Oberlandesgericht Hamm: Thailändische Adoption ermöglicht keine Volladoption nach deutschem Recht
(Stuttgart) Eine mit Zustimmung der thailändischen leiblichen Eltern nach thailändischem Recht vollzogene Adoption eines Kindes kann nicht ohne weiteres in eine deutsche Volladoption umgewandelt werden.
Darauf verweist der Nürnberger Fachanwalt für Familienrecht Martin Weispfenning, Vizepräsident und Geschäftsführer „Familienrecht“ der Deutschen Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung für Erb- und Familienrecht e. V. mit Sitz in Stuttgart, unter Hinweis auf die Mitteilung des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm vom 3.07.2013 zu seinem rechtskräftigen Beschluss vom 04.06.2013 (Az. 11 UF 130/12).
Der im Jahre 1946 geborene Beteiligte, deutscher Staatsangehöriger, und die im Jahre 1967 geborene Beteiligte, thailändische Staatsangehörige, haben 1988 in Thailand geheiratet. Im Jahre 2002 siedelten die Eheleute von Deutschland nach Thailand über. Im Jahre 2009 adoptierten sie nach thailändischem Recht einen im Jahre 2002 in Thailand geborenen Jungen. Der Adoption hatten die leiblichen Eltern des Jungen, die nicht in der Lage waren, ihr Kind zu versorgen, bereits im Jahre 2004 zugestimmt.
Im Jahre 2011 haben die Eheleute beantragt, die Adoption in eine Volladoption nach deutschem Recht umzuwandeln, wobei sie mit dem Kind u.U. auch nach Deutschland übersiedeln wollen.
Das Familiengericht hat die thailändische Adoption als wirksam erachtet und festgestellt, dass die rechtlichen Wirkungen in Bezug auf die elterliche Sorge und die Unterhaltspflicht der Annehmenden den deutschen Vorschriften entspreche. Eine Umwandlung der Adoption in eine Volladoption nach deutschem Recht hat es abgelehnt, weil es an der hierzu erforderlichen Einwilligung der leiblichen Eltern fehle.
Die gegen die familiengerichtliche Entscheidung eingelegte Beschwerde der annehmenden Eheleute ist vom 11. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm zurückgewiesen worden. Die in § 3 des Gesetzes über Wirkungen der Annahme als Kind nach ausländischem Recht geregelten Voraussetzungen für eine Umwandlung in eine deutsche Volladoption seien nicht erfüllt.
Zwar spreche im vorliegenden Fall wenig dafür, dass das Kindeswohl der Umwandlung entgegenstehe, weil das Kind schon sehr früh von den leiblichen Eltern verlassen worden sei und keinen Kontakt mehr zur Ursprungsfamilie habe.
Es fehle aber an der vom Gesetz verlangten Zustimmung der leiblichen Eltern zu einer ihr Eltern-Kind-Verhältnis beendenden deutschen Volladoption. Ihre im thailändischen Adoptionsverfahren abgegebene Erklärung könne nicht in diesem Sinne ausgelegt werden. Bei einer Adoption nach thailändischem Recht würden – anders als bei einer Volladoption nach deutschem Recht – die Verbindungen des Kindes zu den leiblichen Eltern nicht vollständig gelöst. Das angenommene Kind erhalte gegenüber dem Adoptierenden die Rechte eines legitimen Kindes, verliere aber nicht die Rechte gegenüber seiner Ursprungsfamilie. Lediglich seine leiblichen Eltern verlören ihre elterliche Gewalt.
Dass die im thailändischen Adoptionsverfahren erteilte Einwilligung der leiblichen Eltern auch die Wirkungen einer deutschen Volladoption umfassen sollte, sei nicht feststellbar. Im Jahre 2004 sei eine Übersiedlung der adoptierenden Eheleute nach Deutschland nicht ersichtlich gewesen.
Die fehlende Einwilligung der thailändischen Eltern könne auch nicht ersetzt werden. Die insoweit vom einschlägigen thailändischen Recht aufgestellten Voraussetzungen lägen nicht vor. Es sei nicht feststellbar, dass das Wohl des Jungen durch die verweigerte Volladoption nach deutschem Recht konkret beeinträchtigt werde. Auf diese Weise behalte er zwar die thailändische und erwerbe nicht die deutsche Staatsangehörigkeit. Die dem Kind mangels deutscher Staatsangehörigkeit entgehenden Reiseerleichterungen, auf die die Beteiligten insoweit hingewiesen hätten, rechtfertigten aber nicht die Annahme eines beeinträchtigten Kindeswohls.
Weispfenning empfahl, dies zu beachten und in allen Zweifelsfällen Rechtsrat einzuholen, wobei er u. a. auch auf die bundesweit mehr als 700 auf Erbrecht, Erbschaftsteuerrecht und Scheidungsrecht spezialisierten Rechtsanwälte und Steuerberater der DANSEF Deutsche Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung für Erb- und Familienrecht e. V., www.dansef.de verwies.
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Martin Weispfenning
Rechtsanwalt/Fachanwalt für Familienrecht
DANSEF-Vizepräsident und Geschäftsführer „Familienrecht“
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