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Norbert Gieseler
Meinhardt, Gieseler & Partner mbB Kanzlei für Wirtschaftsrecht
Rathen­auplatz 4-8
90489 Nürnberg

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Vorsicht bei einer mittelbaren Grundstücksschenkung - Grundstück oder Gebäude müssen genau bestimmt sein

(Nürnberg) Erfolgt die Zuwendung eines Geldbetrages mit der Auflage, innerhalb eines Jahres innerhalb einer Gemeinde oder deren näheren Umgebung eine Eigentumswohnung mit einer Wohnfläche von ca. 130 qm allein oder mit dem Ehemann zu erwerben, ist das Zuwendungsobjekt nicht so genau bestimmt, dass von einer mittelbaren Grundstücksschenkung ausgegangen werden kann. Die Zuwendung ist danach als reine Geldschenkung anzusehen.

Dies, so der Nürnberger Erb- und Steuerfachanwalt Dr. Norbert Gieseler, Vizepräsident der Deutschen Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung für Erb- und Familienrecht e. V. (DANSEF) mit Sitz in Nürnberg, ist der Tenor eines soeben veröffentlichten Urteils des Finanzgerichts Köln vom 04.11.2008 (AZ. 9 K 4186/07). In dem ausgeurteilten Fall hatte die inzwischen verstorbene Mutter mit ihrer Tochter einen notariell beurkundeten Vertrag geschlossen, in dem sich die Mutter verpflichtet hatte, dieser einen Barbetrag in Höhe von 240.000 € zu schenken, wobei diese Zuwendung zweckgebunden zum Erwerb oder teilweisen Erwerb einer Eigentumswohnung von ca. 130 qm in C oder näherer Umgebung allein oder gemeinsam mit ihrem Ehemann Herrn H. erfolgte. Ferner enthielt der Vertrag die Bedingung, dass die Tochter den zugewendeten Geldbetrag ausschließlich zur Zahlung des Kaufpreises zum Erwerb einer Eigentumswohnung und der hierbei anfallenden Nebenkosten zu verwenden habe. Ein Anspruch auf anderweitige Mittelverwendung bestehe nicht.

Diese Formulierung, so belehrte das Gericht die Tochter nun, reiche jedoch nicht aus, um die Zuwendung als mittelbare Grundstücksschenkung anzusehen und damit in den Genuss einer – in der Regel - günstigeren Bemessungsgrundlage für die Besteuerung zu kommen, betont Gieseler. Hierfür sei erforderlich, dass nach dem erkennbaren Willen des Zuwendenden dem Beschenkten im Zeitpunkt der Ausführung der Schenkung ein vorher genau bestimmtes Grundstück oder Gebäude verschafft werden solle, nicht jedoch – wie hier - eine beliebige Eigentumswohnung in C oder der „näheren Umgebung“. Die Zuwendung sei danach als reine Geldschenkung anzusehen und auch mit diesem Wert für die Besteuerung zu erfassen.

Gieseler mahnte daher, vor Abschluss derartiger Verträge immer auch steuerlichen Rat einzuholen, um böse Überraschungen zu vermeiden.

*Bundesweit mehr als 700 auf Erbrecht, Erbschaftsteuerrecht und Scheidungsrecht spezialisierte Rechtsanwälte und Steuerberater finden Sie unter www.dansef.de

Für Rückfragen steht Ihnen zur Verfügung:

Dr. Norbert Gieseler
Rechtsanwalt/Fachanwalt für Erbrecht/
Fachanwalt für Steuerrecht
DANSEF – Vizepräsident
c/o Dr. Scholz & Weispfenning
Königstorgraben 3
90402 Nürnberg
Tel.: 0911 – 244 370
Fax: 0911 – 244 3799
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