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Michael Henn
Dr. Gaupp & Coll. Rechtsanwälte
Gerokstrasse 8
70188 Stuttgart


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zusammengestellt von Rechtsanwalt/Fachanwalt für Arbeitsrecht u. Fachanwalt für Erbrecht
Michael Henn, Stuttgart



I.
Handwerker haftet für den Schaden wie ein Arbeitnehmer
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 02.04.2013, Az. 13 Sa 857/12

Wer grob fahrlässig in seinem Betrieb einen Schaden verursacht, ist zum Schadensersatz verpflichtet. Zu diesem Ergebnis kam das Hessische Landesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 2. April 2013. Der damals 46 Jahre alte Beklagte ist gelernter Schlosser und war seit vielen Jahren praktisch ausschließlich und regelmäßig weisungsunterworfen in einem Milchwerk in Hessen tätig. Das Milchwerk produzierte u.a. Milch- und Kaffeepulver in mehreren Trocknungsanlagen. Am 13. August 2008 hatte der beklagte Handwerker den Auftrag, verschiedene Metallteile an einem der Trockentürme anzubringen. Bei laufendem Betrieb schnitt er mit Schweißgerät und Trennschleifer Schlitze in die Außenwand des Trockenturms. Es entstanden Funken und glühende Metalltropfen, die in den Trockenturm tropften. 17 t Milchpulver entzündeten sich explosionsartig. Der Schaden belief sich auf rund 220.000 €. Er wurde von den Versicherungen des Milchwerks beglichen.

Mit der vorliegenden Klage verlangte die federführende Versicherung von dem Handwerker Schadensersatz in Höhe von 142.000 €.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Hessische Landesarbeitsgericht hat das Urteil abgeändert, den Handwerker zur Zahlung von 17.000 € verurteilt und die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.

Nach Ansicht des Hessischen Landesarbeitsgerichts hat der Beklagte Handwerker den Schaden grob fahrlässig verursacht. Es läge auf der Hand, dass bei Schweiß- und Flexarbeiten Funkenflug und heiße Metalltropfen entstehen, die erhitztes Milchpulver zur Entzündung bringen. Der Handwerker könne von Glück sagen, dass er zum Zeitpunkt der Explosion gerade selbst kurz abwesend war. Für den entstandenen Schaden hafte er grundsätzlich in vollem Umfang.

Für Arbeitnehmer im Rechtssinne gilt diese Haftung nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts allerdings nur unter Berücksichtigung der persönlichen Situation und der Umständen des Einzelfalls. Die Haftung soll den Arbeitnehmer nicht in den Ruin treiben. Diese Grundsätze hat das Hessische Landesarbeitsgericht hier auf den Beklagten angewandt, der zwar kein Arbeitnehmer aber als Handwerker praktisch wie ein Arbeitnehmer in den Betrieb des Milchwerks eingegliedert war. Das Hessische Landesarbeitsgericht hat deshalb die Haftungssumme auf 17.000 € beschränkt, was etwa 3 Monatsverdiensten des Handwerkers entsprach.

http://www.lag-frankfurt.justiz.hessen.de/irj/LAG_Hessen_Internet?rid=HMdJ_15/LAG_Hessen_Internet/sub/32b/32b6ad6f-0008-e31f-012f-312b417c0cf4,,11111111-2222-3333-4444-100000005003%26overview=true.htm

II.
Keine Kündigung wegen übersehenden Fehlers eines Arbeitskollegen / Seit 26 Jahren beschäftigte Bankangestellte muss weiterbeschäftigt werden
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 07.02.2013, Az. 9 Sa 1315/12

