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Alexander Meyer
anwaltsbüro47 - Rupp Zipp Meyer Wank - Rechtsanwälte
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Beschränkungen durch marktstarke Unternehmen und ihre Zulässigkeit

Bei der Abhängigkeit kleinerer und mittlerer Unternehmen von marktbeherrschenden oder marktstarken Unternehmen kann zwischen der unternehmensbezogenen und der sortimentsbedingten Abhängigkeit unterschieden werden.

Unternehmensbezogene Abhängigkeit liegt vor, wenn ein kleineres oder mittleres Unternehmer ausschließlich oder hauptsächlich für einen Abnehmer produziert oder tätig wird. Ein typisches Beispiel hierfür sind die Belieferung der Automobil-Hersteller durch ihre Zulieferer-Betriebe.

Bei der sortimentsbedingten Abhängigkeit ist ein kleineres oder mittleres Unternehmen, meist Einzelhändler, derart auf den Verkauf bestimmter Markenprodukte angewiesen, dass er sich ohne dieses bestimmte Sortiment nicht am Markt halten kann.

Marktbeherrschende Unternehmen nutzen ihre dominante Stellung häufig – rechtswidrig! - aus um bestimmte Vertriebsarten vorzuschreiben bzw. ihre Preisvorgaben durchzusetzen.


Bei der Abhängigkeit kleinerer und mittlerer Unternehmen von marktbeherrschenden oder marktstarken Unternehmen kann zwischen der unternehmensbezogenen und der sortimentsbedingten Abhängigkeit unterschieden werden.

Unternehmensbezogene Abhängigkeit liegt vor, wenn ein kleineres oder mittleres Unternehmer ausschließlich oder hauptsächlich für einen Abnehmer produziert oder tätig wird. Ein typisches Beispiel hierfür sind die Belieferung der Automobil-Hersteller durch ihre Zulieferer-Betriebe.

Bei der sortimentsbedingten Abhängigkeit ist ein kleineres oder mittleres Unternehmen, meist Einzelhändler, derart auf den Verkauf bestimmter Markenprodukte angewiesen, dass er sich ohne dieses bestimmte Sortiment nicht am Markt halten kann.

Marktbeherrschende Unternehmen nutzen ihre dominante Stellung häufig – rechtswidrig! - aus um bestimmte Vertriebsarten vorzuschreiben bzw. ihre Preisvorgaben durchzusetzen.

1. Vertrieb über das Internet

In der Vergangenheit haben zahlreiche Unternehmen versucht, den Weitervertrieb ihrer Produkte über das Internet generell zu untersagen. Begründet wurde ein solches Verbot häufig mit dem Schutz der Marke sowie der fehlenden Beratungsmöglichkeit für den Kunden.
Dem ist der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 13.10.2011 (C 439/09) entschieden entgegengetreten. Ein generelles Verbot bestimmte Waren über das Internet weiter zu verkaufen ist schlichtweg unzulässig. Es verstößt gegen Art. 101 AEUV.

Im zugrundeliegenden Fall hatte der Hersteller von Kosmetika und Körperpflegeprodukten den Vertrieb seiner Produkte über das Internet ausgeschlossen und darüber hinaus die Anforderung gestellt, dass die Produkte nur von einem ausgebildeten Pharmazeuten in einem physischen Verkaufsraum veräußert werden dürfen.
Lediglich in bestimmten Einzelfällen kann ein solches Verbot ausnahmsweise zulässig. Die Anforderungen hieran sind aber eng.

2. Preisvorgaben/Preisbindung

Vertikale Preisvorgaben bzw. Preisbindungen durch ein Unternehmen sind kartellrechtswidrig und stellen einen Verstoß gegen § 1 GWB dar. Zulässig ist aber das Festsetzen von Höchstpreisen sowie die Abgabe einer unverbindlichen Preisempfehlung.
Nur in wenigen gesetzlich bestimmten Fällen ist das Festsetzen von Einzelverkaufspreisen möglich.

