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Michael Henn
Dr. Gaupp & Coll. Rechtsanwälte
Gerokstrasse 8
70188 Stuttgart


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zusammengestellt von Rechtsanwalt/Fachanwalt für Arbeitsrecht u. Fachanwalt für Erbrecht
Michael Henn, Stuttgart



I.
Zum Anspruch eines Betriebsratsmitglieds gegenüber dem Betriebsrat auf Überlassung eines Schlüssels für das Betriebsratsbüro

Landesarbeitsgericht  Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.02.2013, Az. 13 TaBV 11/12

Das Recht auf Einsichtnahme in die Unterlagen des Betriebsrats aus § 34 Abs. 3 BetrVG kann für ein Betriebsratsmitglied einen Anspruch auf Überlassung eines Schlüssels für das Betriebsratsbüro begründen, wenn dem Betriebsrat eine solche Überlassung tatsächlich möglich und zumutbar ist und anderenfalls ein jederzeitiges Einsichtnahmerecht des Betriebsratsmitglieds nicht gewährleistet werden kann.

Siehe:
http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&GerichtAuswahl=Arbeitsgerichte&Art=en&Datum=2013&nr=16713&pos=0&anz=4

II.
Tarifauslegung - fachlicher Geltungsbereich eines Tarifvertrages
Landesarbeitsgericht  Baden-Württemberg Beschluss vom 23.01.2013, Az. 4 Sa 58/12

1) Wird der fachliche Geltungsbereich eines Tarifvertrages über Wirtschaftszweige bestimmt, so kann auf die Klassifikation der Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamts zurückgegriffen werden.

2) Die Herstellung von Etiketten unterfällt dem fachlichen Geltungsbereich des § 1 Nr. 2 Abs. 2 des Manteltarifvertrags für die gewerblichen Arbeitnehmer in der Papier, Pappe und Kunststoffe verarbeitenden Industrie und nicht dem fachlichen Geltungsbereich des § 1 Nr. 2 Buchstabe b) des Manteltarifvertrags für die gewerblichen Arbeitnehmer der Druckindustrie in der Bundesrepublik Deutschland.
(Parallelentscheidung zu 4 Sa 57/12)

Siehe:
http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&GerichtAuswahl=Arbeitsgerichte&Art=en&Datum=2013&nr=16720&pos=3&anz=5

III.
Kündigung in der Insolvenz
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 22.01.2013, Az. 13 Sa 1108/12

Der Schadensersatzanspruch aus § 113 Satz 3 InsO ist auf die Höhe des Verdienstausfalls begrenzt, der durch eine Verkürzung der sonst anwendbaren Kündigungsfrist im Insolvenzfall entsteht.

Andere Nachteile wegen der Kündigung in der Insolvenz sind nicht ersetzbar, insbesondere nicht der Nachteil durch den eventuell früher endenden Bezugszeitraum für Arbeitslosengeld I.

Siehe:
http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/jportal/portal/t/ptu/page/bslaredaprod.psml?doc.hl=1&doc.id=JURE130004808&documentnumber=8&numberofresults=4099&showdoccase=1&doc.part=K¶mfromHL=true#focuspoint

IV.
Urlaubsabgeltungsanspruch
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 25.01.2013, Az. 14 Sa 865/12

Eine Klausel, wonach ein Urlaubsabgeltungsanspruch nur entsteht, wenn der Urlaub betriebsbedingt vor Ablauf des Arbeitsverhältnisses nicht gewährt werden konnte, ist wegen Verstoßes gegen § 13 Abs. 1 Satz BUrlG unwirksam.

Die Äußerungen "Die restlichen Urlaubstage schenke ich Ihnen" kurz vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses und Abschluss des Projekts, für das die Einstellung erfolgte, ist nicht als Verzicht auf noch nicht entstandene Urlaubsabgeltungsansprüche auszulegen.

Ein schriftlicher Vertrag begründet die Vermutung der Vollständigkeit und der Richtigkeit, sowie die, das Ergebnis der geführten Verhandlungen wiederzugeben.

