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Michael Henn
Dr. Gaupp & Coll. Rechtsanwälte
Gerokstrasse 8
70188 Stuttgart


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10 Urteile, die Ihre Leser interessieren könnten

zusammengestellt von Rechtsanwalt/Fachanwalt für Arbeitsrecht u. Fachanwalt für Erbrecht
Michael Henn, Stuttgart


I.
Haftungsklauseln für Textilreinigungsunternehmen
BGH, Urteil vom, 04.07.2013, Az. VII ZR 249/12

a) Die Klauseln in Textilreinigungsverträgen mit Verbrauchern "Haftungsgrenze Der Textilreiniger haftet für den Verlust des Reinigungsgutes unbegrenzt in Höhe des Zeitwertes. Für Bearbeitungsschäden haftet der Textilreiniger nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unbegrenzt in Höhe des Zeitwertes." sind wegen der Begrenzung der Haftung für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders beruhen, unwirksam. BGB § 307 Abs. 1 Satz 1 Bg, Cf
b) Die Klauseln in Textilreinigungsverträgen mit Verbrauchern "Ansonsten ist die Haftung auf das 15fache des Bearbeitungspreises begrenzt. Achtung: Unsere Haftung kann auf das 15fache des Bearbeitungspreises begrenzt sein (s. Nr. 5 AGB). Sie können aber unbegrenzte Haftung in Höhe des Zeitwerts, zum Beispiel durch Abschluss einer Versicherung, vereinbaren." sind unwirksam, weil sie entgegen den Geboten von Treu und Glauben den Vertragspartner des Verwenders unangemessen benachteiligen.

II.
Aufklärungspflicht der Bank über Provisionsrückvergütungen bei einer Anlageberatung
Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Urteil vom 14.6.2013, Az. 2 U 122/12

. Im Rahmen einer Anlageberatung ist die beratende Bank aufklärungspflichtig auch über Provisionsrückvergütungen, die an eine hundertprozentige Unternehmenstochter fließen, soweit die Provision zumindest teilweise aus dem vom Kunden aufzubringenden Ausgabezuschlag (Agio) bezahlt wurde. Dies gilt jedenfalls dann, wenn aus der besonders engen konzernmäßigen Verbundenheit eine für den Kläger nicht erkennbare identische Interessenlage folgt.

2. Die Aufklärungspflicht über Rückvergütungen besteht auch dann, wenn die Anlageentscheidung nicht auf eine Empfehlung der Bank zurückging, sondern schon für den Kläger von vornherein feststand, die Bank gleichwohl über die wesentlichen Eckpunkte, die Chancen und Risiken dieser Anlage und alternative Anlagemöglichkeiten beraten hat.

Siehe:
http://www.oberlandesgericht.bremen.de/sixcms/detail.php?gsid=bremen88.c.11160.de&asl=bremen88.c.2335.de

III.
Abgrenzung zwischen Dienst- oder Werkvertrag und Arbeitnehmerüberlassung
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 1.08.2013, Az. 2 Sa 6/13

1. Für die rechtliche Abgrenzung des Werk- oder Dienstvertrags zur Arbeitnehmerüberlassung ist allein die tatsächliche Durchführung des Vertrages maßgebend.

2. Ein zwischen einem Werkunternehmen (hier: IT-Dienstleister) und dem Dritten vereinbartes Ticketsystem (EDV-spezifische Aufträge von Arbeitnehmern des Dritten werden nach Eröffnung eines Tickets vom Dritten bearbeitet) ist unproblematisch dem Werkvertragsrecht zuzuordnen.

Wenn allerdings Arbeitnehmer des Dritten außerhalb dieses Ticketsystems in größerem Umfang Beschäftigte des Werkunternehmens direkt beauftragen und unter zeitlich-örtlichen Vorgaben auch personenbezogene Anweisungen erteilen, spricht dies für Arbeitnehmerüberlassung.

