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Alexander Meyer
anwaltsbüro47 - Rupp Zipp Meyer Wank - Rechtsanwälte
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Haftung von Bloggern für Leserkommentare

Zahlreiche Blogger betreiben ihr Handwerk sogar professionell und hauptberuflich. Die große Masse betreibt das Bloggen aber immer noch als Hobby. Doch gerade diese Freizeit-Blogger machen sich häufig keine Gedanken über Haftung für etwa unzulässige Kommentare ihrer Leser.

Die Anzahl von Internetblogs hat sich in den letzten Jahren vervielfacht. Dies hat zum einen mit der einfachen Einrichtung zum anderen mit den breitgefächerten Themengebieten zu tun. Mittlerweile lässt sich zu fast jedem Thema ein Blog finden.

Zahlreiche Blogger betreiben ihr Handwerk sogar professionell und hauptberuflich. Die große Masse betreibt das Bloggen aber immer noch als Hobby. Doch gerade diese Freizeit-Blogger machen sich häufig keine Gedanken über Haftung für etwa unzulässige Kommentare ihrer Leser.

Zunächst muss man sich die Frage stellen, welche Kommentare überhaupt rechtswidrig sind.

Grundsätzlich gilt in Deutschland die Meinungsfreiheit, daher darf jedermann seine Meinung frei äußern. Jedoch finden diese Freiheiten ihre Grenzen bei der Schmähkritik. Sobald eine Äußerung nur darauf abzielt einen anderen herabzusetzte bzw. herabzuwürdigen, ist sie rechtswidrig.

Inwiefern muss ein Blogger aber für Kommentare Dritter auf seinem Blog einstehen?

Solange der Blogger noch keine Kenntnis von dem rechtswidrigen Kommentar hat, haftet er grundsätzlich nicht. Sobald er allerdings Kenntnis erlangt, etwa durch einen Hinweis desjenigen, der sich durch den Kommentar in seinen Rechten verletzt fühlt, müssen sofort Gegenmaßnahmen ergriffen werden. Diese werden meist in der Löschung des Kommentars bestehen. Nur auf diesem Weg kann dann eine Haftung noch vermieden werden.

Zudem hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass die Verantwortlichkeit des Betreibers eines Internetforums für dort eingestellte rechtsverletzende Beiträge nicht deshalb entfällt, weil dem Verletzten die Identität des Autors bekannt ist. Gegen den Forums-/Blogbetreiber kann vielmehr ab Kenntniserlangung ein eigener Unterlassungsanspruch des Verletzten bestehen, unabhängig von dessen Ansprüchen gegen den Autor des beanstandeten Beitrags.

In solchen Fällen greift die sog. Störerhaftung ein. Besonderes Merkmal dieser Haftung ist, dass es auf ein Verschulden nicht ankommt. Der Störer, also etwa der Betreiber eines Bloggs, ist verschuldensunabhängig zur Unterlassung verpflichtet – allerdings nicht zur Zahlung von Schadensersatz.

Wie kann ein Blogger eine Haftung vermeiden?

Doch auch die Störerhaftung ist von der Verletzung von Prüfungs- und Überwachungspflichten abhängig.

Schwierig ist es, den Umfang dieser Prüfungspflichten pauschal festzulegen, da es auf die Umstände des Einzelfalls ankommt. Ausschlaggebend hierfür ist, was dem Blogbetreiber technisch und wirtschaftlich möglich und zumutbar ist.

Bezüglich der exakten Anforderungen erging vom Bundesgerichtshof ein aussagekräftiges Urteil (VI ZR 93/10; Pressemitteilung vom 25.10.11):

- Ein Tätigwerden des Hostproviders ist nur veranlasst, wenn der Hinweis so konkret gefasst ist, dass der Rechtsverstoß auf der Grundlage der Behauptungen des Betroffenen unschwer - das heißt ohne eingehende rechtliche und tatsächliche Überprüfung - bejaht werden kann

- Zunächst ist regelmäßig die Beanstandung des Betroffenen an den für den Blog Verantwortlichen zur Stellungnahme weiterzuleiten

- Bleibt eine Stellungnahme innerhalb einer nach den Umständen angemessenen Frist aus, ist von der Berechtigung der Beanstandung auszugehen und der beanstandete Eintrag zu löschen

- Stellt der für den Blog Verantwortliche die Berechtigung der Beanstandung substantiiert in Abrede und ergeben sich deshalb berechtigte Zweifel, ist der Provider grundsätzlich gehalten, dem Betroffenen dies mitzuteilen und gegebenenfalls Nachweise zu verlangen, aus denen sich die behauptete Rechtsverletzung ergibt

- Bleibt eine Stellungnahme des Betroffenen aus oder legt er gegebenenfalls erforderliche Nachweise nicht vor, ist eine weitere Prüfung nicht veranlasst

- Ergibt sich aus der Stellungnahme des Betroffenen oder den vorgelegten Belegen auch unter Berücksichtigung einer etwaigen Äußerung des für den Blog Verantwortlichen eine rechtswidrige Verletzung des Persönlichkeitsrechts, ist der beanstandete Eintrag zu löschen

Zusammenfassend ist festzuzahlten: Ein Blogger sollte immer ein Auge auf die Kommentare seiner User haben und sobald er einen offensichtlich rechtswidrigen Kommentar entdecket, diesen unverzüglich löschen. Wird ein Blogger von einem Dritten auf eine Verletzung seiner Rechte aufmerksam gemacht, sollte er auch darauf in der vom Bundesgerichtshof vorgegebenen Weise unverzüglich reagieren. Nur so kann eine ausufernde Haftung für die Kommentare Dritter vermieden werden.

Bei weiteren Fragen oder einer Beratung hinsichtlich Ihres Blogs können Sie sich mit Herr RA Alexander Meyer in Verbindung setzen.

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