Widerrufsbelehrung: Bei Unwirksamkeit kann noch nach Jahren aus einer missglückten Geldanlage ausgestiegen werden
(Kiel) In einer noch nicht rechtskräftigen Entscheidung hat das OLG Brandenburg erneut klargestellt, dass ein Verbraucher aus einer missglückten Geldanlage aussteigen kann, wenn es sich um ein verbundenes Geschäft handelt und die Widerrufsbelehrung unwirksam ist. Dass die finanzierende Bank eine vom Gesetzgeber vorgegebene Formulierung verwendet hatte, nützte ihr nichts.
Der Ausstieg aus einer Geldanlage, die sich nicht wie erhofft entwickelt hat, ist mit einigen Hürden verbunden, so der Stuttgarter Rechtsanwalt Alexander Rilling von der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel. Ob der Ausstieg überhaupt geht, ist meistens nur durch einen Fachmann zu beurteilen. So wird beispielsweise eine Anlage mit Totalverlustrisiko ungeeignet für die Altersvorsorge sein. Weist der Anlageberater darauf nicht hin, kommt ein Ausstieg in Betracht. Ist ein Emissionsprospekt mängelbehaftet und weist der Berater bei der Kapitalanlage darauf nicht hin und stellt die Fehler richtig, haftet auch der Berater auf Schadensersatz. Alle diese Wege sind aber steinig. Die Fehler sind oft nicht leicht zu entdecken und ob der Berater, wenn die Anlagegesellschaft schon insolvent ist, noch über ausreichend Haftkapital verfügt, steht auf einem anderen Blatt. So sind die Berater oftmals selbst auf die gleiche Geldanlage wie der Verbraucher hereingefallen und haben noch Familie und Bekannte mit in den Abgrund gezogen.
Umso schöner für den Anleger ist es, wenn es sich um ein verbundenes Geschäft handelt, bei dem ein liquider Gegner beteiligt ist, und wenn bei der Beratung die Formvorschriften über die Widerrufsbelehrung nicht eingehalten wurden.
Dies, so Rilling, der sich schwerpunktmäßig mit der Rückabwicklung von Kapitalanlagen befasst, ist unlängst wieder eine Bank passiert, die dem Anleger die Beteiligung an einem Medienfonds finanziert hatte (OLG Brandenburg, Urt. v. 21.08.2013, 4 U 202/11).
Der Anleger hatte sich zwar schon 2004 an dem Medienfonds beteiligt gehabt und seine Widerrufserklärung war erst Mitte 2011 erfolgt, doch war nach Ansicht des Berufungsgerichts die Widerrufsfrist noch nicht abgelaufen. Dabei hatte der Anleger durchaus eine Widerrufserklärung erhalten und auch unterschrieben, die ihn darüber aufklärte, dass ein Widerruf nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen könne und diese Frist frühestens mit Erhalt der Widerrufsbelehrung beginne. Nun könnte man also annehmen, dass die Widerrufsfrist längst verstrichen war. Doch diese Annahme ist weit gefehlt, so der Stuttgarter Rechtsanwalt.
Denn die Belehrung war nicht ordnungsgemäß. Der Schutz des Verbrauchers verlange, so Rilling, eine umfassende, unmissverständliche und eindeutige Belehrung, die ihn auch in die Lage versetze, das Widerrufsrecht auszuüben. Daher muss er auch genau wissen, wann die Frist beginnt. Die Formulierung „frühestens mit dem Erhalt dieser Belehrung“ wird diesem Anspruch nicht gerecht. „Frühestens“ bedeutet, es könnte auch später sein, aber es wird nicht klar, unter welchen Umständen „später“ in Betracht kommt.
Pikant an der Geschichte ist, dass die gewählte Formulierung dem damals vom Gesetzgeber beschlossenen Muster für Widerrufsbelehrungen entnommen ist, so dass die beklagte Bank sich in gutem Glauben wägte, was die Wortwahl anging. Dass, so das Oberlandesgericht, war aber ein Fehler. Es hätte schon das gesetzliche Muster insgesamt übernommen werden müssen, damit das Vertrauen auf die Wortwahl (und damit auf den Gesetzgeber) geschützt sein konnte. Da die Beklagte aber an mehreren Stellen von der Mustervorlage abwich, nützte ihr das Vertrauen nichts. Dabei spielt es keine Rolle, dass die geänderten Formulierungen mit dem Beginn der Widerrufsfrist nichts zu tun hatten. Es reichte aus, dass die Bank die Belehrung überarbeitet hatte.
Der Verbraucher konnte damit Rückabwicklung des ganzen Geschäfts verlangen.
Ergänzend weist Rechtsanwalt Rilling darauf hin, dass der Anspruch des Verbrauchers auch nicht verwirkt war, weil die vertraglichen Verpflichtungen zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht alle erfüllt waren. Sonst hätte die Geschichte anders ausgehen können.
Rilling riet, bei ähnlich gelagerten Fällen auf jeden Fall Rechtsrat einzuholen und verwies in diesem Zusammenhang u.a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de -
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Alexander Rilling
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