Keine Anwendung der 1%-Regelung für zur Privatnutzung ungeeigneten Dienstwagen
(Kiel) Nach einer am 04.02.2009 veröffentlichten Entscheidung des Bundesfinanzhofes (BFH) unterfällt ein Fahrzeug, das aufgrund seiner objektiven Beschaffenheit und Einrichtung typischerweise so gut wie ausschließlich nur zur Beförderung von Gütern bestimmt ist, nicht der 1 % - Regelung des § 8 Abs. 2 Satz 2 EStG. (BGH AZ: VI R 34/07)
Darauf verweist der Kieler Steuerberater Jörg Passau, Vizepräsident und geschäftsführendes Vorstandsmitglied des DUV Deutscher Unternehmenssteuer Verband e. V. mit Sitz in Kiel. In dem ausgeurteilten Fall stellte eine GmbH ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer zwei Firmenfahrzeuge zur Verfügung, einen Opel Astra und einen Opel Combo. Bei dem letzteren Fahrzeug handelte es sich um einen zweisitzigen Kastenwagen, dessen fensterloser Aufbau mit Materialschränken und –fächern sowie Werkzeug ausgestattet und mit einer auffälligen Beschriftung versehen war.. Nach einer Lohnsteuer-Außenprüfung erließ das Finanzamt (FA) gegen die Klägerin Haftungsbescheide wegen der auf die private Nutzung des Opel Astra entfallenden Lohnsteuer. Auf den Einspruch der Klägerin änderte das FA nach entsprechendem Hinweis die angefochtenen Bescheide, indem es nunmehr für beide Fahrzeuge einen privaten Nutzungswert von 1 % des Listenpreises sowie zusätzlich für den Opel Combo 0,03 % des Listenpreises pro Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ansetzte. Hiergegen wehrte sich die Klägerin bis vor den BFH und beantragte sinngemäß, die Haftungsbescheide dahingehend zu ändern, dass wegen der Überlassung des Opel Combo von einer Besteuerung nach der 1 %-Regelung abgesehen werde.
Diesem Ansinnen so Passau, kam der BFH nun auch in letzter Instanz nach. Die 1 % - Regelung komme nicht zur Anwendung, soweit die Nutzung des Opel Combo für private Fahrten betroffen sei. Da das Einkommensteuergesetz den Begriff "Kraftfahrzeug" nicht näher definiere, sei es nach Sinn und Zweck geboten, bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen, namentlich auch LKW, von der Anwendung dieser Regelung auszunehmen. Hierunter würden üblicherweise solche Kraftfahrzeuge erfasst, die nach ihrer Bauart und Einrichtung ausschließlich oder vorwiegend zur Beförderung von Gütern dienen.
Der Opel Combo sei als LKW klassifiziert und als Werkstattwagen aufgrund seiner objektiven Beschaffenheit und Einrichtung typischerweise so gut wie ausschließlich nur zur Beförderung von Gütern bestimmt. Ein Fahrzeug dieser Art werde allenfalls gelegentlich und ausnahmsweise auch für private Zwecke eingesetzt. Insbesondere die Anzahl der Sitzplätze (2), das äußere Erscheinungsbild, die Verblendung der hinteren Seitenfenster und das Vorhandensein einer Abtrennung zwischen Lade- und Fahrgastraum machten deutlich, dass das Fahrzeug für private Zwecke nicht geeignet sei. Ob ein Arbeitnehmer in einem solchen Fall das Fahrzeug für private Zwecke eingesetzt hat, sei sodann im Einzelnen festzustellen. Die Feststellungslast treffe hierbei das Finanzamt. Zwar spreche nach der Rechtsprechung des Senats bei Überlassung eines Dienstwagens an einen Arbeitnehmer aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung der Beweis des ersten Anscheins für eine auch private Nutzung des Dienstwagens. Diese Grundsätze kämen jedoch nicht zur Anwendung, wenn es sich um ein Fahrzeug handele, das – wie hier - typischerweise nicht zum privaten Gebrauch geeignet sei.
Passau empfahl Steuerpflichtigen in ähnlicher Situation, das Urteil zu beachten und ggfs. steuerlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auf den DUV Deutschen Unternehmenssteuer Verband – www.duv-verband.de – verwies.
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Jörg Passau
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