Die 48-jährige Klägerin des Rechtsstreits arbeitet seit 1986 bei der beklagten Bank, zuletzt als Sachbearbeiterin im Zahlungsverkehr. Zu ihren Aufgaben gehört unter anderem die Überprüfung von Überweisungsbelegen und gegebenenfalls deren Korrektur. Am 2. April 2012 prüfte sie 603 Belege innerhalb von weniger als 1,4 Sekunden, 105 Belegen innerhalb von 1,5-3 Sekunden und nur 104 Belegen in mehr als 3 Sekunden. Dabei übersah sie in den Zahlungsbeleg eines Rentners, der durch einen Arbeitskollegen von 62,40 € auf 222.222.222,22 € korrigiert worden war. Wie sich im Nachhinein herausstellte, war der vorprüfender Arbeitskollege, der allerdings nicht für die Prüfung des Betragsfelds des Belegs zuständig war, bei einem Sekundenschlaf auf die Taste „2“ der PC-Tastatur geraten und hatte diese länger gedrückt gehalten. Durch eine systeminterne Prüfungsroutine wurde der Fehler bemerkt und berichtigt.

Die Bank hat der Klägerin die vorsätzliche Täuschung über ihre Arbeitsleistungen vorgeworfen indem sie Belege nicht geprüft, sondern ohne Prüfung freigegeben habe. Sie hat der Klägerin fristlos, hilfsweise fristgerecht gekündigt.

Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main und ihm folgend das Hessische Landesarbeitsgericht haben der Kündigungsschutzklage der Klägerin stattgegeben. Eine vorsätzliche Schädigung des Arbeitgebers oder eine vorsätzliche Manipulation des Arbeitsablaufs lägen nicht vor. Nach der Vorbearbeitung durch den Arbeitskollegen könne der Klägerin nur noch eine unterlassene Kontrolle des Überweisungsträgers vorgeworfen werden. Dies sei zwar ein schwerer Fehler gewesen, die für eine Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen notwendige negative Prognose sei nach Abwägung aller Umstände aber nicht erkennbar. Deshalb sei der beklagten Bank hier eine Abmahnung statt einer Kündigung noch zumutbar gewesen.

Auch die von der Bank begehrte Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch das Gericht hat das Hessische Landesarbeitsgericht zurückgewiesen. Die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür lägen nicht vor. Nach wie vor sei eine weitere den Betriebszwecken dienliche Zusammenarbeit möglich.

http://www.lag-frankfurt.justiz.hessen.de/irj/LAG_Hessen_Internet?rid=HMdJ_15/LAG_Hessen_Internet/sub/3c7/3c7307f9-ee9f-e317-9cda-a2b417c0cf46,,11111111-2222-3333-4444-100000005003%26overview=true.htm

III.
Fehlende Tariffähigkeit von „medsonet“
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 11.06.2013, Az. 1 ABR 33/12

Die am 5. März 2008 gegründete Arbeitnehmervereinigung „medsonet“ war zu keinem Zeitpunkt tariffähig. Das hat das Landesarbeitsgericht Hamburg mit Beschluss vom 21. März 2012 - 3 TaBV 7/11 - rechtskräftig festgestellt.

„medsonet“ bezeichnet sich in ihrer Satzung vom 5. März 2008 als Gewerkschaft der Arbeitnehmer in allen Bereichen des Gesundheitswesens und der sozialen Dienste. Sie ist Mitglied im Christlichen Gewerkschaftsbund (CGB). Bereits ab Juli 2008 schloss „medsonet“ als Tarifverträge bezeichnete Vereinbarungen ab. Die Betreuung ihrer Mitglieder hatte sie auf der Grundlage einer vertraglichen Vereinbarung der gleichfalls dem CGB angehörenden „DHV - Die Berufsgewerkschaft“ übertragen. In ihrem ursprünglichen Organisationsbereich verfügte „medsonet“ eigenen Angaben zufolge über 7.000 Mitglieder. Das entspricht einem Organisationsgrad von etwa 0,32%. Aufgrund einer am 11. Februar 2012 vom Bundesgewerkschaftstag beschlossenen Satzungsänderung hat „medsonet“ ihre Zuständigkeit im Wesentlichen auf Einrichtungen in privater und gemeinnütziger Trägerschaft beschränkt. Hierdurch erhöhte sich der von ihr angenommene Organisationsgrad auf ca. 1%.

