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Arbeitsgericht Düsseldorf: Verfahren um den dreibeinigen Hund

(Stuttgart) In dem vor dem Arbeitsgericht Düsseldorf anhängigen Verfahren um das vom Arbeitgeber gegenüber einer Arbeitnehmerin ausgesprochene Verbot, ihren dreibeinigen Hund mit in das Büro zu nehmen, hat das Gericht die Klage der Arbeitnehmerin abgewiesen.

Darauf verweist der Kölner Fachanwalt für Arbeitsrecht Frhr. Fenimore von Bredow, Vizepräsident des VDAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Stuttgart, unter Hinweis auf die Mitteilung des Arbeitsgerichts (ArbG) Düsseldorf vom 4.09.2013 zu seinen Urteil vom selben Tage, Az. 8 Ca 7883/12.
Die Kammer sah es nach Vernehmung von Zeugen als erwiesen an, dass sich sowohl Mitarbeiter als auch einer der Geschäftsführer von dem Hund bedroht fühlten. Ob dies letztlich im Charakter des Hundes begründet sei, könne dahinstehen. Auf jeden Fall seien Arbeitsabläufe gestört worden. Es sei auch den Besonderheiten einer Werbeagentur geschuldet, dass eine rege Kommunikation und damit viel Bewegung in den Räumen stattfinde. Eine Einschränkung dieser Kommunikation aufgrund der Befürchtungen, die Mitarbeiter vor dem Hund haben, müsse der Arbeitgeber nicht hinnehmen.

Die Kollegen der Klägerin hätten sich an ihrem Arbeitsplatz darüber hinaus nicht mehr wohl gefühlt. Auch die diesen Arbeitnehmern gegenüber bestehende Fürsorgepflicht stelle einen Sachgrund dar, aufgrund dessen der Arbeitgeber dem Hund der Klägerin den Zutritt zum Büro versagen könne, auch wenn er anderen Mitarbeitern erlaubt, ihren Hund zur Arbeit mitzubringen.

Für den von der Klägerin gestellten Hilfsantrag auf Durchführung eines weiteren Trainings am Arbeitsplatz mit einem Hundetrainer fehle es an einer Anspruchsgrundlage. Der Arbeitgeber sei auch nicht verpflichtet, der Klägerin die Mitnahme des Hundes zu gestatten, wenn dieser in einem Gitterlaufstall gehalten, bzw. an einer Leine geführt und mit einem Maulkorb versehen werden. Gegen das Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung vor dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf gegeben.

Von Bredow empfahl, dies zu beachten und bei Fragen zum Arbeitsrecht Rechtsrat in Anspruch zu nehmen, wobei er u. a. auch auf den VDAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. – www.vdaa.de – verwies.

Für Rückfragen steht Ihnen zur Verfügung:

Frhr. Fenimore von Bredow
Rechtsanwalt/Fachanwalt für Arbeitsrecht
VDAA-Vizepräsident
Domernicht v. Bredow Wölke
Bismarckstraße 34
50672 Köln
Telefon: 0221/283040
Telefax: 0221/2830416
Email: v.bredow@dvbw-legal.de
www.dvbw-legal.de
 
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