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Norbert Gieseler
Meinhardt, Gieseler & Partner mbB Kanzlei für Wirtschaftsrecht
Rathen­auplatz 4-8
90489 Nürnberg

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Gutschriften auf eine stille Mitarbeiterbeteiligung gelten als gegenwärtig zugeflossener Arbeitslohn

(Kiel) Hat ein Arbeitgeber Liquiditätsprobleme, stimmen die Arbeitnehmer deshalb einer verzögerten Auszahlung von Urlaubsgeld und Jahressonderzahlung zu und erhalten sie hierfür im Gegenzug eine stille Mitarbeiterbeteiligung, so handelt es sich hier um Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit, die den Arbeitnehmern im Zeitpunkt der Gutschrift zufließen.

Darauf verweist der Nürnberger Steuerfachanwalt Dr. Norbert Gieseler, Vizepräsident der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel, mit Hinblick auf ein am 04.03.2009 veröffentlichtes Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf (Az. 7 K 1270/06 L, H(L).
In dem ausgeurteilten Fall hatte eine Druckerei zur Behebung eines Liquiditätsproblems die Mitarbeiter gebeten, ihre Zustimmung zur Variabilisierung von Urlaubsgeld und Jahressonderzahlungen über einen Zeitraum von 3 Jahren zu geben. Die Zahlungen sollten während dieses Zeitraums nicht wegfallen, sondern je nach Liquiditätslage anteilig oder voll ausgezahlt werden. Als Ausgleich erhielten die Mitarbeiter eine stille Beteiligung, wobei der Grundstock in Höhe von 1.000 DM über eine Schenkung durch das Unternehmen erfolgte.
Bei einem derartigen Modell, so Gieseler, handelt es sich nach der Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf um Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit, die den Arbeitnehmern im Zeitpunkt der Gutschrift zufließen. Der Arbeitgeber habe diesen mit den Gutschriften des Grundstockbetrages auf den Beteiligungskonten der Arbeitnehmer sowohl das wirtschaftliche als auch das zivilrechtliche Eigentum an dem gutgeschriebenen Geldbetrag verschafft. Dass die Arbeitnehmer hinsichtlich der Verwendung des gutgeschriebenen Betrags durch die Vereinbarung über die stille Mitarbeiterbeteiligung gebunden seien, stehe dem nicht entgegen.

Gieseler mahnte, dieses Urteil zu beachten und ggfs. vorab um steuerlichen Rat nachzusuchen, wobei er u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de verwies.

Für Rückfragen steht Ihnen zur Verfügung:

Dr. Norbert Gieseler
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Erbrecht
Fachanwalt für Steuerrecht
DASV-Vizepräsident
c/o Scholz & Weispfenning
Königstorgraben 3
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Tel.: 0911 – 244 370
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