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Alexander Meyer
anwaltsbüro47 - Rupp Zipp Meyer Wank - Rechtsanwälte
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Richtiger Umgang mit eBay, Facebook & Co durch Kinder und Jugendliche

Ergänzend zu dem Beitrag zur Haftung der Eltern für Urheberrechtsverletzungen ihrer Kinder in P2P-Tauschbörsen, sollen im Rahmen dieses Beitrags rechtliche Tipps für den richtigen Umgang von Jugendlichen/Kindern mit Internetverkaufsplattformen wie eBay sowie sozialen Netzwerken wie beispielsweise Facebook gegeben werden.

Ergänzend zu dem Beitrag zur Haftung der Eltern für Urheberrechtsverletzungen ihrer Kinder in P2P-Tauschbörsen, sollen im Rahmen dieses Beitrags rechtliche Tipps für den richtigen Umgang von Jugendlichen/Kindern mit Internetverkaufsplattformen wie eBay sowie sozialen Netzwerken wie beispielsweise Facebook gegeben werden.

1. Verkaufsplattformen/Onlineshops

Bei Internetverkaufsplattformen und Onlineshops gibt es grundsätzlich zwei unterschiedliche Verfahrensweisen, um Minderjährige zu schützen bzw. um Missbrauch durch Minderjährige zu verhindern.
Zum einen kann Minderjährigen bereits die Registrierung insgesamt versagt sein, sodass sie auf den Plattformen und in den Shops überhaupt nicht tätig werden können.
Eine solche Regelung findet sich beispielsweise in den AGB von eBay.
Zum anderen kann Minderjährigen eine Anmeldung unter Mitwirkung ihres Erziehungsberechtigten gestattet werden. Auf diesem Weg geht beispielsweise Amazon vor.
Noch lockerer gehen hierbei Google und Apple. Eine Registrierung ist hier bereits ab 13 Jahren möglich, jedoch unter der Voraussetzung, dass die Jugendlichen zusammen mit ihren Eltern die Nutzungsbedingungen durchgehen.
Doch selbst wenn die verkaufsplattformen und Onlineshops die Registrierung von Minderjährigen zulassen, gelten immer noch die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz von Minderjährigen. Damit hängt die Wirksamkeit eines Kaufvertrags von der Genehmigung seines gesetzlichen Vertreters ab.
Welche Konsequenzen drohen aber, falls der Minderjährigen entgegen der AGB der Plattform-Betreiber sich dennoch registriert und tätig wird? Meist werden die von den Minderjährigen eingegebenen Altersangaben von den Betreibern nicht kontrolliert, folglich kann hierbei leicht ein falsches Alter angegeben werden.
Erhält der Betreiber Kenntnis von der Minderjährigkeit des Registrierten, so wird er das Mitgliedskonto löschen. Die Wirksamkeit der bis dahin geschlossenen Verträge hängt, wie weiter oben bereits erwähnt, von der Genehmigung des gesetzlichen Vertreters ab.

Falls ein Minderjähriger aber über das Mitgliedskonto seiner Eltern ein Geschäft tätigt, werden grundsätzlich die Eltern vertraglich verpflichtet. Jedoch kann hierbei durch die Eltern geltend gemacht werden, dass ein Missbrauch durch das Kind vorliegt.

2. Soziale Netzwerke

Das Mindestalter in sozialen Netzwerken variiert und ist meist aus den AGB ersichtlich.
Am Populärsten bei Jugendlichen dürfte das Soziale Netzwerk Facebook sein. Hier beträgt das Mindestalter 13 Jahre. Eine Registrierung unter diesem Alter ist auch mit Einverständnis des gesetzlichen Vertreters nicht möglich. Zwar kann auch diese Hürde durch eine falsche Altersangabe umgangen werden, doch auch hier droht ab Kenntnis des Betreibers eine Kontosperre.
Im Rahmen von sozialen Netzwerken drohen zahlreiche rechtliche Gefahren für Minderjährige. Insbesondere Urheberrechtsverletzungen von Jugendlichen durch Hochladen bzw. Bereitstellen von Fotos, Videos und Musik bereitet häufig Probleme.
An dieser Stelle kann aber auf den oben genannten Beitrag verwiesen werden. In diesem werden auch Tipps gegeben wie Eltern eine Haftung für Urheberrechtsverletzungen ihrer Kinder ausgeschlossen werden kann.

3. Fazit/Hilfe

Um den richtigen Umgang von Jugendlichen mit Onlineshops und sozialen Netzwerken sicherzustellen, ist es in jedem Fall unerlässlich seine Kinder ausreichend aufzuklären und die Grenzen klar abzustecken. Weiterhin können im Zweifel auch stichprobenartige Kontrollen vorgenommen werden.
Bei weiteren Fragen können Sie sich an Herrn RA Meyer (Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz) wenden.

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