3. Wenn es sich bei diesen Direktbeauftragungen nicht um untypische Einzelfälle, sondern um beispielhafte Erscheinungsformen einer durchgehend geübten Vertragspraxis handelt, ist von einem Scheinwerkvertrag auszugehen.

4. Will ein in einem Drittbetrieb eingesetzter Arbeitnehmer geltend machen, zwischen ihm und dem Inhaber des Drittbetriebes gelte gemäß § 10 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 9 Nr. 1 AÜG ein Arbeitsverhältnis als zu Stande gekommen, und ist streitig, ob sein Einsatz in dem Drittbetrieb aufgrund eines Arbeitnehmerüberlassungsvertrages oder eines Dienst-oder Werkvertrages erfolgt ist, so muss er diejenigen Umstände darlegen und beweisen, aus denen sich das Vorliegen von Arbeitnehmerüberlassung ergibt.

Der Arbeitnehmer kann sich nach den Grundsätzen der sekundären Darlegungs- und Beweislast allerdings zunächst auf die Darlegung solcher Umstände beschränken, die seiner Wahrnehmung zugänglich sind und auf Arbeitnehmerüberlassung hindeuten (Eingliederung, Weisungsstruktur). Dann ist es Sache des Arbeitgebers die für das Gegenteil sprechenden Tatsachen darzulegen und zu beweisen, wonach die Abgrenzungskriterien Eingliederung und Weisungsstruktur auch in der gelebten Vertragsdurchführung werkvertragstypisch ausgestaltet sind.

Volltext Urteil:
http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&GerichtAuswahl=Arbeitsgerichte&Art=en&Datum=2013&nr=17150&pos=0&anz=28

IV.
GmbH & CoKG: Erforderlichkeit eines Gesellschafterbeschlusses zur Geltendmachung von eigenen Ersatzansprüchen gegen den Komplementär-Geschäftsführer; Anspruchserhebung durch die Komplementär-GmbH aus abgetretenem Recht; Geschäftsführerhaftung bei "nützlicher Pflichtverletzung" ohne Schadenseintritt

OLG Karlsruhe, Urteil vom 31.07.2013, Az. 7 U 184/12

1. Will eine GmbH & CoKG Schadensersatzansprüche gegen den Geschäftsführer der Komplemetär-GmbH geltend machen, ist ein Beschluss nach § 46 Nr. 8 GmbHG nicht erforderlich, auch nicht ein Beschluss der Komplementär-GmbH.(Rn.15) Das gilt auch dann, wenn die Komplementär-GmbH selbst einen Anspruch aus abgetretenem Recht der GmbH & CoKG geltend macht.(Rn.17)
2. Eine gesetzwidrige Tätigkeit begründet auch dann eine Schadensersatzpflicht des Geschäftsführers, wenn der Gesetzesverstoß subjektiv ex ante zum Nutzen der Gesellschaft erfolgte, ihr aber hieraus ein Schaden erwächst.(Rn.20)(Rn.23)

V.
Handelsvertreter
BGH, Beschluss vom 18.07.2013, Az. VII ZB 45/12

1. Ein selbständiger Handelsvertreter, dem verboten ist, für Konkurrenzunternehmer tätig zu sein, und der eine anderweitige Tätigkeit frühestens 21 Tage nach Eingang seiner Anzeige und Vorlage von Unterlagen über diese Tätigkeit aufnehmen darf, ist kein Einfirmenvertreter kraft Vertrags im Sinne des § 92a Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 HGB.
2. Für Rechtsstreitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist daher der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet.