Siehe:
http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/jportal/portal/t/ptu/page/bslaredaprod.psml?doc.hl=1&doc.id=JURE130004874&documentnumber=6&numberofresults=4099&showdoccase=1&doc.part=K¶mfromHL=true#focuspoint

V.
Auskunftsansprüche aus dem Bundesdatenschutzgesetz
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 29.01.2013. Az. 13 Sa 263/12

1) Auch Auskunftsansprüche aus § 34 BDSG müssen hinreichend bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO sein. Dazu reicht die Formulierung eines Auskunftsbegehrens "aus vorgelagerten Dateien und Datenbanken" nicht.

2) Auskunftsansprüche aus § 34 BDSG können nicht "ins Blaue" geltend gemacht werden. Es muss vielmehr ausreichend dargelegt werden, dass tatsächlich personenbezogene Daten gespeichert sein könnten.

3) Können personenbezogene Daten durch Einblick in den eigenen E-Mail-Account selbst ermittelt werden, ist das Verlangen einer entsprechenden Auskunft in Textform rechtsmißbräuchlich.

4) Auskunftsansprüchen aus § 34 BDSG kann der Einwand faktischer Umöglichkeit entgegenstehen.

Siehe:
http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/jportal/portal/t/ptu/page/bslaredaprod.psml?doc.hl=1&doc.id=JURE130004809&documentnumber=5&numberofresults=4099&showdoccase=1&doc.part=K¶mfromHL=true#focuspoint

VI.
Sozialplangestaltung und Altersrentenbezug
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 26.03.2013, Az. 1 AZR 813/11

Die Betriebsparteien dürfen bei der Bemessung von Sozialplanleistungen berücksichtigen, dass Arbeitnehmer eine vorgezogene gesetzliche Altersrente beziehen können. Das verstößt nicht gegen den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz (§ 75 Abs. 1 BetrVG) und das Verbot der Altersdiskriminierung im Recht der Europäischen Union.

Nach einem bei der Beklagten bestehenden Sozialplan berechnet sich die Abfindung nach dem Bruttoentgelt, der Betriebszugehörigkeit und dem Lebensalter (Standardformel). Nach Vollendung des 58. Lebensjahres erhalten die Beschäftigten einen Abfindungsbetrag, der sich auf einen 85%igen Bruttolohnausgleich unter Anrechnung des Arbeitslosengeldes bis zum frühestmöglichen Eintritt in die gesetzliche Altersrente beschränkt. Hiernach wurde dem 62-jährigen Kläger eine Abfindung in Höhe von 4.974,62 Euro gezahlt. Er hat den Systemwechsel für die Berechnung der Abfindung für eine unzulässige Altersdiskriminierung gehalten und eine weitere Abfindung in Höhe von 234.246,87 Euro nach der Standardformel verlangt.
Seine Klage blieb vor dem Ersten Senat ohne Erfolg. Ein Sozialplan soll die künftigen Nachteile ausgleichen, die Arbeitnehmern durch eine Betriebsänderung entstehen. Dafür stehen den Betriebsparteien nur begrenzte finanzielle Mittel zur Verfügung. Die an das Lebensalter anknüpfende Berechnung der Abfindung ist nach § 10 Satz 3 Nr. 6 Alt. 2 AGG und Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2000/78/EG zulässig. Wegen der Überbrückungsfunktion einer Sozialplanabfindung ist es nicht zu beanstanden, wenn die Betriebsparteien bei rentennahen Arbeitnehmern nur deren bis zum vorzeitigen Renteneintritt entstehenden wirtschaftlichen Nachteile nach einer darauf bezogenen Berechnungsformel ausgleichen. Sie sind nicht gehalten, den rentennahen Arbeitnehmern mindestens die Hälfte einer nach der Standardformel berechneten Abfindung zu gewähren. Das gibt auch das Unionsrecht nicht vor.

Siehe:
http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&Art=pm&Datum=2013&nr=16553&pos=1&anz=24&titel=Sozialplangestaltung_und_Altersrentenbezug

VII.
Landesarbeitsgericht Düsseldorf: Mobbing nicht dargelegt – kein Schmerzensgeld in Höhe von 893.000 Euro
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 26.03.2013, Az. 17 Sa 602/12

Die bei der beklagten Stadt beschäftigte Diplom-Ökonomin ist der Ansicht, sie sei seit dem Jahre 2008 Schikanen ausgesetzt, die sie als Mobbing wertet. Sie begehrt ein Schmerzensgeld in Höhe von 893.000 Euro. Die Klage blieb ohne Erfolg.

