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Michael Henn
Dr. Gaupp & Coll. Rechtsanwälte
Gerokstrasse 8
70188 Stuttgart


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10 Urteile, die Ihre Leser interessieren könnten

zusammengestellt von Rechtsanwalt/Fachanwalt für Arbeitsrecht u. Fachanwalt für Erbrecht
Michael Henn, Stuttgart



I.

Abstellen eines Transportfahrzeugs in einem unbewachten Gewerbegebiet
BGH, Urteil vom 13.12.2012, Az. I ZR 236/11

Das Abstellen eines mit Sammelgut beladenen Transportfahrzeugs (Zugmaschine nebst Kastenauflieger) am Wochenende in einem unbewachten Gewerbegebiet einer deutschen Großstadt rechtfertigt nicht ohne weiteres den Vorwurf eines qualifizierten Verschuldens im Sinne von § 435 HGB. Dies gilt auch dann, wenn dem Frachtführer bekannt ist, dass sich unter dem Sammelgut eine Palette mit leicht absetzbaren Gütern (hier: Tabakwaren) befindet.

II.
Schadensersatzanspruch des Vermieters bei Verlust eines zu einer Schließanlage gehörenden Schlüssels
LG Heidelberg, Urteil vom 24.06.2013, Az. 5 S 52/12

Der Mieter hat dem Vermieter bei Verlust oder sonstiger Nichtrückgabe eines ihm überlassenen Schlüssels bei Vertragsende Schadensersatz zu leisten, sofern er sich hinsichtlich seines Verschuldens nicht entlasten kann.
Zu ersetzen sind im Fall eines zu einer Schließanlage gehörenden Schlüssels nicht nur die erforderlichen Kosten zur Wiederherstellung des fehlenden Schlüssels, sondern darüber hinaus auch die erforderlichen Kosten zur Erneuerung der Schließanlage. Dies gilt auch, wenn die Schließanlage tatsächlich nicht erneuert wird.

III.
Haftung des Steuerberaters für verspätete Insolvenzantragstellung
BGH, Urteil vom 06.06.2013, Az. IX ZR 204/12

Erklärt der vertraglich lediglich mit der Erstellung der Steuerbilanz betraute Steuerberater, dass eine insolvenzrechtliche Überschuldung nicht vorliege, haftet er der Gesellschaft wegen der Folgen der dadurch bedingten verspäteten Insolvenzantragstellung.

Der durch eine verspätete Insolvenzantragstellung verursachte Schaden der Gesellschaft bemisst sich nach der Differenz zwischen ihrer Vermögenslage im Zeitpunkt rechtzeitiger Antragstellung im Vergleich zu ihrer Vermögenslage im Zeitpunkt des tatsächlich gestellten Antrags.
Wird der Insolvenzantrag einer GmbH infolge einer fehlerhaften Abschlussprüfung verspätet gestellt, trifft die Gesellschaft mit Rücksicht auf ihre Selbstprüfungspflicht in der Regel ein Mitverschulden an dem dadurch bedingten Insolvenzverschleppungsschaden.

IV.
Unwirksame Quotenabgeltungsklausel für Schönheitsreparaturen
Urteil 29.05.2013, VIII ZR 285/12

Eine formularmäßige Klausel in einem Wohnraummietvertrag, die den Mieter verpflichtet, sich anteilig an den Kosten zum Zeitpunkt der Beendigung des Mietverhältnisses noch nicht fälliger Schönheitsreparaturen zu beteiligen (Quotenabgeltungsklausel), und zur Berechnung der Abgeltungsbeträge folgende Regelung vorsieht:
"Berechnungsgrundlage ist der Kostenvoranschlag eines vom Vermieter auszuwählenden Malerfachgeschäfts", ist gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam."

V.
Klausel über Bindungswirkung eines Angebots
BGH, Versäumnisurteil vom 07.06.2013, Az. V ZR 10/12

§ 308 Nr. 1 BGB, § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB, § 310 Abs. 3 BGB, §§ 307 bis 309 BGB, § 147 Abs. 2 BGB, § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB, §§ 312, 312 d
Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, nach denen das Angebot des anderen Teils unbefristet fortbesteht und von dem Verwender jederzeit angenommen werden kann, sind auch dann mit § 308 Nr. 1 BGB unvereinbar, wenn das Angebot nicht bindend, sondern widerruflich ist.

VI.
PKH-Gesuch nicht ausreichend für die Wahrung der Klagefrist
Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 7.05.2013, Az. 7 U 57/12

1. Sieht der Gesellschaftsvertrag vor, dass Beschlüsse der Gesellschafter binnen drei Monaten seit der Beschlussfassung durch Klage angefochten werden können, so genügt die Einreichung eines PKH-Gesuchs zur Wahrung der Frist nicht.

2. Der Ausschluss des Abfindungsanspruchs eines Gesellschafters ist auch im Falle der Ausschließung aus wichtigem Grund unwirksam; eine solche Regelung kann auch nicht als Vertragsstrafeversprechen ausgelegt werden.