VI.
Vermieterpfandrecht
Hanseatisches Oberlandesgericht Bremen, Urteil vom 18.07.2013, Az. 5 U 7/13

Erlöschen des Vermieterpfandrechts; Verbringen von Sachen des Mieters aus dem von ihm angemieteten Objekt in von Dritten gemietete Räumlichkeiten auf demselben Grundstück
Das Vermieterpfandrecht erlischt an den Sachen des Mieters, wenn sie aus den von ihm angemieteten Räumlichkeiten in an Dritte vermietete Räumlichkeiten auf demselben Grundstück des Vermieters verbracht werden (im Anschluss an OLG Stuttgart, Urteil vom 10. April 2008, 3 U 139/07, juris, Tz. 11).

VII.
Abgrenzung zwischen Dienst- oder Werkvertrag und Arbeitnehmerüberlassung
LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 01.08.2013, Az. 2 Sa 6/13

1. Für die rechtliche Abgrenzung des Werk- oder Dienstvertrags zur Arbeitnehmerüberlassung ist allein die tatsächliche Durchführung des Vertrages maßgebend.
2. Ein zwischen einem Werkunternehmen (hier: IT-Dienstleister) und dem Dritten vereinbartes Ticketsystem (EDV-spezifische Aufträge von Arbeitnehmern des Dritten werden nach Eröffnung eines Tickets vom Dritten bearbeitet) ist unproblematisch dem Werkvertragsrecht zuzuordnen.
Wenn allerdings Arbeitnehmer des Dritten außerhalb dieses Ticketsystems in größerem Umfang Beschäftigte des Werkunternehmens direkt beauftragen und unter zeitlich-örtlichen Vorgaben auch personenbezogene Anweisungen erteilen, spricht dies für Arbeitnehmerüberlassung.
3. Wenn es sich bei diesen Direktbeauftragungen nicht um untypische Einzelfälle, sondern um beispielhafte Erscheinungsformen einer durchgehend geübten Vertragspraxis handelt, ist von einem Scheinwerkvertrag auszugehen.
4. Will ein in einem Drittbetrieb eingesetzter Arbeitnehmer geltend machen, zwischen ihm und dem Inhaber des Drittbetriebes gelte gemäß § 10 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 9 Nr. 1 AÜG ein Arbeitsverhältnis als zu Stande gekommen, und ist streitig, ob sein Einsatz in dem Drittbetrieb aufgrund eines Arbeitnehmerüberlassungsvertrages oder eines Dienst-oder Werkvertrages erfolgt ist, so muss er diejenigen Umstände darlegen und beweisen, aus denen sich das Vorliegen von Arbeitnehmerüberlassung ergibt.
Der Arbeitnehmer kann sich nach den Grundsätzen der sekundären Darlegungs- und Beweislast allerdings zunächst auf die Darlegung solcher Umstände beschränken, die seiner Wahrnehmung zugänglich sind und auf Arbeitnehmerüberlassung hindeuten (Eingliederung, Weisungsstruktur). Dann ist es Sache des Arbeitgebers die für das Gegenteil sprechenden Tatsachen darzulegen und zu beweisen, wonach die Abgrenzungskriterien Eingliederung und Weisungsstruktur auch in der gelebten Vertragsdurchführung werkvertragstypisch ausgestaltet sind.

VIII.
Verjährung von Schadensersatzansprüchen wegen fehlender Aufklärung über Rückvergütungen, wenn der Anleger davon ausgeht, dass die Bank für die Vermittlung das Agio erhält
OLG Frankfurt, Urteil vom 02.08.2013, Az. 19 U 298/12

Für die Annahme der subjektiven Verjährungsvoraussetzung der Kenntnis oder grob fahrlässigen Unkenntnis ist es ausreichend, wenn der Anleger annimmt bzw. davon ausgeht, dass die beratende Bank für die Vermittlung das Agio erhält und er lediglich die gesamte Höhe der Rückvergütung nicht kannte (Anschluss an BGH, Urt. v. 26. Februar 2013, XI ZR 498/11).

