Haftung des Arbeitnehmers gegenüber seinem Arbeitgeber
In einer aktuellen Entscheidung hat das LAG Hessen die Grundsätze der Arbeitnehmerhaftung auch auf einen nicht im Betrieb angestellten Handwerker ausgeweitet (Urteil vom 02.04.13 - 13 Sa 857/12; Pressemitteilung 6/13 des LAG Hessen).
Doch zunächst stellt sich die Frage inwieweit ein Arbeitnehmer für Schäden, die er im Rahmen seiner Tätigkeit dem Arbeitgeber zufügt haftet. Grundsätzlich haftet ein Arbeitnehmer gegenüber seinem Arbeitgeber in gleicher Weise wie der Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer. Voraussetzung hierfür ist eine Pflichtverletzung seitens des Arbeitnehmers sowie Verschulden. Im Rahmen des Verschuldens würde jedoch eigentlich der normale Haftungsmaßstab des BGB gelten: Vorsatz und Fahrlässigkeit.
In einer aktuellen Entscheidung hat das LAG Hessen die Grundsätze der Arbeitnehmerhaftung auch auf einen nicht im Betrieb angestellten Handwerker ausgeweitet (Urteil vom 02.04.13 - 13 Sa 857/12; Pressemitteilung 6/13 des LAG Hessen).
Doch zunächst stellt sich die Frage inwieweit ein Arbeitnehmer für Schäden, die er im Rahmen seiner Tätigkeit dem Arbeitgeber zufügt haftet. Grundsätzlich haftet ein Arbeitnehmer gegenüber seinem Arbeitgeber in gleicher Weise wie der Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer. Voraussetzung hierfür ist eine Pflichtverletzung seitens des Arbeitnehmers sowie Verschulden. Im Rahmen des Verschuldens würde jedoch eigentlich der normale Haftungsmaßstab des BGB gelten: Vorsatz und Fahrlässigkeit.
Im Regelfall wird dem Arbeitnehmer fast immer zumindest fahrlässig vorgeworfen werden können. Dies würde zu einer erheblichen finanziellen Belastung des Arbeitnehmers führen, da er uneingeschränkt für alle fahrlässig verursachten Schäden einstehen müsste.
Daher hat das BAG zugunsten des Arbeitnehmers ein abgestuftes Haftungssystem entwickelt:
Fällt dem Arbeitnehmer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last haftet er in voller Höhe für den entstandenen Schaden. Ist dem Arbeitnehmer lediglich mittlere Fahrlässigkeit vorzuworfen, so erfolgt eine Quotelung des Schadens zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber.
Bei leichtester Fahrlässigkeit ist eine Haftung des Arbeitnehmers ausgeschlossen.
Durch dieses Haftungsabstufung wollte das BAG der Tatsache Rechnung tragen, dass kein Arbeitnehmer im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses immer fehlerfrei arbeitet und zudem auch nicht diesselben finanziellen Mittel wie der Arbeitgeber aufweist.
Diese Grundsätze des innerbetrieblichen Schadensausgleichs greifen grundsätzlich nur innerhalb eines bestehenden Arbeitsverhältnisses zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber.
Das LAG Hessen hat im vorliegenden Fall jedoch diese Grundsätze auf das Verhältnis zwischen einem Handwerker und einem Milchwerk übertragen, bei dem der Handwerker fast ausschließlich tätig war.
Der Beklagte ist gelernter Schlosser und war seit vielen Jahren praktisch ausschließlich und regelmäßig weisungsunterworfen in einem Milchwerk in Hessen tätig. Der beklagte Handwerker bekam von dem Milchwerk den Auftrag, verschiedene Metallteile an einem der Trockentürme anzubringen. Bei laufendem Betrieb schnitt er mit Schweißgerät und Trennschleifer Schlitze in die Außenwand des Trockenturms. Es entstanden Funken und glühende Metalltropfen, die in den Trockenturm tropften. 17 t Milchpulver entzündeten sich explosionsartig. Der Schaden belief sich auf rund 220.000 €. Er wurde von den Versicherungen des Milchwerks beglichen.
Nunmehr verlangt die Versicherung von dem Handwerker Schadensersatz in Höhe von 142.000 €.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das LAG Hessen hat das Urteil abgeändert, den Handwerker zur Zahlung von 17.000 € verurteilt.
Nach Ansicht des LAG Hessen hat der beklagte Handwerker den Schaden grob fahrlässig verursacht. Für den entstandenen Schaden haftet er grundsätzlich in vollem Umfang.
Für Arbeitnehmer im Rechtssinne gilt diese Haftung nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts allerdings nur unter Berücksichtigung der persönlichen Situation und der Umständen des Einzelfalls. Die Haftung soll den Arbeitnehmer nicht in den Ruin treiben. Diese Grundsätze wurden hier auf den Beklagten angewandt, der zwar kein Arbeitnehmer aber als Handwerker praktisch wie ein Arbeitnehmer in den Betrieb des Milchwerks eingegliedert war.
(LAG Hessen, Urteil vom 02.04.13 - 13 Sa 857/12; Pressemitteilung 6/13 des LAG Hessen)
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Mitgeteilt von RA Alexander Meyer
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