Verletzungen des Vermögensverwaltungsvertrages kommt vermögensverwaltendes Wertpapierhandelshaus teuer zu stehen!
Soweit eine Bank oder ein Wertpapierhandelshaus einen Vermögensverwaltungsvertrag abschließt, ist die Bank oder das Wertpapierhandelshaus verpflichtet, im Interesse des Kunden zu handeln.
Nutzt die Bank oder das Wertpapierhandelshaus ihre Berechtigung ohne Rückfrage mit dem Kunden Handelsgeschäfte für diesen abschließen zu können dazu, Wertpapiere zu erstehen sollte sie beachten, was ins Kundendepot gelangt. Hat nämlich die Bank oder das Wertpapierhandelshaus mit dem Emittenten / Herausgeber der Wertpapiere eine Vereinbarung abgeschlossen, aufgrund welcher eine Rückvergütung für die Vermittlung bezahlt wird, ist dieses Handeln nicht mehr im Kundeninteresse.
Nach einem Urteil des LG Itzehoe vom 16. September 2010 • Az. 7 O 122/09 liegt wenn Wertpapiere im Rahmen eines Vermögensverwaltungsvertrages durch ein Wertpapierhan-delshaus für den Kunden angeschafft werden und dieses eine Rückvergütung erhält sogar ein Fall von Untreue vor.
Das beklagte Wertpapierhandelshaus, hatte Papiere der HPE Hanseatic Private Equity AG (WKN: A0EY6P) und Aktien der Ponaxis AG (WKN 694570) für den Kunden angeschafft und .
Dem Anspruch auf Schadensersatz des Anlegers gegenüber dem Wertpapierhandelshaus gab das LG Itzehoe aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 266 StGB statt und begründete dies wie folgt:
Der Vertrag über die Vermögensverwaltung verpflichtet den Verwalter unter Zurückstellung eigener Interessen und Gewinn, das von ihm betreute Kapital unabhängig und unter Zugrundelegung allein des Interesse des Kapitalanlegers zu verwalten und anzulegen.
Damit unvereinbar ist es, dass der Vermögensverwalter hinter dem Rücken des Vertragspartners Vertriebsvereinbarungen mit den Herausgebern von Wertpapieren, die er für den Kunden erwirbt, abschließt und Vergütungen - in welcher Form auch immer - versprechen lässt. Ein solches Verhalten verletzt, unabhängig davon, ob er zu einer Herausgabe etwaiger Vergütungen verpflichtet ist, die Vermögensbetreuungspflichten des Anlageberaters. So liegt es hier. Denn nach ihrem eigenen Vorbringen hat die Beklagte für die streitgegenständlichen Anlagen Vergütungen erhalten
MJH Rechtsanwälte, Herr Rechtsanwalt Martin J. Haas meint: Eine sehr deutliche Entscheidung zu Gunsten von Bankkunden und Kunden von Wertpapierhandelshäusern. Die Vereinnahmung von Rückvergütungen die vor dem Kunden verheimlicht werden führt schon in Fällen einfacher Vermittlung zu einer Schadensersatzpflicht, da der Kunde einer Bank im Regelfall von einer neutralen Beratung durch den Kundenberater der Bank ausgehen darf. Verdient aber ein Wertpapierhandelshaus ohnehin schon Gebühren aus einem Vermögensverwaltungsvertrag, der das Wertpapierhandelshaus verpflichtet einzig zu Gunsten des Kunden zu handeln und kassiert zusätzlich Rückvergütungen ein, ist dieses auf Gewinnmaximierung gerichtete Verhalten nicht zu dulden. Der Anleger bekommt sein Geld und seinen entgangenen Gewinn (Wiederanlageschaden, der vom Gericht auf 4 % jährlich geschätzt wurde) zu Recht.
« zurück