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Martin Josef Haas
MJH Rechtsanwälte, Fachanwalt für Bankrecht und Kapitalmarktrecht
Fuggerstr. 14
86830 Schwabmünchen


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Keine Verjährung, falls der Anleger Risikoprospekt nicht gelesen hat

Vertraut ein Anleger auf den Rat und die Angaben „seines“ Beraters oder Vermittlers und sieht er deshalb davon ab, den ihm übergebenen Anlageprospekt durchzusehen und auszuwerten, so liegt darin im Allgemeinen kein subjektiv schlechthin unentschuldbarer Obliegenheitsverstoß

Das OLG Hamm hat die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes mit Entscheidung vom 03.01.2013 bestätigt. Diese gestattet den Anlegern auch noch nach Ablauf von 3 Jahren Klage auf Schadensersatz gegen die Vermittler eine Beteiligung zu erheben. Diese Regelverjährungsfrist von drei Jahren läuft nur dann ab, wenn der Anleger Kenntnis von der Fehlberatung erhält. Andernfalls tritt Verjährung grundsätzlich nicht ein.

Häufig wird seitens der Vermittler in einem Rechtstreit mit welchen der Anleger Schadensersatz fordert argumentiert. Die Prospektunterlagen ließen Risikohinweise erkennen (z.B., dass es sich nicht um eine mündelsichere Kapitalanlage handelt) und schon deshalb wäre eine Kenntnis des Anlegers von einer fehlerhaften Beratung anzunehmen, wenn hier Sicherheit versprochen worden wäre.

Dies sieht die Rechtsprechung anders: Nach mittlerweile gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung ist grobe Fahrlässigkeit nicht bereits dann anzunehmen, wenn sich die für die Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände einer Aufklärungs- oder Beratungspflichtverletzung notwendigen Informationen aus dem Emissionsprospekt ergeben, der Anleger aber dessen Lektüre unterlassen hat

Selbst wenn der Anleger die Lektüre von Prospektunterlagen unterlassen hat, führt dies nicht zu einer anderen Beurteilung der Sach- und Rechtslage.

Vertraut ein Anleger auf den Rat und die Angaben „seines“ Beraters oder Vermittlers und sieht er deshalb davon ab, den ihm übergebenen Anlageprospekt durchzusehen und auszuwerten, so liegt darin im Allgemeinen kein subjektiv schlechthin unentschuldbarer Obliegenheitsverstoß

Allerdings sollte vor Ablauf einer 10 Jahresfrist Klage erhoben werden, da andernfalls die Höchstfrist für die Verfolgung von Schadensersatzansprüchen ablaufen würde.

MJH Rechtsanwälte, Herr RA Martin J. Haas ist der Ansicht: Wenn erhebliche Beträge für die Altersversorgung aufgrund offensichtlicher Fehlberatung in Beteiligungen an Immobilienfonds, Schiffsfonds- oder Medienfonds investiert wurden, sollte der geschädigter Anleger, wenn er Geld zurück erhalten will gegen die Vermittler, ggf. auch die Initiatoren des Fonds vorgehen. Da bei all diesen Beteiligungen ein Risiko des Totalverlustes droht ist derjenige Anleger der nichts unternimmt offensichtlich auch dazu bereit ggf. eine bestehende Versorgungslücke nicht nur nicht zu schließen sondern ggf. noch zu vergrößern
 
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