3. Ansprüche bei Verstoß gegen Kartellrecht

Falls ein marktbeherrschendes Unternehmen dennoch solche unzulässige Beschränkungen durchsetzen möchte oder dies bereits tut, stehen den betroffenen kleineren oder mittleren Unternehmen verschiedene Ansprüche zu, etwa auf Belieferung oder Schadensersatz.

Der Bundesgerichtshof hat höchstrichterlich entschieden, dass nicht nur den Endabnehmern bzw. Verbrauchern ein Anspruch auf Schadensersatz nach §33 Abs.3 GWB bei Verstoß gegen kartellrechtliche Vorschriften zustehen kann, sondern auch den mittelbar betroffenen Einzelhändlern (Urteil vom 28.06.11 – KZR 75/10).

Neben Schadensersatzansprüchen kommen auch Unterlassungsansprüche nach §33 Abs. 1 GWB in Betracht.

Hinsichtlich der gerichtlichen Durchsetzung solcher Ansprüche kann auf unseren Artikel "Anspruch auf Belieferung mit Markenware" verwiesen werden.

4. Weiterbelieferungsanspruch

Gerade im Fall einer sortimentsbedingten Abhängigkeit hat ein betroffenes Unternehmen häufig wenig Interesse an Schadensersatz bzw. Unterlassung, sondern ist vor allem auf die Weiterbelieferung durch den Großhändler bzw. den Markenproduzenten angewiesen.

Setzen kleinere oder mittlere Unternehmen nicht die Preisvorgaben der marktbeherrschenden Unternehmen um, werden sie häufig mit der Einstellung der Belieferung mit bestimmten Markenprodukten "erpresst".

Einen Anspruch auf Weiterbelieferung können betroffene Unternehmen aus § 20 Abs. 1 und 2 GWB geltend machen. Probleme hinsichtlich dieses Anspruchs ergeben sich jedoch oftmals im Hinblick auf die Beweislast. Es ist daher von besonderer Wichtigkeit, die Vorgänge im Zusammenhang mit unzulässigen Vorgaben durch wichtige Lieferanten und Markenhersteller genau zu dokumentieren.

5. Handlungsempfehlung

Wenn Sie als Händler betroffen sind, empfehlen wir Folgendes:

a) Wenn Ihnen von den freundlichen Vertriebsmitarbeitern der großen Markenhersteller direkt oder mittelbar Anweisungen gegeben werden

- Die UVP des Herstellers einzuhalten oder nur innerhalb bestimmter Grenzen zu unterschreiten,

- Waren nicht über das Internet zu verkaufen,

- anderen (meist großen) Händlern durch bestimmtes Verkaufsverhalten keine zu große Konkurrenz zu machen,

versuchen Sie dies so gut wie möglich zu dokumentieren, z.B. indem Sie Zeugen hinzuziehen, hinterher das Gespräch protokollieren und der Gegenseite das Protokoll zusenden oder dergleichen.

b) Wenn Ihnen – etwa als Folge davon, dass Sie sich nicht an die unter a) genannten Vorgaben halten, plötzlich ohne Begründung keine Ware mehr geliefert wird, warten Sie nicht zu lange ab! Dies ist der häufigste Fehler von Händlern. Durch zu langes dulden der Nichtbelieferung verschlechtern Sie erheblich ihre Rechtsposition. Bereits ca. 4 Wochen nachdem Sie positiv wissen, dass es sich um eine Lieferverweigerung handelt und keinen allgemeinen Engpass, kann die Durchsetzung des Belieferungsanspruchs per einstweiliger Verfügung gefährdet sein. Sie sollten hier innerhalb von wenigen Tagen – faktisch sofort – reagieren und einen auf Kartellrecht spezialisierten Fachanwalt aufsuchen.

Bei weiteren Fragen können Sie sich an Herrn RA Meyer (Fachanwalt für Gewerblicher Rechtsschutz) wenden.

 
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