Die ebenfalls für Betriebe des Gesundheitswesens zuständige Gewerkschaft ver.di hat am 7. April 2010 beim Arbeitsgericht geltend gemacht, „medsonet“ fehle es an der sozialen Mächtigkeit. Sie sei deshalb nicht tariffähig und damit außerstande, Tarifverträge wirksam abzuschließen. Das Landesarbeitsgericht hat dem ersten Antrag von ver.di festzustellen, dass „medsonet“ keine tariffähige Gewerkschaft ist, entsprochen. Den zweiten Antrag festzustellen, dass medsonet zum Zeitpunkt des Abschlusses des Bundesmanteltarifvertrags Nr. 1 für die Beschäftigten in Privatkliniken (BMTV) am 20. Oktober 2008 nicht tariffähig war, hat es abgewiesen.

Dagegen haben sowohl „medsonet“ als auch ein beteiligter Arbeitgeberverband und ver.di Rechtsbeschwerden eingelegt. Nachdem „medsonet“ und der Arbeitgeberverband ihre Rechtsbeschwerden zurückgenommen haben, steht rechtskräftig fest, dass „medsonet“ zu keinem Zeitpunkt tariffähig war. Der erste Antrag von ver.di erfasst in zeitlicher Hinsicht die Entscheidung über die Tariffähigkeit von „medsonet“ vom Zeitpunkt der Einleitung bis zum Abschluss des Verfahrens. Bei Antragstellung galt für „medsonet“ die in der Gründungsversammlung vom 5. März 2008 beschlossene Satzung. Eine Beschränkung des Antrags auf die im Februar 2012 geänderte Satzung hat ver.di nicht vorgenommen. Damit steht aufgrund der rechtskräftigen Entscheidung des Landesarbeitsgerichts fest, dass „medsonet“ seit ihrer Gründung nicht tariffähig war. Für die von ver.di begehrte weitere tagesbezogene Feststellung fehlt das Rechtsschutzinteresse.

http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&Art=pm&Datum=2013&nr=16731&pos=0&anz=36&titel=Fehlende_Tariff%E4higkeit_von_%84medsonet%93

IV.
Gestellung gem. § 4 Abs. 3 TVöD als unzulässige dauerhafte Arbeitnehmerüberlassung
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.04.2013, Az. 4 TaBV 7/12

1)Gestellt ein (öffentlicher) Arbeitgeber gem. § 4 Abs. 3 TVöD seine bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer an einen Dritter zur dortigen dauerhaften Leistungserbringung, so betreibt er eine unzulässige dauerhafte Arbeitnehmerüberlassung. Die mit dem Gestellungsvertrag einhergehende dauerhafte Übertragung des Direktionsrechts auf den Dritten ist in entsprechender Anwendung von § 9 Nr. 1 1. Alt. AÜG unwirksam.

2)Die Gestellung führt aber nicht dazu, dass zugleich auch der Arbeitsvertrag zwischen Vertragsarbeitgeber und Arbeitnehmer in entsprechender Anwendung von § 9 Nr. 1 2. Alt. AÜG unwirksam würde, wenn der Arbeitnehmer ursprünglich nicht zur Überlassung eingestellt wurde. Mangels Unwirksamkeit des Arbeitsvertrags gilt deshalb auch kein Arbeitsverhältnis mit dem Dritten gem. § 10 Abs. 1 Nr. 1 AÜG als zustandegekommen.

3)Im Falle einer solchen unwirksamen dauerhaften Gestellung verbleiben die Mitbestimmungsrechte gem. § 87 BetrVG beim für den Betrieb des gestellenden Vertragsarbeitgebers gebildeten Betriebsrat.

