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Martin Haas
MJH Rechtsanwälte
Werner-Haas-Str. 8
86153 Augsburg


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Die TARGOBANK muss nach Widerruf des verbundenen Darlehensvertrages auch Girokonto neu abrechnen?

Das Landgericht Augsburg hat mit Urteil vom 15.03.2013, AZ: 012 O 4539/10, die Targobank zur Neuabrechnung widerrufener Darlehensverträge verurteilt und hierbei bestimmt, anstatt des ursprünglichen (effektiven) Vertragszinses, in Höhe von 13,9 %, 12,63 % oder 12,42 % nun den Durchschnittzinssatz für die Konsumkredite an private Haushalte mit anfänglicher Zinsbindung anzusetzen ist, mindestens aber 8 % p.a. zum Ansatz zu bringen

Mit Beschluss des OLG München, AZ: 27 U 1687/13, hat das OLG München einen Hinweisbeschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO veranlasst:
Nachdem unsere Mandantschaft in erster Instanz ein erfolgreiches Urteil erstritten hatte, mit welchem festgestellt wurde, dass die TARGOBANK zur Neuabrechnung des Darlehens, welches ursprünglich als verbundenes Geschäft ausgestaltet war (Darlehen nebst Restschuldversicherung) verpflichtet ist, hatten wir weiter auch auf Neuabrechnung des Girokontos geklagt, welches dem Darlehenskonto (unstreitig) zugrunde lag.
Hier sah das erkennende Gericht keine eigenständige rechtliche Beschwer.
Das Landgericht Augsburg hat mit Urteil vom 15.03.2013, AZ: 012 O 4539/10, die Targobank zur Neuabrechnung widerrufener Darlehensverträge verurteilt und hierbei bestimmt, anstatt des ursprünglichen (effektiven) Vertragszinses, in Höhe von 13,9 %, 12,63 % oder 12,42 % nun den Durchschnittzinssatz für die Konsumkredite an private Haushalte mit anfänglicher Zinsbindung anzusetzen ist, mindestens aber 8 % p.a. zum Ansatz zu bringen
Hinsichtlich des Saldos des Girokontos wies das Oberlandesgericht München in dem Hinweisbeschluss darauf hin, dass im Rahmen der von der Beklagten (TARGOBANK) vorzunehmenden Abrechnung (des Darlehenskontos) zwangsläufig auch die über das Girokonto laufenden Zahlungen nebst hierfür berechneten Zinsen, die aufgrund des wirksamen Widerrufs zu Unrecht erfolgt sind, zu korrigieren sind.
Wir hatten daraufhin der Mandantschaft empfohlen, die Berufung zurückzunehmen.

MJH Rechtsanwälte,
Rechtsanwalt Martin J. Haas meint:
Durch den entsprechend klarstellenden Beschluss des OLG München kann Darlehensnehmern in entsprechenden Fällen empfohlen werden, auch Salden von Girokonten nicht zu bezahlen, soweit diese durch Einbuchung zu Unrecht berechneter Zins- und Tilgungsleistungen mitbestimmt worden sind.
Fragen Sie in Zweifelsfällen dem Anwalt Ihres Vertrauens.
 
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