Mobbing ist das systematische Anfeinden, Schikanieren oder Diskriminieren durch Kollegen oder Vorgesetzte. Die Besonderheit liegt darin, dass nicht einzelne, sondern die Zusammenfassung mehrerer Einzelakte in einem Prozess zu einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts oder der Gesundheit des Arbeitnehmers führt. Hierfür ist dieser darlegungs- und beweispflichtig. Dies ist der Klägerin nicht gelungen. Zu berücksichtigen war, dass auch länger dauernde Konfliktsituationen im Arbeitsleben vorkommen und der Arbeitgeber sein Direktionsrecht ausüben darf, solange sich nicht eindeutig eine schikanöse Tendenz erkennen lässt. Zu beachten ist auch, dass Verhaltensweisen von Vorgesetzten nur Reaktionen auf Provokationen des vermeintlich gemobbten Arbeitnehmers darstellen können.

Im Einzelnen ist das Landesarbeitsgericht u.a. von Folgendem ausgegangen: Nicht jede berechtigte oder überzogene Kritik durch den Arbeitgeber stellt eine Persönlichkeitsverletzung dar, zumal die Klägerin selbst Kritik in heftiger Form übte. Die Kündigung wegen angeblichen Arbeitszeitbetrugs war kein Mosaikstein eines Mobbingverhaltens. Anlass der Kündigung waren Differenzen zwischen den Arbeitszeitaufzeichnungen der Klägerin und den beobachteten Anwesenheitszeiten.

Das Arbeitsgericht hat die Kündigung erst nach Beweisaufnahme für unwirksam erachtet. Nachvollziehbar und vertretbar war es, die Klägerin nach dem Kündigungsschutzprozess vorübergehend räumlich getrennt im Klinikum für einen Prüfauftrag einzusetzen. Die Arbeitgeberin durfte Schulungswünsche der Klägerin, die das Fortbildungsbudget erheblich überschritten, ablehnen. Die Führung eines Abwesenheitsbuches betraf alle Mitarbeiter des Revisionsdienstes und erfolgte mit Zustimmung des Personalrats. Angesichts der Konfliktsituation durfte der Vorgesetzte ein Vier-Augen-Gespräch ablehnen und auf der Teilnahme einer dritten Personen bestehen. Zu berücksichtigen war auch, dass die Klägerin eine Mediation von dem Eingeständnis des angeblichen Mobbing durch die Vorgesetzten abhängig gemacht hatte. Ein Gesamtverhalten, das als Mobbing zu werten ist, konnte im Ergebnis nicht festgestellt werden.

Das Landesarbeitsgericht hat die Revision nicht zugelassen.

Siehe:
http://www.justiz.nrw.de/JM/Presse/presse_weitere/PresseLArbGs/26_03_2013/index.php

VIII.
Geschäftsordnung des Betriebsrates Stuttgart-Untertürkheim der Daimler AG ist nicht unwirksam
Landesarbeitsgericht  Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.04.2013, AZ. 2 TaBV 6/12

Sowohl die Bildung von Koordinationsausschüssen als auch die Einsetzung von Fachbeauftragten in der Geschäftsordnung des Betriebsrates ist zulässig. Sie verstoßen nicht gegen Grundsätze des Betriebsverfassungsgesetzes.

