Arbeitnehmer kann auf Urlaubsabgeltung verzichten
(Stuttgart) Das Bundesarbeitsgericht hat nunmehr entschieden, dass ein Arbeitnehmer auf den Abgeltung des gesetzlichen Urlaubsanspruchs wirksam verzichten kann. Voraussetzung ist, dass der Anspruch bereits entstanden war und das Arbeitsverhältnis beendet ist.
Darauf verweist der Bremer Fachanwalt für Arbeitsrecht Klaus-Dieter Franzen, Landesregionalleiter „Bremen“ des VDAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V., unter Hinweis auf das Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 14. Mai 2013, Az.: 9 AZR 844/11.
Das Sächsische Landesarbeitsgericht (Urteil vom 26. Mai 2011, Az.: 9 Sa 86/11) sah das zunächst anders und entschied, ohne die Revision zuzulassen, im Wesentlichen für den Kläger. Die Beklagte musste den mühsamen Weg der Nichtzulassungsbeschwerde gehen. Mit Erfolg, betont Fachanwalt Franzen.
In dem Fall kündigte die Beklagte am 26. November 2008 das Arbeitsverhältnis mit dem bei ihr als Lader beschäftigten und seit Januar 2006 arbeitsunfähigen Kläger ordentlich zum 30. Juni 2009. Im Kündigungsrechtsstreit regelten die Parteien am 29. Juni 2010 in einem Vergleich u.a., dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten zum 30. Juni 2009 aufgelöst worden ist, die Beklagte an den Kläger eine Abfindung in Höhe von 11.500,00 € zahlt und mit Erfüllung des Vergleichs wechselseitig alle finanziellen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, gleich ob bekannt oder unbekannt und gleich aus welchem Rechtsgrund, erledigt sind. Mit einem Schreiben vom 29. Juli 2010 hat der Kläger von der Beklagten ohne Erfolg verlangt, Urlaub aus den Jahren 2006 bis 2008 mit 10.656,72 Euro abzugelten.
Das Bundesarbeitsgericht wies die Klage des Arbeitnehmers endgültig ab, so Franzen.
Gemäß § 13 Abs. 1 Satz 3 BUrlG kann von der Regelung in § 7 Abs. 4 BUrlG, wonach der Urlaub abzugelten ist, wenn er wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden kann, zwar nicht zu Ungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden. Jedoch hindert diese Regelung nur einzelvertragliche Abreden, die das Entstehen von Urlaubsabgeltungsansprüchen ausschließen. Hatte der Arbeitnehmer die Möglichkeit, Urlaubsabgeltung in Anspruch zu nehmen und sieht er davon ab, steht auch Unionsrecht einem Verzicht des Arbeitnehmers auf Urlaubsabgeltung nicht entgegen.
Der Kläger hat in dem vorliegenden Fall wirksam auf die Abgeltung des gesetzlichen Urlaubsanspruches verzichtet. Denn die Erledigungsklausel im gerichtlichen Vergleich vom 29. Juni 2010 hat den mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 30. Juni 2009 entstandenen Anspruch des Klägers auf Abgeltung des gesetzlichen Erholungsurlaubs erfasst. Von daher war das beklagte Unternehmen nicht verpflichtet, den Urlaub nachträglich noch gesondert zu vergüten.
Mit dieser Entscheidung zieht das Bundesarbeitsgericht eine weitere Konsequenz daraus, dass es die Surrogatstheorie komplett aufgegeben hat. Der einmal entstandene Urlaubsabgeltungsanspruch ist nach der neueren Rechtsprechung nicht mehr an dieselben Voraussetzungen gebunden, wie der Urlaubsanspruch selbst. Auf den gesetzlichen Urlaubsanspruch kann der Arbeitnehmer grundsätzlich nicht verzichten. Der Verzicht auf die Urlaubsabgeltung ist dagegen aber nur noch dann unwirksam, wenn er sich auf Teile des Urlaubsanspruchs während des Arbeitsverhältnisses und auf einen künftig entstehenden Urlaubsanspruch bezieht. Ansonsten kann der Arbeitnehmer über den Anspruch frei verfügen und damit auch wirksam auf die Erfüllung verzichten.
Das bedeutet, dass arbeitsgerichtliche Vergleiche künftig keine spezielle Klausel über die angebliche Urlaubsgewährung "in Natur" enthalten müssen. Vielmehr, so Franzen, genügt es jetzt, die in der Praxis oft verwendete Erledigungsklausel zu vereinbaren, um den Anspruch auf Urlaubsabgeltung untergehen zu lassen. Arbeitnehmer werden deshalb in solchen Fällen gehalten sein, etwaige Abgeltungsansprüche ausdrücklich als gesonderten Punkt in den Vergleich mit aufzunehmen.
Franzen empfahl, dies zu beachten und bei Fragen zum Arbeitsrecht Rechtsrat in Anspruch zu nehmen, wobei er u. a. auch auf den VDAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. – www.vdaa.de – verwies.
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