Der Gegner zahlt Ihre Anwaltskosten, nach Verauslagung durch Sie
Abgesehen von dem Fall, dass Ihr Anspruchsgegner im Schuldnerverzug mit Zahlung oder Lieferung ist, was gem. §286 BGB die Verpflichtung beinhaltet, dass die Ihrerseits zur Verfolgung der Ansprüche bezahlten Anwaltskosten zu ersetzen sind, sind noch die folgenden Grundsätze bei anderen Fallkonstellationen zu beachten:
Mit Urteil vom 16.01.2009 (BGH, NJW 2009, 1262) kommt der BGH zu dem Ergebnis, dass jedes unberechtigte Zahlungsverlangen und jede unwirksame Ausübung eines Gestaltungsrechtes eine vertragliche Pflichtverletzung im Sinne des § 280 I 1 in Verbindung mit § 241 II BGB darstellt.
Eine Pflichtverletzung dürfte selbst dann anzunehmen sein, wenn zum Zeitpunkt der Geltendmachung der Forderung deren Bestehen ganz herrschender Meinung entsprach, aber die letztendlich erfolgende Klageabweisung nur aufgrund eines Rechtsprechungswandels möglich wurde. Damit bestimmt der BGH den Begriff der Pflichtverletzung ausschließlich objektiv.
Diese Aussage trifft aber nur auf sogenannte erfolgsbezogene Pflichten wie etwa die aus dem Kaufvertrag folgende Lieferpflicht zu, nicht aber auf nicht-leistungsbezogene Schutzpflichten im Sinne des § 241 II BGB. Soweit nicht das positive Leistungsinteresse, sondern andere Interessen, Rechte oder Rechtsgüter des Gläubigers verletzt werden, begründet anerkanntermaßen nicht jede Beeinträchtigung dieser Positionen eine Pflichtverletzung. Eine Leistungsstörung im Schuldverhältnis liegt nicht schon allein aufgrund des eingetretenen Umstands der Beeinträchtigung von Interessen, Rechten und Rechtsgütern vor. Es bedarf vielmehr der darüber hinausgehenden Feststellung, dass der Eintritt dieses Umstandes auf einer inkorrekten Abwicklung des Schuldverhältnisses beruht (Ernst, in: MünchKomm, 5. Aufl. (2007), § 280 Rdnrn. 13 f.)
Damit wird es außerhalb des Vertragsrechtes und außerhalb des Wettbewerbsrechtes schwer eine Kostenerstattung der außergerichtlich angefallenen Anwaltsgebühren für z.B. Forderungsabwehr, oder Ähnliches gerichtlich erstreiten zu können. Gleichwohl finden sich viele Argumente und sei dies, dass der Waffengleichheit unter Deckungszusage einer Rechtschutzversicherung gegenüber der Gegenseite Ansprüche geltend zu machen.
MJH Rechtsanwälte, Martin J. Haas meint: Es kommt auf den Einzelfall an. Haben Sie keine vertragliche oder wettbewerbsrechtliche Beziehung zu dem Anspruchsgegner, geht aufgrund aktueller Rechtsprechung wohl ohne Risiko des Unterliegens nichts, aber auch zum Zweck der Änderung der Rechtsprechung können Sie uns ja beauftragen. Können die Erfolgsaussichten durch ein Anwalt nicht innerhalb der ersten 15 Minuten der Fallprüfung beurteilt werden, wechseln Sie die Anwaltskanzlei.
« zurück