Im Werk Stuttgart-Untertürkheim der Daimler AG mit derzeit ca. 20.000 Beschäftigten ist ein 43-köpfiger Betriebsrat gebildet. Er besteht aus 34 Mitgliedern der Gewerkschaft IG Metall, 2 der Christlichen Gewerkschaft Metall und 7 unabhängiger Listen. Am 2. Februar 2012 beschloss der Betriebsrat nach einem vorangegangenen Rechtsstreit eine neue Rahmengeschäftsordnung (RGO). In dieser RGO sind Regelungen über so genannte Koordinationsausschüsse enthalten, über deren Besetzung der Betriebsrat nach den Grundsätzen der Verhältniswahl entscheidet. Außerdem sind in dieser RGO Fachbeauftragte für bestimmte Aufgaben vorgesehen, die durch Mehrheitsbeschluss des Betriebsrats ernannt werden.
7 Betriebsratsmitglieder der Minderheitsfraktionen des Betriebsrats machen geltend, dass Teile der RGO unwirksam seien, weil sie gegen das Betriebsverfassungsgesetz verstießen. Die Mehrheitsfraktion des Betriebsrats wolle mit der Bildung von Koordinationsausschüssen und Fachbeauftragten die Minderheitsfraktionen "ausschalten". Der Betriebsrat vertritt die Auffassung, dass die RGO nicht gegen das Betriebsverfassungsgesetz verstoße und wirksam sei.
Das Arbeitsgericht Stuttgart hat mit Beschluss vom 12. September 2012 die Anträge zurückgewiesen. Dagegen haben 7 Betriebsratsmitglieder Beschwerde eingelegt.
Mit Beschluss vom 10. April 2013 hat das Landesarbeitsgericht die Beschwerde von 7 Betriebsratsmitgliedern der Minderheitsfraktionen zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht zugelassen. Die Koordinationsausschüsse sind Ausschüsse im Sinne des § 28 BetrVG und werden nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gebildet. Auch die Bestimmung von Fachbeauftragten für bestimmte Sachfragen steht im Ermessen des Betriebsrats und stellt keine willkürliche Benachteiligung der Minderheitsfraktionen dar.

Siehe:
http://www.lag-baden-wuerttemberg.de/servlet/PB/menu/1283653/index.html?ROOT=1149275

IX.
Urlaubsanspruch
Landesarbeitsgericht Hamm, Beschluss vom 14.02.2013, Az. 16 Sa 1511/12

1. Mit dem Tod des Arbeitnehmers erlischt dessen höchstpersönliche Leistungspflicht, damit nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sein auf Befreiung von der Arbeitspflicht gerichteter Urlaubsanspruch. Demgegenüber werden der Anspruch auf Jahresurlaub und der auf Zahlung des Urlaubsentgelts nach der Rechtsprechung des EuGH in der Richtlinie 2003/88/EG als zwei Aspekte eines einzigen Anspruchs behandelt.
Dem EuGH wird zum einen die Frage vorgelegt, ob der mit dem Tod des Arbeitnehmers eintretende Untergang der einen Komponente des Urlaubsanspruchs, nämlich der Freistellung, den Untergang des Zahlungsanspruchs mit sich zieht.
Zum anderen wird der EuGH gefragt, ob der Anspruch auf Urlaubsabgeltung so an die Person des Arbeitnehmers gebunden ist, dass dies einer Beurteilung als reiner Geldforderung entgegensteht.
2. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, den Urlaub von sich aus festzulegen.
Im Hinblick darauf, dass die Richtlinie Mindestvorschriften für die Sicherheit und Gesundheit des Arbeitnehmers bei der Arbeitszeitgestaltung enthält, stellt sich die Frage, ob eine effektive Umsetzung der Richtlinie eine dahingehende Verpflichtung des Arbeitgebers erfordert.

Siehe:
http://www.justiz.nrw.de/nrwe/arbgs/hamm/lag_hamm/j2013/16_Sa_1511_12_Beschluss_20130214.html

X.
Anwesenheitsprämie/Kürzungsvereinbarung/Tagesverdienst/Berechnung

Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 21.02.2013, Az. 8 Sa 1588/12

Vereinbarung zur Kürzung einer Anwesenheitsprämie; Berechnung des für die zulässige Kürzung maßgeblichen Arbeitsentgelts.
Bei der Berechnung der nach § 4 a Satz 2 EFZG zulässigen Kürzung einer Anwesenheitsprämie nach Maßgabe des durchschnittlich erzielten Arbeitsentgelts ist eine im zurückliegenden Bezugszeitraum gezahlte Prämie jedenfalls dann nicht zu berücksichtigen, wenn die Kürzungsregelung nicht auf das individuell erzielte Arbeitsentgelt abstellt, sondern bestimmten Einkommensstufen feste Kürzungsbeträge zuordnet mit der Folge, dass der ausgewiesene Kürzungsbetrag bei einem Arbeitnehmer, der wegen hoher Fehlzeiten im Bezugszeitraum keine Prämie erhalten hat, die zulässige Kürzungsgrenze von ¼ des durchschnittlichen Tagesverdienstes überschreitet.