VII.
Schadensersatz des Fondanlegers gegen Banken
KG Berlin, Urteil vom 16.05.2013, Az. 8 U 258/11

1.Der aus einer Verletzung des Beratungsvertrags folgende Schadensersatzanspruch des Fondsanlegers gegen die Bank ist grundsätzlich nicht im Umfang der aus Verlustzuweisungen erzielten Steuervorteile gemindert, da auch die Schadensersatzleistung der Besteuerung unterliegt und regelmäßig davon ausgegangen werden kann, dass sich die erzielten Steuervorteile und die aus der Besteuerung der Ersatzleistung zu erwartenden Steuernachteile in etwa die Waage halten.
2.Eine etwaige Steuerfreiheit der Schadensersatzleistung nach § 16 Abs. 4 EStG ändert an dem genannten Grundsatz nichts, da der Steuerfreibetrag aus sozialen Gründen (und auch nur auf Antrag und nur einmal im Leben des Steuerpflichtigen) gewährt wird und dem Schädiger daher nicht zugutekommt.
3.Die Grundannahme, dass sich die erlangten Steuervorteile und die aus der Versteuerung des Ersatzbetrags zu erwartenden Nachteile in etwa die Waage halten werden, ist erschüttert, wenn auch nur in einem Jahr der Fondsbeteiligung eine Verlustzuweisung erfolgt ist, die über die tatsächlich erbrachte Einlage hinaus geht.
4.Steuernachteile aus in einzelnen Jahren erfolgten Gewinnzuweisungen sind bei der Gesamtbetrachtung der steuerlichen Vor- und Nachteile nicht zu Gunsten des Geschädigten zu berücksichtigen, wenn sie keinen Eingang in die Einkommensteuer-Bescheide gefunden haben. Die bloße Gefahr einer Nachforderung des Finanzamts rechtfertigt keinen Ansatz als (gegenwärtigen) schadenserhöhenden Nachteil.
VIII.
Kapitalbildende Lebensversicherung
BGH, Urteil vom 26.06.2013, Az. IV ZR 39/10

1.Sind in einem Vertrag über eine kapitalbildende Lebensversicherung die Allgemeinen Bedingungen über die Berechnung des Rückkaufswerts und die Verrechnung der Abschlusskosten unwirksam, steht dem Versicherungsnehmer als Rückkaufswert oder als beitragsfreie Versicherungssumme jedenfalls die Hälfte des ungezillmerten Deckungskapitals als Mindestleistung zu (vergleiche Senatsurteil vom 12. Oktober 2005, IV ZR 162/03, BGHZ 164, 297, 322 f.). Diese Mindestleistung ist ohne Berücksichtigung von Abschlusskosten zu berechnen. Der Versicherer ist insoweit auch nicht zu einer ratierlichen Verrechnung von Abschlusskosten berechtigt.
2.Zur Intransparenz von Bestimmungen über die Verrechnung von Abschlusskosten in der fondsgebundenen Lebensversicherung in Form der "Teilzillmerung".
3.Ist die Rechtsdienstleistung einer Verbraucherzentrale nach § 8 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2, § 7 Abs. 2 RDG erlaubt, so kommt es nicht zusätzlich darauf an, ob die Tätigkeit der Verbraucherzentrale auch im Interesse des Verbraucherschutzes erforderlich ist.

IX.
Kündigung wegen des Verdachts einer strafbaren Handlung
LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 19.06.2013, Az. 3 Sa 208/12

1. Vor Ausspruch einer Verdachtskündigung ist der Arbeitgeber zur umfassenden Sachverhaltsaufklärung verpflichtet. Dabei darf er nicht nur Fakten zu Lasten des Arbeitnehmers zusammentragen. Er muss auch prüfen, ob es entlastende Fakten gibt, die gegen den Verdacht einer strafbaren Handlung sprechen.
2. Bestehen verschiedene Möglichkeiten, mit denen ein ausgewiesener Differenzbetrag erklärt werden kann, kann nicht einseitig zu Lasten des Arbeitnehmers davon ausgegangen werden, er habe sich den Betrag durch eine strafbare Handlung angeeignet.

X.
Außerordentliche Kündigung wegen Verletzung von Informationspflichten; Rückwirkung; Wahrung der Schriftform durch Übermittlung einer Kündigungserklärung per E-Mail
OLG München, Urteil vom 29.05.2013, Az. 7 U 3692/12

1. Sieht ein Dienstleistungsvertrag im Anschluss an die Regelungen einer ordentlichen und einer außerordentlichen Kündigung vor, dass "every termination" der Schriftform bedürfen, so bedeutet dies im systematischen Zusammenhang, dass sowohl die ordentliche als auch die außerordentliche Kündigung formbedürftig sein sollen.(Rn.12)
2. Da eine Kündigung ein in die Zukunft wirkendes Gestaltungsrecht ist, welches für die Zeit vor Zugang der Kündigungserklärung keine Wirkungen entfalten kann, kann eine Kündigung nicht rückwirkend erfolgen.(Rn.15)
3. Anders als bei materiellen Erklärungen, die der gesetzlichen Schriftform unterliegen, aber ähnlich wie im Prozessrecht kann die gewillkürte Schriftform durch telekommunikative Übermittlung gewahrt werden (§ 127 Abs. 2 BGB).(Rn.19)

Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Michael Henn
Rechtsanwalt
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Fachanwalt für Arbeitsrecht
Schriftleiter Mittelstandsdepesche
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