Achtung Lkw-Fahrer: Lkw-Ladung kenntlich machen, sonst droht 1 Punkt in Flensburg!
(Kiel) Im Güterkraftverkehr werden täglich große Mengen an Waren auf Deutschlands Straßen transportiert. Berufskraftfahrer stehen dabei unter besonderer Beobachtung des Bundesamtes für Güterverkehr (BAG), das u.a. wichtige Aufgaben im Bereich des Verkehrs- und Mautrechts mit seinen Kontrollfahrzeugen wahrnimmt.
Zu diesem Zweck finden auch regelmäßige Kontrollen von Berufskraftfahrern und ihren Gespannen statt. Ein typischer Anlass sind Kontrollen der Ladung, die von dem jeweiligen Lkw befördert wird. Ladung, die während der Fahrt durch Bremsen oder Beschleunigen verrutscht oder sogar vom Lkw herunterfällt, kann den nachfolgenden Verkehr erheblich gefährden.
Aus diesen Gründen ist die Kontrolle der Ladung eine wichtige Aufgabe, die vom BAG wahrgenommen wird, da sie nicht nur dem Schutze des Lkw-Fahrers, sondern auch Dritten dient. Bei Verstößen gegen Ladungsvorschriften des § 22 Straßenverkehrsordnung (StVO) kann gegen den betroffenen Lkw-Fahrer ein Bußgeld verhängt werden, dass derzeit mindestens 50 € beträgt und die Eintragung eines Punktes im Verkehrszentralregister in Flensburg zur Folge hat.
Gerade die Frage, wie weit größere Ladung nach hinten aus dem Lkw hinausragen darf, ist Gegenstand einer detaillierten gesetzlichen Regelung.
Grundsätzlich, so der Moerser Fachanwalt für Verkehrs- und Strafrecht Bertil Jakobson, vom VdVKA - Verband deutscher VerkehrsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Kiel sowie Vizepräsident des VdSRV-Verband deutscher StrafrechtsAnwälte und Strafverteidiger e. V,. Worms, darf die Ladung 1,5m nach hinten hinausragen, bei Fahrten innerhalb von 100km bis zu 3m. Bei einer Ladung, die mehr als 1m nach hinten über die Rückstrahler hinausragt, muss der Fahrzeugführer diese kenntlich machen: Am besten durch ein gut sichtbares Schild oder eine rote Fahne, welche mindestens 30x30cm groß ist. Diese Kenntlichmachung darf wiederum nicht höher als 1,5m über der Fahrbahn angebracht werden, da sie anderenfalls nicht wahrgenommen werden könnte. Jedem Lkw-Fahrer und sonst im Transportgewerbe Tätigen ist dringend anzuraten, die einzelnen Vorschriften des § 22 StVO genau zu studieren oder rechtlichen Rat einzuholen. Erfahrungsgemäß werden Bußgeldverfahren wegen Ladungsverstößen nur selten von Ordnungsbehörden oder Gerichten eingestellt.
Auf die richtige Kenntlichmachung nach hinten hinausragender Ladung ist daher unbedingt zu achten, anderenfalls kann juristischer Ärger bevorstehen, wenn das BAG das betroffene Fahrzeug kontrolliert. Bei mehreren Verstößen kann sich im Übrigen schnell ein erhebliches Punktekonto in Flensburg ergeben, dass für einen Berufskraftfahrer sehr problematisch werden kann.
Jakobson riet, dies zu beachten und in allen Zweifelsfällen unbedingt rechtlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auch auf den VdVKA - Verband deutscher Verkehrsrechtsanwälte e. V. - www.vdvka.de - verwies.
Für Rückfragen steht Ihnen zur Verfügung:
Bertil Jakobson
Rechtsanwalt /
Fachanwalt für Verkehrsrecht /
Fachanwalt für Strafrecht
Mitglied des VdVKA - Verband Deutscher VerkehrsrechtsAnwälte e. V., sowie
Vizepräsident des VdSRV Verband deutscher StrafrechtsAnwälte und Strafverteidiger e. V.
Kastell 1
47441 Moers
Tel.: 02841 / 99 80 188
Fax 02841 / 99 80 189
Email: info@kanzlei-jakobson.de
www.kanzlei-jakobson.de
« zurück