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Martin Josef Haas
MJH Rechtsanwälte, Fachanwalt für Bankrecht und Kapitalmarktrecht
Fuggerstr. 14
86830 Schwabmünchen


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"Wealthmaster Noble", Kapitalanlagemodell "Europlan" rückabwickelbar zu Gunsten von Anlegern in Deutschland!

Der Bundesgerichtshof hat zuletzt am 26.08.2013 einen Hinweisbeschluss erlassen, die eingelegte Revision § 552a ZPO der Gegenseite zurückzuweisen , da in Fällen vergleichbarer Art, die Passivlegitimation nicht in Frage gestellt werden kann, eine Aufklärungspflichtverletzung vorliegt, das Verhalten von Vermittlern zurechenbar ist und die Vermutung für aufklärungsrichtiges Verhalten Anwendung findet und sich die Verjährung nach dem BGB richtet.

Das Produkt der britischen Clerical Medical Investment Group Limited, welche im Rahmen des Kapitalanlagemodells „Europlan" eine Versicherung des Typs „Wealthmaster Noble" gerade auch in Deutschland vertrieben hat, war schon mehrfach Gegenstand gerichtlicher Entscheidungen.

Der Bundesgerichtshof hat zuletzt am 26.08.2013 einen Hinweisbeschluss erlassen, die eingelegte Revision § 552a ZPO der Gegenseite zurückzuweisen , da in Fällen

- vorvertraglicher Aufklärungspflichten im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Lebensversicherungsvertrages vom Typ "Wealthmaster Noble" im Rahmen des Kapitalanlagemodells "Europlan"

der Senat mit seinen Urteilen vom 11. Juli 2012 (u.a. IV ZR 164/11 und IV ZR 286/10, VersR 2012, 1237) die sich in diesem Verfahren stellenden Rechtsfragen, die zuvor von verschiedenen Oberlandesgerichten unterschiedlich beantwortet waren, zwischenzeitlich geklärt hat.

Der BGH hatte in diesen Urteilen ausgeführt, dass

- die Sicherungsabtretung der Aktivlegitimation des Klägers nicht entgegensteht, weil sie den
Anspruch auf Rückabwicklung des Vertrages wegen Verschuldens bei Vertragsverhand-
lungen nicht erfasst (IV ZR 286/10 aaO Rn. 15 ff.),

- eine Verletzung von Aufklärungspflichten darin besteht, dass das beklagte Unternehmen ein unzutreffendes, zu positives Bild der Renditeerwartung gegeben hat, weil auf die von dem Unternehmen selbst angenommene Wertentwicklung von nur 6% nicht hinreichend deutlich hin-gewiesen worden ist (IV ZR 164/11 aaO Rn. 54);

- dass das Verhalten der Untervermittler der Versicherung im Rahmen des von ihr gewählten Vertriebssystems nach § 278 BGB zuzurechnen ist (IV ZR 164/11 aaO Rn. 51),

- dass für den Ursachenzusammenhang zwischen fehlerhafter Aufklärung und Anlageentscheidung die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens gilt (IV ZR 164/11 aaO Rn. 66) und

- dass sich die Verjährung des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs nicht nach § 12 Abs. 1 VVG a.F., sondern nach den §§ 195 ff. BGB richtet.

MJH Rechtsanwälte, Herr Rechtsanwalt Martin J. Haas meint. Versicherte der Clerical Medical Investment Group Limited, welche im Rahmen des Kapitalanlagemodells „Europlan" eine Versicherung des Typs „Wealthmaster Noble" gezeichnet haben, können rückabwickeln, da dies die feststellbare Aufklärungspflichtverletzung rechtfertigt. Dies, zumindest, soweit die Verjährungsfrist von 10 Jahren nach Abschluss der Versicherung nicht verstrichen ist und auch zuvor keine Kenntnis des Anlegers von der Aufklärungspflichtverletzung bestand. Wer sich orientieren will, sollte sich an einen Fachanwalt im Bankrecht oder Versicherungsrecht wenden.
 
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