IX.
Haftung bei Kapitalanlegerverlust: Verjährung von Prospekthaftungsansprüchen aus Beteiligung an einer Fondsgesellschaft; Haftung des als Mittelverwendungskontrolleur in einem Kapitalanlagemodell tätigen Wirtschaftsprüfers
OLG München, Urteil vom 22.07.2013, Az. 17 U 80/13

1. Die im Wege der Rechtsfortbildung entwickelten Prospekthaftungsansprüche verjähren in sechs Monaten ab Kenntnis des Prospektfehlers und spätestens drei Jahre nach dem Beitritt zu der Gesellschaft oder dem Erwerb der Anteile (Anschluss BGH, 14. Januar 2002, II ZR 40/00, NJW 2002, 1711).(Rn.20)
2. Ein Wirtschaftsprüfer ist in seiner Eigenschaft als Mittelverwendungskontrolleur nicht verpflichtet, bei Abschluss des Mittelverwendungskontrollvertrages den Anlageinteressenten über einen eventuell unrichtigen Prospekt oder über die Reichweite und die Risiken des Mittelverwendungskontrollvertrages aufzuklären (Anschluss BGH, 22. März 2007, III ZR 98/06, NJW-RR 2007, 1041).(Rn.25)
3. Nach § 51a WPO in der Fassung vom 20. August 1975 verjähren Schadensersatzsprüche von Kapitalanlegern gegen einen Wirtschaftsprüfer wegen Verletzung der vorvertraglichen Aufklärungspflicht im Zusammenhang mit der Tätigkeit als Mittelverwendungskontrolleur einer Fondsgesellschaft in fünf Jahren vom Zeitpunkt an, in dem die Ansprüche entstanden sind.(Rn.49)
4. Die Regelung des § 51a WPO in der Fassung vom 20. August 1975 ist nicht lediglich auf die unmittelbaren Ansprüche eines Auftraggebers gegen den Wirtschaftsprüfer anzuwenden. Vielmehr erfasst sie auch Schadensersatzansprüche, die auf die Verletzung drittschützender Pflichten aus einem Vertrag mit einem Wirtschaftsprüfer gestützt werden.(Rn.51)

X.
EGBGB, ZPO: Auskunft zur Vorbereitung vertraglicher Schadensersatzsansprüche
Urteil 01.08.2013, VII ZR 268/11

a)Soll eine Auskunft zur Vorbereitung vertraglicher Schadensersatzansprüche aus einem Dauerschuldverhältnis dienen, so genügen für das Auskunftsverlangen der begründete Verdacht einer Vertragspflichtverletzung und die Wahrscheinlichkeit eines daraus resultierenden Schadens (Anschluss an BGH, Beschluss vom 11. Februar 2008 II ZR 277/06, BeckRS 2008, 04552 Rn. 7; Urteil vom 17. Juli 2002 - VIII ZR 64/01, NJW 2002, 3771). Sind diese Voraussetzungen bezüglich der Zuwiderhandlung gegen ein wirksam vereinbartes Konkurrenzverbot gegeben, kann der durch das Verbot Geschützte zur Vorbereitung eines Schadensersatzanspruchs regelmäßig Auskunft über den Umsatz verlangen, den der Vertragspartner mit der verbotswidrigen Konkurrenztätigkeit erzielt hat, da dieser Umsatz einen relevanten Anhaltspunkt für den dem Geschützten entstandenen Schaden in Gestalt entgangenen Gewinns darstellen kann.
b)Bei der Auslegung von Prozesserklärungen ist der Grundsatz zu beachten, dass im Zweifel dasjenige gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der wohlverstandenen Interessenlage entspricht. Eine Berichtigung einer Prozesshandlung ist nicht ausgeschlossen, wenn es sich um einen offensichtlichen Irrtum handelt (Anschluss an BGH, Beschluss vom 29. März 2011 - VIII ZB 25/10, NJW 2011, 1455 Rn. 9 sowie BGH, Beschluss vom 11. November 1993 - VII ZB 24/93, NJW-RR 1994, 568).

Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

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