Siehe:
http://www.justiz.nrw.de/nrwe/arbgs/hamm/lag_hamm/j2013/8_Sa_1588_12_Urteil_20130221.html

XI.
Betriebsverfassungsrechtlicher Weiterbeschäftigungsanspruch - Entbindungsantrag – Widerspruch
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 15.02.2013, Az. 14 SaGa 1700/12

1.Ein ordnungsgemäßer Widerspruch des Betriebsrats gem. § 102 Abs. 3 Nr. 3 BetrVG liegt nicht vor, wenn der Betriebsrat die Weiterbeschäftigungsmöglichkeit auf einem Arbeitsplatz anführt, auf dem der Arbeitnehmer nach seinem - des Betriebsrats - eigenem Tatsachenvortrag nur nach Vertragsänderung beschäftigt werden könnte.

2.In einem solchen Fall wird ein Widerspruchsgrund nach § 102 Abs. 3 Nr. 5 BetrVG geltend gemacht. Ein hierauf gestützter Widerspruch ist nur dann ordnungsgemäß und kann nur dann einen Weiterbeschäftigungsanspruch des Arbeitnehmers nach § 102 Abs. 5 Satz 1 BetrVG begründen, wenn der Betriebsrat das Einverständnis des Arbeitnehmers zu der erforderlichen Vertragsänderung eingeholt hat und den Arbeitsgeber hierüber im schriftlichen Widerspruch in Kenntnis setzt. Ob ein Widerspruch ordnungsgemäß sein kann, mit dem der Betriebsrat auf einen Arbeitsplatz verweist, der erst neun Monate nach Ablauf der Kündigungsfrist und nur vielleicht zu besetzen ist, kann offen bleiben.

3.Ein Entbindungsantrag nach § 102 Abs. 5 Satz 2 BetrVG kann als Widerantrag im Verfahren auf Weiterbeschäftigung nach § 105 Abs. 5 Satz 1 BetrVG gestellt werden. Es fehlt insofern nicht am Rechtsschutzbedürfnis, weil die Zurückweisung sowohl das Weiterbeschäftigungsantrags als auch des Entbindungsantrags möglich ist.

Siehe:
http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/jportal/portal/t/1qgp/page/bslaredaprod.psml?doc.hl=1&doc.id=JURE130005044&documentnumber=7&numberofresults=4118&showdoccase=1&doc.part=K¶mfromHL=true#focuspoint

XII.
Übergang eines Busbetriebs
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 19.02.2013, Az. 13 Sa 1029/12

Für den Übergang eines Busbetriebs im Sinne des § 613 a BGB ist in der Regel die Übernahme der Busse notwendig.

Siehe:
http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/jportal/portal/t/1qgp/page/bslaredaprod.psml?doc.hl=1&doc.id=JURE130005043&documentnumber=5&numberofresults=4118&showdoccase=1&doc.part=L¶mfromHL=true#focuspoint

XIII.
Gegenstandswert - Entschädigungsklage nach § 15 Abs. 2 AGG - Höhe des anzusetzenden Bruttomonatsgehalts
Landesarbeitsgericht Hamburg, Beschluss vom 03.04.2013, Az. 4 Ta 4/13

Bei einer Entschädigungsklage nach § 15 Abs. 2 AGG ist auf die Vergütung abzustellen, die der Kläger, wenn seine Einstellung erfolgreich gewesen wäre, bezogen hätte. Welche Vorstellung der Kläger hinsichtlich der zu erzielenden Vergütung gehabt hat, ist unbeachtlich.

Siehe:
http://www.rechtsprechung.hamburg.de/jportal/portal/page/bshaprod.psml?doc.id=JURE130005651&st=ent&showdoccase=1¶mfromHL=true#focuspoint

XIV.
Restlohnanspruch
Landesarbeitsgericht München, Beschluss vom 04.03.2013, Az. 1 Ta 13/13

1.Verfolgen mehrere Arbeitnehmer verschiedene Restlohnansprüche in einem Verfahren gegen den gleichen Arbeitgeber liegt dieselbe Angelegenheit im Sinne von § 22 Abs. 1 RVG, nicht aber derselbe Gegenstand im Sinne von VV 1008 Abs. 1 RVG vor.
2.Für die Vertretung mehrerer Kläger in diesem Verfahren erhält der Rechtsanwalt die Gebühren aus den zusammen gerechneten Werten der Forderungen der einzelnen Kläger ohne eine Erhöhungsgebühr.
3.Eine prozentuale Aufteilung der Gebühren auf die einzelnen Kläger findet nicht statt. Vielmehr schuldet jeder Kläger die Gebühren und Auslagen, die er schulden würde, wenn der Rechtsanwalt nur in seinem Auftrag tätig geworden wäre.

