich tätige Unternehmen mit viel Konkurrenz und in der Regel mit dem Ziel, Gewinne zu erwirtschaften. Um optimalen Gewinn zu erwirtschaften, müssen die Einnahmen gesteigert und die Ausgaben minimiert werden. Je niedriger die Ausgaben, desto mehr Gewinn bleibt übrig. Die Einnahmen der Versicherungen kommen aus den Beiträgen der Versicherungsnehmer. Hier versucht die Versicherung mit Werbung etc. mehr Kunden zu akquirieren, was aufgrund der großen Konkurrenz immer schwieriger wird.
Weitaus einfacher ist es deshalb für Versicherungen, so Rümmler, durch gezielte Maßnahmen die Ausgaben zu reduzieren. Eine Rechtsschutzversicherung hat somit grundsätzlich ein Interesse daran, so wenig wie nur möglich zu bezahlen.
Eine der Maßnahmen der Rechtsschutzversicherungen um Kosten zu sparen sind sog. „Rationalisierungsabkommen“ mit ausgewählten Rechtsanwälten. In diesen Abkommen ist geregelt, dass der Vertragsanwalt wesentlich weniger für seine Leistungen berechnen darf, als ein regulärer Anwalt normalerweise für sein Tätigwerden erhält.
Wer sich nun in die Lage eines solchen Vertragsanwaltes versetzt, der „an seinem Mandaten“ wesentlich weniger verdient als an einem Mandanten, welcher eine Rechtsschutzversicherung bei einen Unternehmen hat mit welchem der Anwalt kein Abkommen hat oder selbst zahlt, kann sich vorstellen, dass das Engagement bei höherem Verdienst wohl auch deutlich höher ausfällt und bei einem Mandanten mit Rationalisierungsabkommen dementsprechend geringer.
Ein Rationalisierungsabkommen zu schließen lohnt sich für einen Rechtsanwalt nur, wenn von der Rechtsschutzversicherung viele Fälle geschickt werden - die Masse macht`s dann für den Vertragsanwalt. Aber auch hier muss der Geschädigte dann wiederum überlegen, ob er ein Mandant in der „Masse“ sein will.
Deutlich wird die „Einsparung“ auch in Bußgeldfällen, in denen es sinnvoll wäre, bereits vorgerichtlich z.B. die Geschwindigkeitsmessung durch einen Sachverständigen für Verkehrsmesstechnik überprüfen zu lassen. Rechtsanwälte mit Rationalisierungsabkommen werden dies eher seltener einholen, um die Rechtsschutzversicherung nicht mit zusätzlichen Kosten zu überziehen, obwohl dies im Interesse des Mandanten eigentlich sinnvoll wäre.
Der Mandant sollte also immer selbst entscheiden, wo er besser vertreten wird. Jeder Geschädigte hat bei seiner Rechtsschutzversicherung das Recht auf freie Anwaltswahl. Ein Geschädigter sollte daher nicht unbedingt auf die Empfehlung seiner Rechtsschutzversicherung vertrauen, sondern immer einen Anwalt seines Vertrauens zu Rate ziehen.
Rümmler empfahl, dies zu beachten, wobei er dabei u. a. auch auf die Anwälte/ - innen in dem VdVKA - Verband deutscher Verkehrsrechtsanwälte e. V. – www.vdvka.de - verwies.
Für Rückfragen steht Ihnen zur Verfügung:
S. Patrick Rümmler
Rechtsanwalt /
Fachanwalt für Verkehrsrecht
AvD-Vertrauensrechtsanwalt
Landesregionalleiter „Berlin“
des VdVKA - Verband Deutscher VerkehrsrechtsAnwälte e. V.
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