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Martin Josef Haas
MJH Rechtsanwälte, Fachanwalt für Bankrecht und Kapitalmarktrecht
Fuggerstr. 14
86830 Schwabmünchen


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Anleger bei Beteiligungen in Windkraftanlagen/Windpark nicht chancenlos!

Rückvergütung als Provision zu Gunsten der Bank sind offen zu legen!

BGH verweist wegen Aufklärungsmängel / Provisionen zurück!

Mit Beschluss vom 14.05.2013 , XI ZR 274/12 hat der BGH einen Rechtstreit an das Instanzgericht zurückverwiesen:

Den Urteilsgründen ist zu entnehmen, dass die Bank einen Aufklärungsfehler begangen hat, was der BGH so formuliert::

Rechtsfehlerfrei und von der Nichtzulassungsbeschwerde nicht angegriffen ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, dass zwischen dem Zedenten und der Beklagten stillschweigend ein Beratungsvertrag zustande gekommen ist, aufgrund dessen die Beklagte verpflichtet war, den Zedenten über die von ihr vereinnahmten Rückvergütungen aufzuklären, und dass eine ordnungsgemäße Aufklärung des Zedenten über diese Rückvergütungen weder mündlich noch durch die Übergabe von Informationsmaterial erfolgt ist (vgl. Senatsurteile vom 8. Mai 2012 XI ZR 262/10, BGHZ 193, 159 Rn. 15 ff. und vom 26. Februar 2013 XI ZR 498/11, WM 2013, 609 Rn. 12, jeweils mwN). Auch hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei und von der Nichtzulassungsbeschwerde unangegriffen insoweit ein Verschulden der Beklagten bejaht (vgl. Senatsurteil vom 8. Mai 2012 XI ZR 262/10, aaO, Rn. 24 f. mwN).

Gleichfalls rechtsfehlerfrei ist das Berufungsgericht im Grundsatz da-von ausgegangen, dass die Beklagte die Darlegungs- und Beweislast für ihre Behauptung trägt, der Zedent hätte die Beteiligungen auch bei gehöriger Auf-klärung über die Rückvergütungen erworben.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist derjenige, der vertragliche oder vorvertragliche Aufklärungspflichten verletzt hat, beweis-pflichtig dafür, dass der Schaden auch eingetreten wäre, wenn er sich pflicht-gemäß verhalten hätte, der Geschädigte den Rat oder Hinweis also unbeachtet gelassen hätte. Diese "Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens" gilt für alle Aufklärungs- und Beratungsfehler eines Anlageberaters, insbesondere auch dann, wenn Rückvergütungen pflichtwidrig nicht offengelegt wurden. Hierbei handelt es sich nicht lediglich um eine Beweiserleichterung im Sinne eines Anscheinsbeweises, sondern um eine zur Beweislastumkehr führende widerlegliche Vermutung (Senatsurteil vom 8. Mai 2012 XI ZR 262/10, BGHZ 193, 159 Rn. 27 ff. mwN; BVerfG, ZIP 2012, 164 Rn. 20).

Allerdings war das Urteil zurück zu verweisen, da das Berufungsgericht einen Fehler begangen hatte:

Das Berufungsgericht hat jedoch den Anspruch der Beklagten (Bank) auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG verletzt, weil es zur Beantwortung der Frage, ob der Anleger, welcher seinen Schadensersatzanspruch abgetretene hatte, den Fonds auch bei gehöriger Aufklärung über die Rückvergütungen gezeichnet hätte, die erstinstanzlich vernommenen Zeugen entgegen § 529 Abs. 1 Nr. 1, § 398 Abs. 1 ZPO nicht erneut vernommen hat, obwohl es deren Aussage anders gewürdigt hat als das Landgericht.

MJH Rechtsanwälte, Herr Rechtsanwalt Martin J. Haas meint:

Da der Zeuge mit an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit bestätigen wird, dass er nicht eine Fondsanlage erworben zu hätte, wäre ihm bewusst gewesen, dass die Bank eine Provision i.H.v. 8 % erhält, die der Fonds erst einmal erwirtschaften muss, damit kein Verlustgeschäft vorliegt, sollte die Verurteilung der Bank bestätigt werden.

Einmal mehr ein Fall, aus welchem ersichtlich ist, mit welcher Selbstverständlichkeit Banken meinen Kunden unzureichend unterrichten zu dürfen, um eigenen Profit zu machen. Hauptsache der Kunde trägt das Risiko.

Gott sei Dank korrigiert hier der Bundesgerichtshof ein Geschäftsgebahren der Banken, welches nicht hinzunehmen ist.
 
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