Siehe:
http://www.arbg.bayern.de/muenchen/entscheidungen/neue/23362/index.html

XV.
Anspruch auf Beschäftigung bis Ablauf der Kündigungsfrist
Arbeitsgericht München, Urteil vom 21.03.2013, Az. 23 Ga 23/13

Regelmäßig besteht bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist ein Anspruch auf Beschäftigung. Ein Ausnahmefall (überwiegendes Interesse des Arbeitgebers an der Nichtbeschäftigung des Arbeitnehmers), der ohne entsprechende Vereinbarung den Arbeitgeber zu einer einseitigen Freistellung berechtigt, liegt nicht vor.

Siehe:
http://www.arbg.bayern.de/muenchen/entscheidungen/neue/23524/index.html

XVI.
Bundesgerichtshof entscheidet über fristlose Kündigung eines Geschäftsführers wegen Abschlusses eines Scheinvertrages mit einem Kommunalpolitiker

Bundesgerichtshof, Urteil vom 9.04.2013, Az. II ZR 273/11

Der für das Gesellschaftsrecht zuständige II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die zweiwöchige Frist zur Erklärung der fristlosen Kündigung eines Geschäftsführeranstellungsvertrags erst ab positiver Kenntnis des Kündigungsberechtigten vom Kündigungsgrund läuft.
Der Kläger war zunächst Geschäftsführer einer Tochtergesellschaft der Stadtsparkasse Düsseldorf, dann Geschäftsführer der beklagten GmbH, deren alleinige Gesellschafterin die Tochtergesellschaft ist. Im Jahr 2000 unterzeichnete der Kläger einen Beratervertrag der Tochtergesellschaft mit einem Kölner Kommunalpolitiker für die beabsichtigte Auflage eines Fonds unter Beteiligung der Stadtsparkasse Düsseldorf, ihrer Tochtergesellschaft und der Stadtsparkasse Köln. Nach dem Vortrag der Beklagten beruhte dies auf einer Absprache zwischen dem Vorstandsvorsitzenden der Stadtsparkasse Köln und dem Vorstandsvorsitzenden der Stadtsparkasse Düsseldorf, nach der der Kommunalpolitiker keine Beratungsleistung erbringen sollte. Der Kommunalpolitiker erhielt ein jährliches Honorar von 200.000 DM, das vereinbarungsgemäß von der Stadtsparkasse Köln erstattet wurde. Im Jahr 2004 wurde der Beratervertrag mit teilweiser Rückwirkung aufgehoben.
Nach der Veröffentlichung von Presseberichten, nach denen es sich um einen Scheinberatervertrag gehandelt habe und die zum Rücktritt des Kommunalpolitikers als Bürgermeister führten, wurde der Kläger am 16. Februar 2009 als Geschäftsführer der Beklagten abberufen und sein Anstellungsvertrag fristlos gekündigt.
Der Kläger verlangt die Feststellung, dass die Kündigung seines Dienstverhältnisses unwirksam sei.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht festgestellt, dass die Kündigung des Dienstvertrages nach § 626 Abs. 2 BGB wegen Versäumung der Kündigungsfrist unwirksam sei.
Auf die Revision der Beklagten hat der Bundesgerichtshof das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Er hat die Feststellungen des Berufungsgerichts zur Verfristung der Kündigungserklärung als nicht ausreichend angesehen. Die Frist begann erst mit positiver Kenntnis der neuen Geschäftsführer der Tochtergesellschaft vom Kündigungsgrund zu laufen. Grobfahrlässige Unkenntnis genügt nicht, so dass keine Pflicht der Geschäftsführer bestand, aus Anlass der Aufhebung des Beratervertrags zu ermitteln, ob er nur zum Schein abgeschlossen wurde. Eine positive Kenntnis hat das Berufungsgericht nicht rechtsfehlerfrei festgestellt.

