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Alexander Meyer
anwaltsbüro47 - Rupp Zipp Meyer Wank - Rechtsanwälte
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Farbmarke Rot des Sparkassen- und Giroverbandes

Das Bundespatentgericht hat in zwei die Farbmarke „Rot“ des Deutschen Sparkassen- und Giroverbands betreffenden Verfahren beschlossen, eine Reihe von grundsätzlichen Fragen dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorzulegen.

Das Bundepatentgericht hat in zwei die Farbmarke „Rot“ des Deutschen Sparkassen- und Giroverbands betreffenden Verfahren beschlossen, eine Reihe von grundsätzlichen Fragen dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorzulegen.
Der Farbton Rot ist seit dem Jahr 2007 für die Sparkassen als Marke eingetragen. Die Sparkassen verwenden diesen Farbton nach eigener Aussage seit den Sechziger und Siebziger Jahren des vergangenen Jahrhunderts als einheitliche Hausfarbe. Aus der eingetragenen Marke ist der Sparkassenverband gegen mehrere andere Banken vorgegangen, die ebenfalls die Farbe Rot verwendet haben.
Zwei konkurrierende Banken, nämlich Santander und Oberbank, haben ihrerseits vor dem Deutschen Patent- und Markenamt beantragt, die Farbmarke der Sparkassen zu löschen. Beide Banken machen den Anspruch geltend, ebenfalls die Farbe Rot seit geraumer Zeit als Hausfarbe zu benutzen.
Zwar sind die beiden Konkurrenten noch nicht derart lange auf dem deutschen Bankenmarkt vertreten, sie berufen sich jedoch auf ihre Niederlassungsfreiheit und eine unangemessene Beschränkung des Zugangs zum deutschen Markt.
Das Deutsche Patent- und Markenamt hat die Löschung abgelehnt. Aufgrund von Beschwerden gegen diese Entscheidungen sind die Verfahren nunmehr am Bundespatentgericht anhängig.
Nach Erkenntnis des Bundespatentgerichts hängt die Entscheidung über die Löschungsanträge von grundsätzlichen Fragen ab, über die der Europäische Gerichtshof vorab zu entscheiden hat. Deshalb legt es diesem einige Fragen vor.

(BPatG, Verfahren 33 W (pat) 103/09 und 33 W (pat) 33/12; Pressemitteilung des BPatG vom 08.03.13)

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Mitgeteilt von RA Alexander Meyer
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