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Sabine Christiansen gewinnt Rechtsstreit über Pressefotos vor dem BGH

(Kiel) Mit Urteil vom 17.02.2009 hat der Bundesgerichtshof die Vorentscheidungen des Land-, sowie des Kammergerichts in Berlin bestätigt, mit der Sabine Christiansen die Veröffentlichung und Verbreitung von Bildern, die sie mit Norbert Medus bei „privaten Verrichtungen“ zeigten, untersagen lassen hatte. (BGH AZ.: VI ZR 75/08)

In dem ausgeurteilten Fall, so die Hamburger Fachanwältin für Urheber- und Medienrecht Karin Scheel-Pötzl von der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel, veröffentlichte die von der Beklagten verlegte Zeitschrift "das neue" im April 2006 einen Artikel, der sich mit dem damaligen Zusammensein von Sabine Christiansen, der Klägerin, und Norbert Medus, ihrem jetzigen Ehemann, in Paris befasste. Sowohl das Titelblatt der Zeitschrift als auch der Artikel im Innenteil waren mit Fotos bebildert, die beide Personen gemeinsam zeigen. Titelblatt und Artikel enthalten u. a. den Text: "So verliebt in Paris" und "Wetten, dass sie diesen Mann bald heiratet?"
Die Klägerin hat der Beklagten die Veröffentlichung und Verbreitung der Bilder durch Urteil des Landgerichts Berlin untersagen lassen. Die Berufung der Beklagten hatte das Kammergericht im Wesentlichen zurückgewiesen. Es hat seine Entscheidung damit begründet, die Fotos, die die Abgebildeten bei privaten Verrichtungen zeigten und nur aufgrund fortlaufender Beobachtung durch Fotografen entstanden sein könnten, stellten einen Eingriff in den Kernbereich der Privatsphäre der Klägerin dar, den diese nicht hinnehmen müsse, zumal der Artikel wesentlich nur der Unterhaltung gedient habe und ohne erhebliche gesellschaftliche Relevanz gewesen sei.
Der u. a. für das Persönlichkeitsrecht zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat das Berufungsurteil nun bestätigt, so Scheel-Pötzl. Die Klägerin und ihr Partner seien auf den Fotos als Liebespaar zu identifizieren und zwar in erkennbar privaten Situationen. Private Lebensvorgänge seien auch dann Teil der geschützten Privatsphäre, wenn sie im öffentlichen Raum stattfinden und wenn die Abgebildeten einer breiteren Öffentlichkeit bekannt seien. Es würde eine erhebliche Einschränkung des Rechts auf freie Entfaltung der Persönlichkeit darstellen, wenn jeder, der einer breiteren Öffentlichkeit bekannt ist, sich in der Öffentlichkeit nicht unbefangen bewegen könnte, weil er auch bei privaten Gelegenheiten jederzeit ohne die erforderliche Einwilligung fotografiert werden dürfte.
Ein Informationsinteresse der Öffentlichkeit, hinter dem der Persönlichkeitsschutz der Klägerin zurücktreten musste, habe hier weder hinsichtlich der abgebildeten Motive noch hinsichtlich der Berichterstattung über Einzelheiten der damaligen Beziehung der Abgebildeten und ihrer privaten Unternehmungen in Paris bestanden. Das häufige Auftreten der Klägerin in der Öffentlichkeit und ihre öffentlichen Äußerungen über die neue Beziehung änderten an dieser Bewertung nichts. Die Selbstdarstellung Prominenter gebe der Presse in der Regel kein Recht, ohne die erforderliche Einwilligung Bilder aus deren privatem Lebenskreis zu veröffentlichen, wenn der Veröffentlichung kein im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigendes ausreichendes Informationsinteresse zukommt.
Scheel-Pötzl empfahl Presse und Medien, das Urteil zu beachten und bei ähnlichen Fällen auf jeden Fall vor der Veröffentlichung Rechtsrat einzuholen und verwies in diesem Zusammenhang u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de -

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Karin Scheel-Pötzl
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Urheber- und Medienrecht
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