McAdvo Anwaltssuche – Finden Sie einen Rechtsanwalt - Österreich
 
 
Martin Haas
MJH Rechtsanwälte
Werner-Haas-Str. 8
86153 Augsburg


» zum Anwaltsprofil

Klage gegen die F.I.P. Maxi Fo AG & Co. 1.Beteiligung KG vor dem LG Augsburg neben der Vermittlungsgesellschaft zulässig.

Das Oberlandesgericht München hat mit Beschluss vom20.09.2012 A.z.: 34 AR 110/12 und erneut mit Beschluss vom19.07.2013 A.z.: 34 AR 183/13 das Landgericht Augsburg als das zuständige Landgericht bestimmt.

Damit ist auch die gerichtliche In-Anspruchnahme der F.I.P. Maxi Fo AG & Co. 1.Beteiligung KG nach § 36 I Nr. 3 ZPO vor dem Landgericht in Augsburg möglich.
Grundsätzlich wäre die die F.I.P. Maxi Fo AG & Co. 1.Beteiligung KG vor den Münchener Amts- bzw. Landgerichten in Anspruch zu nehmen.

Wir machen in den seitens unserer Kanzlei vertretenen Fällen mit Klagen einerseits Ansprüche auf Schadensersatz wegen Auskunftspflichtverletzung gegenüber der Vermittlungsgesellschaft der Kommanditbeteiligungen, der MASTER-PLAN GmbH geltend. Diese hatte im Rahmen Ihrer Akquise die Chancen einer teilweise fremdfinanzierten Vermögensbildung mit angeblich geringen persönlichen und finanziellen Risiken angeboten. Gemeint waren Investitionen in Kommanditbeteiligungen der F.I.P. Maxi Fo AG & Co. 1.Beteiligung KG.

Wir halten dies Beteiligungen für risikoreich, da sich ein Totalverlustrisiko bei unternehmerischen Beteiligungen nicht ausschließen lässt.
Risikobeschönigende Angaben, können grundsätzlich dann zur Haftung des Vermittlers auf Schadensersatz führen, wenn hierdurch in einer nicht zu rechtfertigen Weise von tatsächlich bestehenden Risiken abgelenkt wird und der Anlageentscheidung des Investors Fehlvorstellungen zu Grunde liegen.

Daneben verfolgen wir Rechtsansprüche im gleichen Klageverfahren vor dem Landgericht Augsburg auch gegenüber der F.I.P. Maxi Fo AG & Co. 1.Beteiligung KG, nachdem die Beteiligungen außerordentlich gekündigt wurden.

Die gebündelte Verfolgung von Rechtsansprüchen verhindert, dass mehrere Klagen vor unterschiedlichen Gerichten durchgeführt werden müssen, was im Regelfall auch höhere Kosten der Rechtsverfolgung zu Lasten der Anleger mit sich bringen würde.

In Fällen der vorliegenden Art geht es stets darum die Haftungsfrage klären zu lassen, ob die Vermittlungsgesellschaft ausreichend aufgeklärt hat, oder aber ob eine Rückabwicklung der Beteiligung ermöglicht ist. Ferner darum, ob aufgrund ausgesprochener Kündigungen die Beteiligung beendet ist und Ansprüche ebenso gegenüber der Fondsgesellschaft durchsetzbar sind.

MJH Rechtsanwälte, Herr Rechtsanwalt Martin J. Haas meint: In Klageverfahren der vorliegenden Art werden stets Einzelfallentscheidungen durch die Gerichte getroffen. Formal richtige Risikoaufklärung kann jedenfalls nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung durch Risikobeschönigungen zu Nichte gemacht werden. Wenn solche Verfahren beschritten werden, sollten Sie sich an einen Fachanwalt wenden, der auch die prozessökonomischste Vorgehensweise wählt bzw. hierzu Ratschläge erteilen kann.
 
«  zurück