10 Urteile, die Ihre Leser interessieren könnten
zusammengestellt von Rechtsanwalt/Fachanwalt für Arbeitsrecht u. Fachanwalt für Erbrecht
Michael Henn, Stuttgart
I.
Mietrecht: Vermieter muss nach außen sichtbare berufliche Tätigkeiten des Mieters in Wohnung nicht dulden
BGH, Urteil vom 10.04.2013, Az. VIII ZR 213/12
a)Unter den nach der Verkehrsanschauung zu bestimmenden Begriff des "Wohnens" fallen nur solche berufliche Tätigkeiten des Mieters, die in einer nicht nach außen in Erscheinung tretenden Weise ausgeübt werden. Geschäftliche Aktivitäten des Mieters, die der Mieter in ausschließlich zu Wohnzwecken vermieteten Räumen ausübt und die nach außen in Erscheinung treten, muss der Vermieter nicht ohne vorherige Vereinbarung dulden.
b)Eine Verpflichtung des Vermieters, eine vertragswidrige Nutzung der Mieträume zu gestatten, kommt nur dann in Betracht, wenn von der beabsichtigten Tätigkeit - was der Mieter darzulegen und zu beweisen hat - keine weitergehenden Einwirkungen auf die Mietsache oder Mitmieter ausgehen als bei einer üblichen Wohnnutzung (Bestätigung von BGH, Urteil vom 14. Juli 2009 - VIII ZR 165/08, NJW 2009, 3157).
II.
Handelsvertreter im Nebenberuf
BGH, Urteil vom 21.03.2013, Az. VII ZR 224/12
a)Eine gegenüber einem Handelsvertreter im Nebenberuf verwendete Formularbestimmung, wonach eine Vertragskündigung nach einer Laufzeit von drei Jahren nur unter Einhaltung einer Frist von zwölf Monaten auf das Ende eines Kalenderjahres zulässig ist, ist wegen unangemessener Benachteiligung unwirksam.
b)Eine gegenüber einem Handelsvertreter verwendete Formularbestimmung, wonach der Handelsvertreter eine Vertragsstrafe unabhängig vom Verschulden verwirkt, ist unwirksam.
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=12288&nr=63930&pos=14&anz=548
III.
Geschäftsführerkündigung: Kenntnis der Kündigungsgründe muss beim Gremium vorliegen, das zur Entscheidung über die fristlose Kündigung berufen ist
BGH, Urteil vom 09.04.2013, Az. II ZR 273/11
a)Für die Kenntnis der für die Kündigung eines Geschäftsführeranstellungsvertrages maßgebenden Tatsachen, die die Zweiwochenfrist nach § 626 Abs. 2 BGB in Lauf setzt, kommt es auf den Wissensstand des zur Entscheidung über die fristlose Kündigung berufenen und bereiten Gremiums der Gesellschaft an.
b)Die Befugnis, den Anstellungsvertrag zu kündigen, kann sowohl im Gesellschaftsvertrag als auch durch die Gesellschafter auf andere Personen übertragen werden.
c)Kenntnis liegt dann vor, wenn alles in Erfahrung gebracht worden ist, was als notwendige Grundlage für eine Entscheidung über Fortbestand oder Auflösung des Dienstverhältnisses anzusehen ist. Kennen müssen oder grobfahrlässige Unkenntnis genügt nicht.
IV.
Darlehen: Treuwidriges Berufen auf Wissen eines Vertreters des Geschäftspartners, wenn dieser das Wissen bekanntermaßen dem Geschäftspartner vorenthält
BGH, Urteil vom 19.03.2013, Az. XI ZR 46/11
Eine Vertragspartei handelt treuwidrig (§ 242 BGB), wenn sie sich auf die Zurechnung von Wissen eines Vertreters ihres Geschäftspartners nach § 166 Abs. 1 BGB beruft, obwohl sie wusste oder damit rechnen musste, dass der Vertreter sein Wissen dem Geschäftspartner vorenthalten würde.
Danach ist es einem Kapitalanleger, der zusammen mit einem Kreditvermittler dem ein Darlehen gewährenden Kreditinstitut die Verwendung der Kreditmittel für eine bestimmte Kapitalanlage verschwiegen hat, verwehrt, sich auf einen zur Aufklärung über Risiken der konkreten Kapitalanlage verpflichtenden Wissensvorsprung des Kreditinstituts zu berufen, der auf der nach § 166 Abs. 1 BGB dem Kreditinstitut zuzurechnenden Kenntnis des Kreditvermittlers von der Zeichnung dieser Kapitalanlage beruhen würde.
V.
Gesellschafter einer Personengesellschaft
BGH, Urteil vom 09.04.2013, Az. II ZR 3/12
Der Gesellschafter einer Personengesellschaft hat grundsätzlich ein Interesse an der Feststellung der Unwirksamkeit eines Gesellschafterbeschlusses. Dies gilt in der Regel auch über das Bestehen der Gesellschaft oder die Zugehörigkeit des Gesellschafters zu der Gesellschaft hinaus (Fortführung von BGH, Urteil vom 7. Februar 2012 - II ZR 230/09, ZIP 2012, 917).
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=12288&nr=64070&pos=5&anz=541
VI.
Keine Anrechnung einer Vorbeschäftigungszeit als Leiharbeitnehmer auf die Wartefrist gemäß § 1 Abs. 1 KSchG
Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 05.04.2013, Az. 12 Sa 50/13
1.Mit der Formulierung "dessen Arbeitsverhältnis" knüpft § 1 Abs. 1 Satz 1 KSchG an die Dauer der Bindung mit dem jeweiligen Vertragsarbeitgeber an. Die Zusammenrechung mehrerer Arbeitsverhältnisse, zwischen denen ein enger sachlicher Zusammenhang besteht, kommt nur in Betracht, wenn diese Arbeitsverhältnisse mit demselben Vertragsarbeitgeber bestanden haben.
