Die Rückforderung von Beiträgen nach fehlgeschlagener Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht zugunsten der berufsständischen Versorgungswerke
(Stuttgart) Die jüngsten Entscheidungen des Bundessozialgerichts (z.B. BSG-Urteil vom 31.10.2012, Aktenzeichen B 12 R 3/11 R u.a.) bringen die Arbeitgeber, die Angehörige der Freien Berufe beschäftigen, in Bedrängnis.
Viele Angehörige der Freien Berufe (Ärzte, Rechtsanwälte, Apotheker etc.), so der der Hamburger Fachanwalt für Arbeits- und Sozialrecht Lukas Weitbrecht, Leiter des Fachausschusses „Betriebliche Altersversorgung /Vorruhestand / Altersteilzeit / Renten“ des VDAA - Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Stuttgart, sind in der Chemischen Industrie oder bei sonstigen Dienstleistern beschäftigt und verrichten dort die für sie typischen Tätigkeiten.
In der Vergangenheit haben sie sich für ihre ersten beruflichen Tätigkeiten befreien lassen und sind davon ausgegangen, dass diese Befreiungen auch später in anderen Arbeitsverhältnissen gelten. Dieser Annahme hat das Bundessozialgericht in den angegebenen Entscheidungen einen Riegel vorgeschoben und bestimmt, dass für die jeweilige aktuelle Tätigkeit ein Befreiungsantrag gestellt werden muss, um von der gesetzlichen Sozialversicherungspflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung zugunsten der Versicherung und der Beitragsentrichtung in den Versorgungswerken der verkammerten Berufe befreit zu werden.
In einer Vielzahl von Beschäftigungsverhältnissen sind diese Befreiungsanträge nicht gestellt worden, sodass nunmehr insbesondere im Hinblick darauf, wie die Vergangenheit zu bewältigen ist, rechtlich schwierige Fragen entstehen.
Geklärt ist, dass keine Ansprüche der Arbeitgeber direkt gegen die Versorgungswerke bestehen, weil insoweit keine Rechtsverhältnisse zu begründen sind. Dem Arbeitgeber steht, im Falle der fehlgeschlagenen Befreiung zugunsten der Versorgungswerke, zunächst nur die Rechtsgrundlage des § 28 g IV zur Verfügung, eine sehr beschränkte Möglichkeit, die allenfalls einen geringen Teil der drohenden Beitragsforderung an den Arbeitgeber zurückfließen lässt.
Die Eigenart der rechtlichen Regelung, wonach der Arbeitgeber sich am Mitgliedsbeitrag gemäß § 172 a SGB VI beteiligt, führt dazu, dass der Arbeitgeber keinen direkten Anspruch gegen die Versorgungswerke hat. Ihm bleibt, wegen der nicht unerheblichen Bedrohung durch die Deutsche Rentenversicherung Bund, die auch für die vergangenen Zeiten Beiträge verlangen wird, nichts anderes übrig, als seine Mitarbeiter zu veranlassen, die vergeblich entrichteten Beiträge zum Versorgungswerk zurückzufordern, um sie dann, im Wege des üblichen Beitragsabzugsverfahrens, durch den Arbeitgeber zur Deutschen Rentenversicherung Bund nachzuentrichten. Ob der Arbeitgeber einen entsprechenden Anspruch gegenüber seinem Mitarbeiter gegenüber vor dem Arbeitsgericht durchsetzen kann, ist ungewiss. Immerhin wird die Meinung vertreten, das Bundessozialgericht habe mit seiner Entscheidung einer solchen Vorgehensweise einen Riegel vorgeschoben.
Der Arbeitgeber tut gut daran, so Weitbrecht, sich hier schon sehr frühzeitig, insbesondere auch über die Gestaltung der tatsächlichen Rechtsbeziehungen und die Veranlassung von Befreiungsanträgen, umfassend und sachkundig beraten zu lassen. Sowohl arbeitsrechtlich als auch sozialversicherungsrechtlich ergeben sich Problemlagen, die umfassender und sachkundiger Beratung bedürfen, um letztendlich eine sachgerechte Entrichtung der Beiträge an den rechtlich richtigen Versorgungsträger zu gewährleisten.
Weitbrecht empfahl, dies zu beachten und in Zweifelsfällen unbedingt rechtlichen Rat einzuholen, wobei er u. a. dazu auch auf den VdAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. – www.vdaa.de – verwies.
Für Rückfragen steht Ihnen zur Verfügung:
Lukas Weitbrecht
Rechtsanwalt/
Fachanwalt für Arbeitsrecht/
Fachanwalt für Sozialrecht
Neuer Wall 13
20354 Hamburg
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eMail: kanzlei.weitbrecht@t-online.de
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