TARGO Bank muss als Rechtsnachfolgerin der City-Bank Darlehen nach Widerruf neu abrechnen!
Das Landgericht Augsburg hat mit Urteil vom 15.03.2013, AZ: 012 O 4539/10, die Targobank zur Neuabrechnung widerrufener Darlehensverträge verurteilt und hierbei bestimmt, anstatt des ursprünglichen Vertragszinses i.H.v. 12 - 13 % den Durchschnittzinssatz für die Konsumkredite an private Haushalte mit anfänglicher Zinsbindung anzusetzen ist, mindestens aber 8 % p.a. Abschlussgebühren und Versicherungsbeiträge waren heraus zu rechnen.
Wir hatten unseren Mandanten den Widerruf der Darlehen zu empfehlen, da die jeweils verwandte Widerspruchsbelehrung für Kreditvertrag bzw. Restschuldversicherung unzureichend war.
Nach dem Urteil des Landgerichts Augsburg sind im Rahmen der aufgrund des Widerrufs nun (mit-) finanzierten Versicherungsbeiträge, aber auch wie von uns gefordert die im Zusammenhang mit der Gewährung des Darlehens ebenso dem Darlehenskonto belasteten Bearbeitungsgebühren herauszurechnen.
Soweit die Versicherungsbeträge und die Bearbeitungsgebühren herauszurechnen sind, sind auch die in der Vergangenheit darauf berechneten Zinsen und Kosten heraus zu rechnen.
Damit wird nunmehr auch durch das LG Augsburg einerseits Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes betreffend die Widerrufbarkeit gekoppelter Darlehens- und Restschuldversicherung bei unzureichender Widerrufsbelehrung bestätigt.
Darüber hinaus hat sich das Landgericht Augsburg auch der Rechtsprechung einiger Oberlandesgerichte angeschlossen, die keine wirksame Anspruchsgrundlagen zu Gunsten der Banken erkennen können, soweit diese Abschluss- bzw. Bearbeitungsgebühren im Zusammenhang mit der Gewährung von Darlehen abrechnen. Dies, weil ja die Banken letztendlich im Rahmen der Beratung hinsichtlich des Darlehens in eigenen Angelegenheiten tätig wird.
Gerade in Fällen „gestaffelter Konsumentenkreditverträge“ kann so gegebenenfalls eine hohe Kostenersparnis zugunsten der Darlehensnehmer erreicht werden.
Wir haben gegen das Urteil dennoch Berufung eingelegt und hoffen über den bisherigen Feststellungsantrag hinaus im Rahmen der in zweiter Instanz weiter verfolgten Leistungsklage auf Neuabrechnung eine vollstreckbar verpflichtendes Urteil zu erstreiten.
Dabei ist es so, dass aufgrund der bisherigen Verurteilung die Bank jedenfalls nicht aufgrund der bisherigen Abrechnung weitere Forderungen gegenüber unseren Mandanten geltend machen kann, da ja die bisherige Darlehensabrechnung aufgrund des Widerrufes oder der Berechnung der Bearbeitungsgebühren unrichtig ist. Die in der Vergangenheit erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen müssen im Rahmen der Neuabrechnung nun auf den Nettodarlehensbetrag neu angerechnet werden. Soweit in unserem Fall statt der vertragl. Geschuldeten 13,9 %, 12,63 % oder 12,42 % nun noch nach dem Urteil der Durchschnittzinssatz für die Konsumkredite an private Haushalte mit anfänglicher Zinsbindung anzusetzen ist, mindestens aber 8 % p.a. berechnen sind.
Entstehen zu Gunsten unseres Mandanten Kostenvorteile i.H.v. von einigen Tausend Euro.
Erst Recht verfolgen wir ebenso in Zweiter Instanz den Anspruch unseres Mandanten auf Neuabrechnung des Girokontos weiter, welches in der Vergangenheit zu Unrecht mit falsch berechneten Darlehenstilgungs- bzw. Zinsraten belastet wurde. Da hier noch höhere Zinsätze für die Überziehung des Dispo-Kredites über die Jahre abgerechnet wurden, sind wir zuversichtlich auch damit weitere Kostenvorteile zu Gunsten unseres Mandanten zu erreichen.
Das Urteil des Landgerichts Augsburg ist nicht rechtskräftig. Über den Ausgang des Berufungsverfahrens werden wir unterrichten.
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