Neues Werberecht bedroht Kaufleute
von Rechtsanwalt Horst Leis, Düsseldorf
Die mit Datum vom 29.12.2008 im Bundesgesetzblatt verkündete Reform des Wettbewerbsrechts (UWG) ist am 30.12.2008 in Kraft getreten. Die durch die EU-Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (UGP-Richtlinie) notwendige Reform bringt zum Teil erhebliche Verschärfungen des Werberechts.
Neben der nunmehr ausdrücklichen Einbeziehung des nachvertraglichen Verhaltens – welches auch die Verwendung von allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), Kundenservice, Reklamationsabwicklung, Impressum, geschäftliche Angaben in eMails und Briefen betrifft – ist auch das Unterlassen einer rechtlich gebotenen Handlung durch die Einführung eines neuen § 5a UWG ausdrücklich wettbewerbsrechtlich sanktionierbar.
Ferner werden 30 absolute Wettbewebrsverstöße als Gesetzesanhang aufgeführt, die nahezu jeden Kaufmann betreffen. Sie betreffen den Gütezeichenmissbrauch, die erweiterte Regelung von Lock- und Steckenangeboten, die Werbung mit angeblich rechtlichen Selbstverständlichkeiten und mit kostenlosen Zugaben. Auf die nach altem Recht zusätzlich abzustellende Frage der Erheblichkeit des Wettbewerbsverstoßes kommt es nicht mehr an.
Die unwahre Verwendung von TÜV- oder ähnlichen Prüfkennzeichen sowie die unwahre Verwendung von behördlichen Genehmigungen ist unzulässig. Die Werbung mit Lockangeboten ohne ausreichende Bevorratung für zwei Tage ist unzulässig. Inwieweit diese Ziffer auch Auswirkungen auf Streckengeschäfte hat, bleibt abzuwarten. Durch diese Ziffer ist die Herausstellung von Widerrufs- oder Rückgabefristen oder Gewährleistungszeiträumen welche den gesetzlichen Vorgaben entsprechen unzulässig. Die Werbung mit Gratiszugaben ist unzulässig soweit diese nicht gratis sind also zu einer verdeckten Preiserhöhung des eigentlichen Produktes führen.
Darüber hinaus hat der Gesetzgeber über eine Neufassung des § 5 Absatz 1 den Kaufmann und sein Auftreten im kaufmännischen Verkehr nahezu vollständig der Überprüfung auf Irreführungstatbestände unterworfen. Neben der Person, den Rechten am geistigen Eigentum (Marken, Geschmacksmuster, Urheberrechte etc.), der Befähigung und Zulassung wurden auch Mitgliedschaften z.B. in Verbänden sowie Kunden- oder Lieferantenbeziehungen einbezogen (§ 5 Absatz 1 Ziffer 3). Daneben auch irreführende Angaben zu Garantien und Gewährleistungsrechten (Ziffer 7).
Zu guter Letzt wird über den neu eingeführten § 5a das Unterlassen insbesondere das Weglassen der notwendigen Identitätsangaben (§ 5 a Absatz 3 Ziffer 2), die Nichtangabe des Endpreises oder die Art der Preisberechnung sowie über Absatz 4 alle europäischen Rechtsakte zur kommerziellen Kommunikation einschließlich Werbung und Marketing einbezogen und bei Unterlassen als wesentlich eingestuft.
Da viele der Neuerungen nicht nur das Endkundengeschäft (b2c-Bereich) sondern auch das Geschäft unter Kaufleuten (b2b) neu regeln, sollten die Unternehmensabläufe und werblichen Maßnahmen auf die aktuelle Rechtslage optimiert werden.
Der Autor ist Mitglied der Deutschen Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e.V.
Für Rückfragen steht Ihnen der Autor gerne zur Verfügung
Rechtsanwalt Horst Leis LL.M.
Fachanwalt für Informationstechnologierecht
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