Verlust der Kapitalbeteiligung eines Vorstandsmitglieds an „seiner" AG keine Werbungskosten
(Kiel) Nach einem am 14.01.2009 veröffentlichten Urteil des Finanzgerichts Berlin – Brandenburg kann ein Vorstandsmitglied den Verlust, den er dadurch erleidet, dass später über das Vermögen der AG das Insolvenzverfahren eröffnet und seine Aktien somit vollständig oder nahezu wertlos werden, nicht steuerlich als Werbungskosten geltend machen. ( FG Berlin-Brandenburg, AZ: 1 K 6139/05 B)
Darauf verweist der Potsdamer Fachanwalt für Steuer-, sowie Handels- und Gesellschaftsrecht Dr. Andreas Klose, Vizepräsident des DUV Deutscher Unternehmenssteuer Verband e. V. mit Sitz in Kiel. In dem ausgeurteilten Fall hatte ein ehemaliges Vorstandsmitglied einer Bank geklagt. Der Kläger hatte Aktien im Wert von rund € 100 000 an der AG seiner Arbeitgeberin erworben, über deren Vermögen später das Insolvenzverfahren eröffnet wurde und die Aktien somit vollständig oder nahezu wertlos wurden. Den wirtschaftlichen Verlust wollte er als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit berücksichtigt wissen.
Dem folgten die Richter des Finanzgerichts - ebenso wie zuvor die Finanzbehörde – nicht, so Klose. Die vermögensmäßige Beteiligung des Klägers an seiner Arbeitgeberin gehöre vielmehr zu seiner Vermögenssphäre, die von seiner Erwerbstätigkeit zu unterscheiden sei. Insbesondere hatte der Kläger nicht darlegen können, dass der Erwerb der Aktien Voraussetzung seiner Einstellung als Vorstandsmitglied gewesen sei. Allein der Umstand, dass seine Stellung als Vorstandsmitglied durch seine Aktionärsstellung möglicherweise habe gefestigt werden können, reichte dem Finanzgericht nicht aus, um einen wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen dem Vermögensverlust und den Einkünften als Vorstandsmitglied anzunehmen. Der Kläger hat gegen das Urteil Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt.
Klose empfahl Steuerpflichtigen in ähnlicher Situation, die weitere Entwicklung in diesem Fall zu beachten und ggfs. steuerlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auf den DUV Deutschen Unternehmenssteuer Verband – www.duv-verband.de – verwies.
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Dr. Andreas Klose
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