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EU-Führerschein nur ausnahmsweise gültig: Umsetzung der EU-Rechtsprechung zum Führerscheintourismus

Hier war der Angeklagte vom Amtsgericht am 4. März 2008 wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 800,- € verurteilt worden. Das Amtsgericht hatte ferner dem Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und eine Sperrfrist für die Neuerteilung bis 4. März 2009 verhängt.

Die Verurteilung beruhte auf folgendem Sachverhalt:
Nach Ablauf einer vorher bereits verhängten Sperre fuhr der Angeklagte mit einem Pkw, wobei eine Überschreitung der dort zugelassenen Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um 40 km/h gemessen wurde. Er führte eine tschechische EU-Fahrerlaubnis mit sich, die ihm am 15. März 2006 für die Klasse B ausgestellt worden war und in der ein deutscher Wohnort des Angeklagten angegeben worden ist. Der Angeklagte wohnte zum Zeitpunkt der Erteilung der tschechischen Fahrerlaubnis, zur Tatzeit und auch zum Zeitpunkt der Berufungshauptverhandlung in Deutschland. Das Amtsgericht kam auf der Grundlage dieser Feststellungen zum Schuldspruch wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis, da die Berechtigung zum Führen einer EU-Fahrerlaubnis im Inland gemäß § 28 Abs. 1 FeV nach § 28 Abs. 4 FeV für den Angeklagten nicht gelte. Gegen dieses Urteil legte der Angeklagte vor dem OLG Celle Revision ein.

Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht Celle die Berufung des Angeklagten gegen dieses Urteil verworfen. Für die Fallkonstellation, also dass von einer EU-Fahrerlaubnis, welche während des Laufs einer von einem deutschen Gericht ausgesprochenen Sperrfrist ausgestellt wurde, in Deutschland nach Ablauf der Sperrfrist Gebrauch gemacht wird, sei es mit EU-Recht vereinbar, wenn einer solchen Fahrerlaubnis nach § 28 Abs. 4 Nr. 4 FeV die Anerkennung versagt wird.

Somit berechtigt die während einer Sperrfrist erteilte EU-Fahrerlaubnis auch nach Ablauf der Sperrfrist nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland (im Anschluss an EuGH, C225/07 und C-1/07).

OLG Celle, 32 Ss 193/08 i.V.m. EuGH, C-225/07 und C-1/07

Künftige Tendenzen der deutschen Rechtsprechung:
Am 19.01.2009 ist die 3. EU-Führerschein-Richtlinie in Kraft getreten, welche dem so genannten Führerscheintourismus entgegen wirken soll. Deren Regelungen hielt der BayVGH jedoch bereits in seiner Entscheidung vom 22.2.2007 (ZfS 2007, S. 354) mit Rücksicht auf deren erst spätere Anwendbarkeit im Hinblick auf eine Rückgriffsmöglichkeit im Rahmen des Instituts des Rechtsmissbrauchs zumindest für bedenklich.

Neu ist hier insbesondere, dass ein Mitgliedstaat die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins ablehnen kann, der von einem anderen Mitgliedstaat einer Person ausgestellt wurde, deren Führerschein in seinem Hoheitsgebiet entzogen ist. Damit soll der Führerscheinmissbrauch effektiver als bisher bekämpft werden. Die Richtlinie sieht allerdings auch vor, dass vor deren in Kraft treten ausgestellte Fahrerlaubnisse Bestandsschutz erhalten. Dies bedeutet faktisch die Anerkennung aller bis dahin ausgestellten Führerscheine.

Die Regelung wirkt sich auf bereits vor dem 19.1.2009 erworbene Fahrerlaubnisse lediglich dann negativ aus, wenn sich aus diesen, z.B. durch Aufdruck eines deutschen Wohnsitzes, ein Verstoß gegen das Wohnsitzprinzip ergibt. Solche EU-Führerscheine aber, die einen ausländischen Wohnsitz aufweisen, sind dann grundsätzlich wohl als unangreifbar zu bezeichnen!

Hinweis:
Bitte beachten Sie, dass das oben geschilderte Urteil nicht verallgemeinerungsfähig ist. Vielmehr bedarf es einer genauen Prüfung des Einzelfalls, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.

Der Autor Sven Skana ist Fachanwalt für Verkehrsrecht, Spezialist für Verkehrs-Unfallrecht sowie Spezialist für Führerscheinangelegenheiten im Betäubungsmittelrecht. Er ist Partner in der Kanzlei Roscher, Johlige & Partner in Berlin-Charlottenburg, Kurfürstendamm 28, 10 719 Berlin, Tel: 030/886 81 505.

 
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