(Abweichung von OVG Nordrhein-Westfalen 23. März 2010 - 16 A 2423/08.PVL - PersV 2010, 389; Anschluss an LAG Baden-Württemberg 23. November 2012 - 11 Sa 84/12 - juris)

http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&GerichtAuswahl=Arbeitsgerichte&Art=en&Datum=2013&nr=16951&pos=1&anz=17

V.
Das Fehlverhalten des Ehemannes einer Arbeitnehmerin
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 05.04.2013, Az. 10 Sa 2339/12

Das Fehlverhalten des Ehemannes einer Arbeitnehmerin gegenüber dem Arbeitgeber rechtfertigt in aller Regel keine Kündigung. Betriebsverfassungswidriges Verhalten des Arbeitgebers ist als Anlass des Fehlverhaltens zu berücksichtigten.

http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal/t/3hp/bs/10/page/sammlung.psml;jsessionid=BB83B10D68B2851D1B39C7A09A269E80.jpc4?doc.hl=1&doc.id=JURE130008842&documentnumber=6&numberofresults=670&showdoccase=1&doc.part=K¶mfromHL=true#focuspoint

VI.
Einsatz Leiharbeitnehmer auf Dauerarbeitsplatz - vorübergehende Arbeitnehmerüberlassung
Arbeitsgericht Cottbus, Teilurteil vom 24.04.2013, Az. 2 Ca 424/12

Wirksame Arbeitnehmerüberlassung setzt voraus, dass diese nur vorübergehend erfolgt. Vorübergehende Arbeitnehmerüberlassung ist anhand des Arbeitsplatzes beim Verleihunternehmen zu prüfen. Unzulässige Arbeitnehmerüberlassung begründet ein Arbeitsverhältnis zum Entleiher (§ 10 Abs. 1 S. 1 AÜG).

http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal/t/3hp/bs/10/page/sammlung.psml;jsessionid=BB83B10D68B2851D1B39C7A09A269E80.jpc4?doc.hl=1&doc.id=JURE130008323&documentnumber=4&numberofresults=670&showdoccase=1&doc.part=K¶mfromHL=true#focuspoint

VII.
Sozialplanabfindung
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26.04.2013, Az. 8 Sa 1901/12

Unwirksamkeit einer Stichtagsregelung in einem Sozialplan

http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal/t/3hp/bs/10/page/sammlung.psml;jsessionid=BB83B10D68B2851D1B39C7A09A269E80.jpc4?doc.hl=1&doc.id=JURE130008462&documentnumber=2&numberofresults=670&showdoccase=1&doc.part=K¶mfromHL=true#focuspoint

VIII.
Kosten des Rechtsstreits in 2. Instanz
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 03.05.2013, Az. 10 Sa 1293/12

Wer einen Rechtsstreit in der zweiten Instanz nach verlorener erster Instanz nur deshalb gewinnt, weil er Tatsachen vorträgt, die er auch schon in erster Instanz hätte vortragen können, hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal/t/3hp/bs/10/page/sammlung.psml;jsessionid=BB83B10D68B2851D1B39C7A09A269E80.jpc4?doc.hl=1&doc.id=JURE130009251&documentnumber=1&numberofresults=670&showdoccase=1&doc.part=K¶mfromHL=true#focuspoint

IX.
Schadensersatzanspruch, Urlaubsabgeltung, Mehrarbeitsvergütung, verspätete Zahlung, Verzug, Steuerschaden, Fälligkeit
LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 10.06.2013, Az. 1 Sa 373/12

http://www.sit.de/lagsh/ehome.nsf/B94FCD4CA26F2B67C1257B860020B088/$file/U_1Sa373-12_30-04-2013.pdf

X.
Ersatzruhetag, Vergütung, Wochenfeiertag, Arbeitsleistung, Busfahrer, Tarifvertrag, Auslegung
LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 10.06.2013, Az. 3 Sa 201/12

http://www.sit.de/lagsh/ehome.nsf/A1CD5C99CF6348ACC1257B860020BD33/$file/U_3Sa201-12_08-05-2013.pdf

