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Justus Kehrl
WEISSKOPF Rechtsanwälte Partnerschaft
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Ein Heizungsbauer muss die ihm vorgelegte Wärmebedarfsberechnung nachprüfen

so entschied das Thüringer Oberlandesgericht,(OLG Jena Urteil vom 20.02.2012 9 U 506/11)

In der Urteilsbegründung führte das Oberlandesgericht wie folgt aus:

1. Der Heizungsbauer hat die Wärmebedarfsberechnung des Fachplaners überschlägig zu überprüfen und gegebenenfalls Bedenken anzumelden. Da Heizanlagen und zentrale Wassererwärmungsanlagen nur als Gesamtanlage funktionieren, wenn die Auslegung richtig ist, muss der Auftragnehmer in jedem Fall die Unterlagen des Auftraggebers einer sorgfältigen Prüfung unterziehen, da die Anlage sonst auch bei handwerklich einwandfreier Ausführung für den späteren Gebrauch untauglich sein kann. Überzogene Anforderungen dürfen allerdings nicht gestellt werden.

a) Dass die Leistung des Klägers mangelhaft war, steht auch zur Überzeugung des Senats fest.

Der Kläger hat ein detailliertes Leistungsverzeichnis des Fachplaners der Bauherrin erhalten und entsprechend dieses Verzeichnisses die Heizungsanlage erstellt. Darin erschöpfen sich die Pflichten des Heizungsbauers aber nicht. Wie sich aus § 3 Nr. 3 Satz 2 VOB/B, § 4 Nr. 3 VOB/B i.V.m. Nr. 3 1 3 DIN 18380 ergibt, hat der Heizungsbauer die Wärmebedarfsberechnung des Fachplaners überschlägig zu überprüfen und gegebenenfalls Bedenken anzumelden. Da Heizanlagen und zentrale Wassererwärmungsanlagen nur als Gesamtanlage funktionieren, wenn die Auslegung richtig ist, muss der Auftragnehmer in jedem Fall die Unterlagen des Auftraggebers einer sorgfältigen Prüfung unterziehen, da die Anlage sonst auch bei handwerklich einwandfreier Ausführung für den späteren Gebrauch untauglich sein kann. Überzogene Anforderungen dürfen nicht gestellt werden, der Auftragnehmer hat aber diejenigen Unstimmigkeiten festzustellen, die für ihn erkennbar sind. Dass die eingebaute Anlage für Heizung und Warmwasseraufbereitung gerade in einem A###. unterdimensioniert war und dass der Kläger dies ohne weiteres hätte erkennen müssen, ergibt sich eindeutig aus dem plausiblen Gutachten des Sachverständigen F###. Der Kläger greift diese Feststellungen auch kaum an. Er verweist nur darauf, dass er nicht die Übergabe einer Wärmebedarfsberechnung schuldete. Dies trifft zu, entbindet ihn aber nicht von seinen Prüfungs- und Hinweispflichten.
 
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