2.Selbst wenn ein Leiharbeitnehmer zuvor mehrere Monate im Entleiherunternehmen auf demselben Arbeitsplatz eingesetzt worden ist, auf dem er auch im Rahmen einer Anschlussbeschäfigung direkt beim Entleiher tätig wird, handelt es sich nicht um ein einheitliches sondern um zwei aufeinanderfolgende Arbeitsverhältnisse mit verschiedenen Arbeitgebern. Folge ist, dass die sechsmonatige Wartefrist nach § 1 Abs. 1 Satz 1 KSchG neu zu laufen beginnt.
http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml?doc.id=JURE130008311&st=null&showdoccase=1¶mfromHL=true#focuspoint
VII.
BGH, Urteil vom 14.05.2013, Az. VI ZR 269/12
1.Nimmt ein Betroffener den Betreiber einer Internet-Suchmaschine mit Suchwortergänzungsfunktion auf Unterlassung der Ergänzung persönlichkeitsrechtsverletzender Begriffe bei Eingabe des Namens des Betroffenen in Anspruch, setzt die Haftung des Betreibers die Verletzung zumutbarer Prüfpflichten voraus.
2.Der Betreiber ist grundsätzlich erst verantwortlich, wenn er Kenntnis von der rechtswidrigen Verletzung des Persönlichkeitsrechts erlangt.
3.Weist ein Betroffener den Betreiber auf eine rechtswidrige Verletzung seines Persönlichkeitsrechts hin, ist der Betreiber verpflichtet, zukünftig derartige Verletzungen zu
VIII.
Gewerbeuntersagung wegen Abgabe von Tabakwaren an Kinder und Jugendliche
VG Gießen, Beschluss vom 29.04.2013, Az. 8 L 326/13.GI
Missachtet ein Gewerbetreibender nachhaltig Vorschriften des Jugendschutzrechts (hier: Abgabe von Tabakwaren an Kinder und Jugendliche), muss ihm die Behörde das Gewerbe untersagen.
IX.
Einsatz Leiharbeitnehmer auf Dauerarbeitsplatz - vorübergehende Arbeitnehmerüberlassung
Arbeitsgericht Cottbus, Teilurteil vom 24.04.2013, Az. 2 Ca 1364/12
Wirksame Arbeitnehmerüberlassung setzt voraus, dass diese nur vorübergehend erfolgt.
Vorübergehende Arbeitnehmerüberlassung ist anhand des Arbeitsplatzes beim Verleihunternehmen zu prüfen.
Unzulässige Arbeitnehmerüberlassung begründet ein Arbeitsverhältnis zum Entleiher (§ 10 Abs. 1 S. 1 AÜG).
X.
Haftung bei Kapitalanlagen: Schadensersatzpflicht der Gründungsgesellschafter einer Publikums-Kommanditgesellschaft wegen Prospektfehlern; Ersatzfähigkeit des Alternativzinses
OLG München, Urteil vom 17.04.2013, Az. 3 U 2384/12
1.Die Gründungsgesellschafterin einer Publikums-Kommanditgesellschaft haftet unter dem Gesichtspunkt der Vertrauenshaftung (Verschulden bei Vertragsverhandlungen) für die Richtigkeit und Vollständigkeit des in den Verkehr gebrachten Prospekts. Diese Haftung besteht auch gegenüber Kapitalanlegern, die über einen Treuhandkommanditisten der Gesellschaft beitreten, wenn der Gesellschaftsvertrag der Beteiligungs-KG die durch einen Treuhandkommanditisten nur mittelbar beteiligten Anleger im Innenverhältnis unter den Gesellschaftern so stellt, als seien sie Kommanditisten. Dabei sind die Gründungsgesellschafter verpflichtet, Anlageinteressenten Prospektfehler als regelwidrige Auffälligkeit zu informieren (hier: fehlerhafte Darstellung des Verlustrisikos und des Risikos der steuerlichen Nichtanerkennung von Anfangsverlusten).(Rn.15)
2.Im Rahmen eines Schadensersatzanspruchs wegen Prospektfehlern ist entgangener Gewinn nur dann zu ersetzen, wenn der Geschädigte die Wahrscheinlichkeit einer Gewinnerzielung im Sinne von § 252 BGB aufgrund einer zeitnahen alternativen Investitionsentscheidung vorträgt, indem er darlegt, für welche konkrete Form der Kapitalanlage er sich ohne das schädigende Ereignis entschieden hätte (Anschluss BGH, 8. Mai 2012, XI ZR 262/10, NJW 2012, 2427). Der Senat teilt nicht die Auffassung, dass die Nennung einer konkreten Alternativanlage nach Ablauf erheblicher Zeiträume (hier: 11 Jahre) nicht mehr möglich sei, und deshalb der entgangene Gewinn auf mindestens 4% jährlich geschätzt werden könne.(Rn.36)
Die Urteile wurden von Rechtsanwalt Michael Henn zusammengestellt.
Michael Henn ist Schriftleiter der mittelstandsdepesche und Vizepräsident der Deutschen Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V.
Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Michael Henn
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Erbrecht
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Schriftleiter mittelstandsdepesche
Rechtsanwälte Dr. Gaupp & Coll.
Theodor-Heuss-Straße 11
70174 Stuttgart
Tel.: 0711/ 30 58 93-0Fax: 0711/ 30 58 93-11
e-Mail: henn@drgaupp.dewww.drgaupp.de
« zurück