Siehe:
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&Datum=2013&Sort=3&nr=63726&pos=9&anz=69

XVII.

-Neu eingestellte Entscheidungen des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein

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Einstelldatum
Aktenzeichen
Gericht
Schlagworte
Datei
28.03.2013
6 Ta 193/12
LAG Schleswig-Holstein
Aussetzung des Verfahrens, Vorgreiflichkeit, Ermessen, Kündigungsschutzverfahren, Kündigung, fristlos
N_6Ta193-12_17-01-2013.pdf
(68,7 KB)
28.03.2013
6 Ta 39/13
LAG Schleswig-Holstein
Prozesskostenhilfe, Ratenzahlungsanordnung, sofortige Beschwerde, Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, Änderung der Angaben, Hinweispflicht des Gerichts
N_6Ta39-13_06-03-2013.pdf
(83,2 KB)
15.03.2013
5 Sa 248/12
LAG Schleswig-Holstein
Vergütungsansprüche, Eingruppierung, BAT, TV-UKN, Überleitung, Entgeltgruppe, Stufenzuordnung, Vergleichsentgelt, Vergütungssystem, Altersdiskriminierung
U_5Sa248-12_31-01-2013.pdf
(145,7 KB)
15.03.2013
5 TaBV 8/12
LAG Schleswig-Holstein
Unterrichtungspflicht, Umfang, Betriebsrat, Verpflichtungsanspruch, Mitbestimmung, Einstellung, Auskunftsanspruch, Bewerber, Bewerbungsunterlagen, Vorauswahl, Recruitment-Center, grobe Pflichtverletzung, schwierige Rechtslage, ungeklärte Rechtslage
B_5TaBV8-12_29-11-2012.pdf
(149,7 KB)
15.03.2013
4 Sa 315/12
LAG Schleswig-Holstein
Urlaubsabgeltung, Urlaubsgeld, Ausschlussfrist, tarifliche, Tarifvertrag, Auslegung, Redakteur, Tageszeitung
U_4Sa315-12_07-02-2013.pdf
(105,9 KB)
15.03.2013
1 Sa 299/12
LAG Schleswig-Holstein
Kündigung, betriebsbedingt, Insolvenz, Insolvenzverwalter, Vollmachtsurkunde, Beifügung, Betriebsratswahl, Nichtigkeit, Körperschaft des öffentlichen Rechts, Betriebsverfassungsgesetz, Geltungsbereich (kein)
U_1Sa299-12_05-02-2013.pdf
(87,6 KB)
13.03.2013
6 Ta 30/13
LAG Schleswig-Holstein
Prozesskostenhilfe, Beschwerdeverfahren, Bewilligung der PKH, Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, Unterlagen, Nachreichen, Berücksichtigung
N_6Ta30-13_13-02-2013.pdf
(81,1 KB)
13.03.2013
1 TaBV 14/12
LAG Schleswig-Holstein
Betriebsratswahl, Anfechtung, Nichtigkeit, Wählerliste, Wahlvorstand, Gewerkschaftssekretäre
B_1TaBV14-12_29-01-2013.pdf
(124,0 KB)
13.03.2013
6 Ta 26/13
LAG Schleswig-Holstein
Prozesskostenhilfe, Ratenzahlungsanordnung, sofortige Beschwerde, Einkommen, anrechenbares
N_6Ta26-13_13-02-2013.pdf
(82,5 KB)
13.03.2013
6 Ta 35/13
LAG Schleswig-Holstein
Prozesskostenhilfe, teilweise Versagung, keine hinreichenden Erfolgsaussichten, Beurteilungszeitpunkt, Zahlungsklage, Mutwilligkeit, Insolvenz
N_6Ta35-13_20-02-2013.pdf
(79,2 KB)

Mit freundlichen Grüßen
Ihr

Michael Henn
Rechtsanwalt/
Fachanwalt für Arbeitsrecht/
Fachanwalt für Erbrecht
VDAA - Präsident

VDAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V.
Theodor-Heuss-Str. 11
70174 Stuttgart
Tel.: 0711 – 3058 9320
Fax: 0711 -  3058 9311
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