XI.
Streitwert, Wertfestsetzung, Kündigungsschutzverfahren, Weiterbeschäftigungsantrag (unbedingter), Freistellung von der Arbeit, Vergleich
LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 10.06.2013, Az. 6 Ta 69/13

http://www.sit.de/lagsh/ehome.nsf/CE23F6B64E4AAAFBC1257B860020CBEB/$file/N_6Ta69-13_16-05-2013.pdf

XII.
Arbeitszeit, Arbeitszeiterhöhung, Befristung, Schriftform, Sachgrund, Benachteiligung, unangemessene, Beurteilungszeitpunkt
LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 27.05.2013, Az. 3 Sa 316/12

http://www.sit.de/lagsh/ehome.nsf/A6873FE18309AF9FC1257B780040A459/$file/U_3Sa316-12_10-04-2013.pdf

XIII.
Teilurteil, Zulässigkeit, Aufhebung, Zurückverweisung an das Arbeitsgericht, Handlungsgehilfe, Provisionen, Fälligkeit, AGB-Inhaltskontrolle
LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 27.05.2013, Az. 1 Sa 290/12

http://www.sit.de/lagsh/ehome.nsf/299D76633FA72B29C1257B780040A45A/$file/U_1Sa290-12_16-04-2013.pdf

XIV.
Kündigung aus personen- und verhaltensbedingten Gründen – Auflösungsantrag des Arbeitgebers - Darlegungslast
LArbG Mainz, Urteil vom 26.04.2013, Az. 9 Sa 237/12

http://www3.mjv.rlp.de/rechtspr/DisplayUrteil_neu.asp?rowguid={B080CA06-C2AB-42FD-B9CE-EA397E158F1C}

XV.
Auflösend bedingter Arbeitsvertrag - Bewachungsgewerbe - Entzug der Einsatzgenehmigung
LArbG Mainz, Urteil vom 25.04.2013, Az. 10 Sa 569/12

http://www3.mjv.rlp.de/rechtspr/DisplayUrteil_neu.asp?rowguid=%7BDB4CA42D-DC22-421B-92D3-4B9A9F442217%7D

XVI.
Außerordentliche Kündigung - Berufsausbildungsverhältnis - Abmahnungserfordernis - Kündigungsvollmacht
LArbG Mainz, Urteil vom 25.04.2013, Az. 10 Sa 518/12

http://www3.mjv.rlp.de/rechtspr/DisplayUrteil_neu.asp?rowguid=%7B60014F73-D3F2-4932-9D5C-86207535A476%7D

XVII.
Kleinbetrieb - Treuwidrigkeit - Kündigung
LArbG Mainz, Urteil vom 18.04.2013, Az. 10 Sa 10/13

http://www3.mjv.rlp.de/rechtspr/DisplayUrteil_neu.asp?rowguid=%7B81490BFB-0AAE-4F6C-9646-C8AAE9562258%7D

XVIII.
Auflösend bedingter Arbeitsvertrag - Bewachungsgewerbe – Entzug der Einsatzgenehmigung
LArbG Mainz, 11.04.2013, Az. 10 Sa 528/12

http://www3.mjv.rlp.de/rechtspr/DisplayUrteil_neu.asp?rowguid=%7BC742C714-04EF-4F50-A47F-9BEC884A3BB0%7D

XIX.
Außerordentliche Kündigung wegen Eintragungen im erweiterten Führungszeugnis

ArbG Cottbus, Urteil vom 30.05.2013, Az. 3 Ca 317/13
1. Allein die Tatsache von Eintragungen im erweiterten Führungszeugnis ist kein wichtiger Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB.

2. Die rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung ist ohne die Berücksichtigung des zugrunde liegenden Tatgeschehens kein wichtiger Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB.

Mit freundlichen Grüßen
Ihr

Michael Henn
Rechtsanwalt/
Fachanwalt für Arbeitsrecht/
Fachanwalt für Erbrecht
VDAA - Präsident

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